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   BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19   

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https://dejure.org/2020,14022
BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19 (https://dejure.org/2020,14022)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2020 - 1 StR 403/19 (https://dejure.org/2020,14022)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 (https://dejure.org/2020,14022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 357 Satz 1 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 373 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 AO, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 1 TabStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 1 UStG, § 73 Abs. 1 StGB, Art. 233 lit. d VO (EWG) Nr. 2913/92

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Schmuggel (von 7.782 kg Wasserpfeifentabak)

  • rewis.io

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Tabakschmuggel: Erzielung eines Vermögenszuwachses aus den Tabakwaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 373 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigem Schmuggel (von 7.782 kg Wasserpfeifentabak)

  • datenbank.nwb.de

    Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Tabakschmuggel: Erzielung eines Vermögenszuwachses aus den Tabakwaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einziehung bei Hinterziehung von Tabaksteuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinterziehung von Tabaksteuern - und die Einziehung der Taterträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der unversteuerte Wasserpfeifentabak - und das Zolllager

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinterziehung von Tabaksteuern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 199/19

    Einziehung bei der Hinterziehung von Verbrauch- und Warensteuern (ersparte Steuer

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).

    Denn Verbrauchsteuern werden auf (verbrauchsteuerpflichtige) Waren erhoben, die im Steuergebiet in den Wirtschaftskreislauf treten und ver- oder gebraucht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN).

    Denn aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der - der Steuer unterliegenden - Waren, auf das für die Verbrauch- bzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 10 ff.).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 271/19

    Einziehung (ersparte Steuer als erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    bb) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels durch den Angeklagten am 6. Februar 2018 dadurch verwirklicht wurde, dass der Wasserpfeifentabak auf Betreiben des M. an den von ihm betriebenen Verwahrort "A.' verbracht wurde, also aufgrund eines Verwahrortwechsels, fehlen Feststellungen dazu, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt der Tabak bereits der zollrechtlichen Überwachung entzogen sein sollte, mithin die Zollschuld entstanden war (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    bb) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Tatbestand des gewerbsmäßigen Schmuggels durch den Angeklagten am 6. Februar 2018 dadurch verwirklicht wurde, dass der Wasserpfeifentabak auf Betreiben des M. an den von ihm betriebenen Verwahrort "A.' verbracht wurde, also aufgrund eines Verwahrortwechsels, fehlen Feststellungen dazu, ob nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt der Tabak bereits der zollrechtlichen Überwachung entzogen sein sollte, mithin die Zollschuld entstanden war (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    aa) Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur dann gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10; vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 9 und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 9 mwN sowie 1 StR 271/19 Rn. 14 mwN; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    Denn die Anordnung des Erlöschens der (entstandenen) Zollschuld für Waren, die aufgrund der Einziehung zu keinem Zeitpunkt in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind, verdeutlicht - unbeschadet der in Art. 124 Abs. 2 UZK vorgesehenen Fiktion des Fortbestehens der Zollschuld für Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen - in besonderer Weise die bei den Zöllen - wie bei den Verbrauchsteuern - bestehende Korrelation zwischen dem Besitz und Inverkehrbringen der Ware sowie der hierfür bestehenden pflichtigen Abgabe (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler/Deimel, AO/FGO, Stand Februar 2017, Art. 124 UZK Rn. 43; Rüsken/Gellert, Zollrecht, Stand März 2020, Art. 124 UZK Rn. 10, 15; vgl. für die Einfuhrumsatzsteuer EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-230/08 - Dansk Transport og Logistik, Slg. 2010 I-3799 Rz. 84, 91 zu Art. 233 lit. d VO (EWG) Nr. 2913/92 - ZK).
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 474/14

    Einziehung (Angabe der einzuziehenden Gegenstände im Urteil)

    Auszug aus BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19
    Die Aufhebung und das Entfallen der Einziehungsanordnung war insoweit gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.07.2020 - 1 StR 78/20

    Steuerhinterziehung (Steuererklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal;

    Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 20, BGHSt 64, 146; Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 mwN).

    Denn aufgrund der Sicherstellung ist ein (weiteres) Inverkehrbringen und eine wirtschaftliche Verwertung der - der Steuer unterliegenden - Waren, auf das für die Verbrauch- bzw. Warensteuern als Entstehungstatbestand allgemein abgestellt wird, ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 199/19 Rn. 10 ff. und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 13).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (BGH, aaO Rn. 20; Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 272/20

    Einziehung (Einziehung von ersparten Aufwendungen: erforderlicher messbarer

    Die Steuerschuldnerschaft ohne die Möglichkeit, die Steuerersparnis im eigenen Vermögen zu realisieren und in diesem Sinne über diese tatsächlich zu verfügen, genügt indes nicht zur Einziehung (vgl. etwa zur Hinterziehung von Verbrauchsteuern: BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.; vgl. zu den Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 479/18 Rn. 10 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 14).
  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 8).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der

    Der Senat hebt auch die übrigen gegen die Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 StR 567/19 Rn. 9 und vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 8).
  • BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19

    Einziehung (kein erlangter Vermögensvorteil durch Steuerhinterziehung durch

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 ff. mwN; Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23 für die Hinterziehung von Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben).
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