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   BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19   

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https://dejure.org/2019,45902
BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,45902)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - 1 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,45902)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 (https://dejure.org/2019,45902)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung der Gesamtstrafe als ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 1 S. 2
    Bildung der Gesamtstrafe als ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18

    Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Gesamtstrafe)

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3).
  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 340/10

    Bildung und Bemessung der Gesamtstrafe (Beruhen)

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3).
  • BGH, 13.11.2008 - 3 StR 485/08

    Gesamtstrafenbildung (enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang);

    Auszug aus BGH, 12.11.2019 - 1 StR 415/19
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08 Rn. 3).
  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Dafür spricht, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20; jeweils mwN), der grundsätzlich auch isoliert anfechtbar ist (BGH, Urteile vom 28. Februar 2013 - 4 StR 537/12 Rn. 6; vom 28. März 2012 - 2 StR 16/12 Rn. 7 und vom 8. September 1999 - 3 StR 285/99 Rn. 3).
  • LG München II, 15.01.2021 - 2 KLs 380 Js 108323/19

    Zur Strafbarkeit eines Mediziners wegen Blutdopings

    Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 StR 415/19).
  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22

    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen

    Dafür spricht insbesondere auch, dass es sich bei der Gesamtstrafenbildung - wie aus § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ersichtlich - um einen eigenständigen, gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt handelt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3, ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0; Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 Rn. 20, ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR504.15.0; jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - 1 StR 158/21

    Gesamtstrafenbildung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 Rn. 3 mwN).

    Eine nachvollziehbare Begründung, warum die vorzunehmende Gesamtschau der einzelnen Straftaten und die Person des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 1 StR 415/19 aaO) trotz des angenommenen engen Zusammenhangs eine beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe erfordere, enthält das Urteil nicht.

  • LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21

    Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen

    Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größere oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine innere Einstellung zu den Taten zu erörtern (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - 1 StR 415/19).
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