Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8753
BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15 (https://dejure.org/2016,8753)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2016 - 1 StR 402/15 (https://dejure.org/2016,8753)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 (https://dejure.org/2016,8753)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8753) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB
    (Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit: besondere Schwere; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: normative Gesamtbetrachtung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 267 StPO
    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Minderbegabung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, §§ 20, 21 StGB, § 63 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 265a StGB, §§ 21, 49 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nachweis einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rewis.io

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Minderbegabung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 63
    Nachweis einer schweren seelischen Abartigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit: Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und einer Minderbegabung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und die zweifelhafte Schuldunfähigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 196
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Eine solche Störung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN).

    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als viertes Merkmal des § 20 StGB, der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' angesehen werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. mwN aus dem psychiatrischen Schrifttum).

    Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 53 f. mwN).

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12).
  • BGH, 21.10.1998 - 3 StR 416/98

    Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit; Fehlende emotionale Zuwendung in der

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Eine solche Störung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 11.02.2015 - 4 StR 498/14

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vorliegen einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Eine solche Störung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt (BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, Rn. 29, NJW 2014, 3382, 3384 mwN).
  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 350/15

    Strafmilderung bei verminderte Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften.
  • BGH, 26.03.2014 - 5 StR 45/14

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Es begegnet schon Bedenken, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der für die ersten vier Betrugstaten bejahte vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB - gegebenenfalls mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen - geeignet war, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595-2599; Beschluss vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12).
  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften.
  • BGH, 21.09.2004 - 3 StR 333/04

    Versuchter Mord; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15
    Eine solche Störung kann - wie auch das Landgericht nicht verkannt hat - die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 und vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326, 327; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f.; Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 3 StR 416/98, NStZ-RR 1999, 136 mwN).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

  • BGH, 12.02.2020 - 2 StR 291/19

    Untreue (Entziehung von Vermögenswerten: Schwerpunkt der Pflichtwidrigkeit;

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der - für sich rechtsfehlerfreien - Kompensation der bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 Rn. 8; Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, juris Rn. 13; vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, juris Rn. 21).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 389/16

    Umsatzsteuerhinterziehung (Zeitpunkt der Tatbeendigung bei Begehung durch

    Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - auch wenn diese angesichts eines Zeitablaufs von mehr als zwölf Jahren zwischen der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung eher gering ausgefallen ist - unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, wistra 2016, 357 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 und vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115).
  • LG München I, 25.01.2023 - 12 KLs 257 Js 217947/19

    Dissoziale Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung und

    Die Gesamtschau ergab, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2022 - 1 StR 447/21 Rn. 6; vom 22.01.2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16.03.2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11.02.2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).

    Die Kammer hat den Ausprägungsgrad der Störung und den Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.01.2022 - 1 StR 447/21 Rn. 6; vom 22.01.2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16.03.2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11.02.2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22.05.2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 62/16

    Schuldunfähigkeit (erforderliche Auseinandersetzung mit einem

    Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne einer der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 und vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 447/21

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatumständen nur bei

    Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen; der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sind entscheidend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 562/19 Rn. 23; vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15 Rn. 12 und vom 11. Februar 2015 - 4 StR 498/14 Rn. 6; Urteile vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. und vom 22. Mai 2019 - 2 StR 530/18 Rn. 14; je mwN).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 467/19

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch strafschärfende Berücksichtigung

    Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch lässt die Kompensationsentscheidung unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137 f.; Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949, 950, und vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, wistra 2016, 357).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 568/19

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (schwere andere seelische

    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als Merkmal der "schweren anderen seelischen Abartigkeit' angesehen werden (vgl. BGHSt 49, 45, 52; BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - 1 StR 402/15, StraFo 2016, 300, 301).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht