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   BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16   

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BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16 (https://dejure.org/2016,52298)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 StR 389/16 (https://dejure.org/2016,52298)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2016 - 1 StR 389/16 (https://dejure.org/2016,52298)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 1 StGB, § 109 AO, § 149 Abs 2 AO vom 01.10.2002, § 370 Abs 1 Nr 2 AO
    Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung: Beendigung der Tat mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts; Voraussetzungen für die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist; Strafschärfung wegen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ...

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 376 Abs. 1 AO, Art. 97 § 23 EGAO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, § 349 Abs. 4StPO, § 14 Abs. 3 UStG, § 149 Abs. 2 AO, § 109 Abs. 1 AO, § 109 AO, §§ 3, 4 Nr. 3, 8 StBerG, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 168 Satz 1 AO

  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der Umsatzsteuer; Verstreichung der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung; Voraussetzungen der Fristverlängerung im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung: Beendigung der Tat mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts; Voraussetzungen für die allgemeine Verlängerung der Abgabefrist; Strafschärfung wegen Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verkürzung der Umsatzsteuer; Verstreichung der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung; Voraussetzungen der Fristverlängerung im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

  • rechtsportal.de

    Verkürzung der Umsatzsteuer; Verstreichung der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung; Voraussetzungen der Fristverlängerung im Hinblick auf die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 82
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Sie verlängerte sich vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Denn diese Regelung enthält eine allgemeine Fristverlängerung für den Fall, dass ("sofern') die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1 mwN; BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32; Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., § 109 Rn. 5 und § 149 Rn. 14; Jäger in Klein aaO § 370 Rn. 72b).
  • BGH, 31.05.2011 - 1 StR 189/11

    Verjährung bei der Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Damit war die vom Angeklagten verwirklichte Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts am 31. Mai 2003 vollendet und zugleich auch beendet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 StR 189/11, wistra 2011, 346 sowie Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 105 und 202).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 6/13

    Versuchte Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen:

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Denn diese Regelung enthält eine allgemeine Fristverlängerung für den Fall, dass ("sofern') die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1 mwN; BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32; Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., § 109 Rn. 5 und § 149 Rn. 14; Jäger in Klein aaO § 370 Rn. 72b).
  • BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15

    (Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - auch wenn diese angesichts eines Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren zwischen der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung eher gering ausgefallen ist - unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, wistra 2016, 357 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115).
  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 58/10

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Denn diese Regelung enthält eine allgemeine Fristverlängerung für den Fall, dass ("sofern') die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13, BGHR AO § 109 Abs. 1 Fristverlängerung 1 mwN; BFH, Beschluss vom 19. August 2010 - VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232; Urteil vom 28. Juni 2000 - X R 24/95, BFHE 192, 32; Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., § 109 Rn. 5 und § 149 Rn. 14; Jäger in Klein aaO § 370 Rn. 72b).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - auch wenn diese angesichts eines Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren zwischen der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung eher gering ausgefallen ist - unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, wistra 2016, 357 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 73/13

    Verjährungsfristen bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Sie verlängerte sich vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Tat die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16
    Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - auch wenn diese angesichts eines Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren zwischen der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung eher gering ausgefallen ist - unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, wistra 2016, 357 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115).
  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16

    Betrug (Vermögensschaden: Schadensberechnung bei Hingabe eines Darlehens);

    Mit dem Verstreichenlassen dieses Fälligkeitszeitpunktes ist die Umsatzsteuerhinterziehung vollendet und zugleich beendet (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2017, 82 mwN).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Beendet ist eine Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungsbeträgen frühestens in dem Zeitpunkt, in dem eine die unrichtigen Angaben aus den Voranmeldungen wiederholende Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt eingereicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 - 3 StR 552/88, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1989, 2140 f.; Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 55/89, wistra 1989, 264; Beschluss vom 9. Januar 1991 - 3 StR 243/90, wistra 1991, 216; anders bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Vollendung und Beendigung mit Verstreichenlassen der Abgabefrist für die Jahreserklärung, vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, wistra 2017, 234).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 520/18

    Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen

    Die Hinterziehung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum 2001 war mit Ablauf des 31. Mai 2002 nicht nur vollendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, §§ 168, 150 Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 2 Satz 1 aF AO, § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), sondern auch beendet (§ 78a Satz 1 StGB; st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16, wistra 2018, 42; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, wistra 2017, 234, 235 und vom 31. Mai 2011 - 1 StR 189/11, wistra 2011, 346; Urteil vom 10. Dezember 1991 - 5 StR 536/91, BGHSt 38, 165, 170).
  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft:

    Die Verjährungsfrist verlängerte sich zudem vor ihrem Ablauf mit dem Inkrafttreten des § 376 Abs. 1 AO am 25. Dezember 2008 auf zehn Jahre (Art. 97 § 23 EGAO), weil die Taten die Voraussetzungen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 389/16, NStZ-RR 2016, 82; vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471).
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bis dahin keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben hatte, trat die Steuerverkürzung durch nicht rechtzeitige Festsetzung im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO jeweils zu diesen Zeitpunkten ein (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 1 StR 389/16 = NStZ-RR 2017, 82 = StraFo 2017, 75 = wistra 2017, 234; 19.01.2011 - 1 StR 640/10 = wistra 2012, 484; Graf/Jäger/Wittig/Rolletschke AO § 370 Rn. 105-108).

    Der von der Berufungskammer herangezogene Umstand, dass er auch in der Folgezeit nach dem Ablauf der Anmeldefristen "trotz Aufforderungen und Schätzungsandrohungen durch die Finanzbehörde" keine Erklärungen abgegeben hat, erhöht die Tatschuld nicht, weil mit Verstreichenlassen des Fälligkeitstermins die Tat nicht nur vollendet, sondern auch beendet ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 StR 127/21; 21.04.2021 - 1 StR 27/21 bei juris; 13.03.2019 - 1 StR 50/19 = NStZ-RR 2019, 213; 08.12.2016 - 1 StR 389/16 = NStZ-RR 2017, 82 = StraFo 2017, 75 = wistra 2017, 234), das Tatunrecht damit seinen Abschluss gefunden hat.

  • FG Düsseldorf, 13.06.2022 - 8 K 45/19

    Geschäftsführerhaftung: Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist - Bindungswirkung

    Damit war die vom Kläger verwirklichte Steuerhinterziehung bezüglich der Umsatzsteuer in den Jahren 2006 bis 2008 sowie 2010 und 2011 durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Verstreichenlassen des Abgabezeitpunkts am 31.05 des Folgejahres vollendet und zugleich auch beendet (vgl. dazu BGH-Beschluss vom 08.12.2016 1 StR 389/16, NStZ-RR 2017, 82, 83 m.w.N.).
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