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   BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99   

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https://dejure.org/1999,2656
BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,2656)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - 1 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,2656)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 (https://dejure.org/1999,2656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 249 Abs. 2 StPO; § 274 StPO;
    Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche Förmlichkeit; Beweiskraft des Protokolls;

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung - Revisionsbegründungsfrist - Sicherungsverwahrung - Vorverurteilungen zu Gesamtstrafen - Kenntnis des Gerichts von Vorverurteilungen - Strafliste

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45; ; StPO § 261; ; StPO § 249 Abs. 2; ; StPO § 274; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274, § 249 Abs. 2
    Beweiskraft des Protokolls beim Selbstleseverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 47
  • StV 2000, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.11.1995 - 1 StR 530/95

    Gesamtstrafe - Begründung der Sicherungsverwahrung - Frühere Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99
    Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte das Urteil durch Beschluss vom 7.11.1995 (1 StR 530/95) im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben, weil zu dem Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden waren.

    Insbesondere hatte die Strafkammer bei Vorverurteilungen zu Gesamtstrafen, keine Feststellungen zu den jeweiligen Einzelstrafen getroffen (BGH, Beschluss vom 07.11.1995 - 1 StR 530/95 - S. 3 f.).

  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 63/92

    Anforderungen an Verlesung einer Urkunde - Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99
    Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens durch den Vorsitzenden lässt keinen zwingenden Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 13).
  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; StV 2000, 603, 604).

    Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens läßt keinen Schluß auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).

  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 54/09

    Verurteilung des ehemaligen Kölner Oberstadtdirektors Dr. Heugel wegen

    Auf Grund seiner negativen Beweiskraft hat der Senat damit auch davon auszugehen, dass der Inhalt der Urkunden nicht zur Kenntnis gelangt war (BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160), soweit das Landgericht ihn nicht durch Verlesung einzelner Bestandteile des betroffenen Selbstleseordners in die Hauptverhandlung eingeführt hat.
  • BGH, 14.07.2010 - 2 StR 158/10

    Fehlende Verlesung der Anklage (negative Beweiskraft des

    Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein unter Berücksichtigung abgegebener dienstlicher Erklärungen und damit unter geringeren Anforderungen als in dem die Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren nach erhobener Verfahrensrüge und zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht (BGHSt 51, 316 f.; vgl. BGH, NStZ 2005, 281, 282; StV 2004, 297; NStZ 2000, 47; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 8, 11 und 13 jeweils mwN).
  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09

    Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604).

    Denn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ 2000, 47 m.w.N.).

  • BVerfG, 02.04.2009 - 2 BvR 1468/08

    Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (Begriff des Angebots);

    Schweigt das Protokoll zur Möglichkeit der Kenntnisnahme, kann dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch Würdigung dienstlicher Erklärungen im Freibeweisverfahren nicht ausgeglichen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 -, juris, Rn. 10; zur Möglichkeit einer - hier nicht durchgeführten - Berichtigung des Protokolls vgl. BGHSt 51, 298 sowie BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -).
  • BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00

    Unzulässige Verwertung eines in der Hauptverhandlung nicht verlesenen

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00).
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

    Dabei handelt es sich bei der Feststellung der Kenntnisnahme von Urkunden im Selbstleseverfahren um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 274 StPO, so dass der Nachweis hierüber nur durch das Protokoll geführt werden kann ( BGH NStZ 2000, 47).
  • BGH, 23.03.2006 - 4 StR 584/05

    Protokollierung beim Selbstleseverfahren (Beruhen)

    Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisitzerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefonlisten gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31).
  • BGH, 26.01.2005 - 1 StR 523/04

    BGH verwirft Revision des Amokläufers von Pforzheim

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03
    Der Vorsitzende muß gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung "über die Kenntnisnahme" in das Protokoll aufnehmen (BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH NStZ 2000, 47 = Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99).
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