Rechtsprechung
BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 370 AO; § 168 AO; § 261 StPO
Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden durch Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzuges; Umsatzsteuerjahreserklärung; Feststellungsanforderungen zur Tatvollendung bei ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 41 Abs 2 AO, § 349 Abs 4 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG
Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell; Eigenschaft als Leistender bei Strohmanngeschäften - IWW
- Wolters Kluwer
Umsatzsteuerrechtliche Unbeachtlichkeit von "vorgeschobenen" Strohmanngeschäften zwischen einem "Strohmann" und dem Leistungsempfänger
- rewis.io
Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs bei Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell; Eigenschaft als Leistender bei Strohmanngeschäften
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerrechtliche Unbeachtlichkeit von "vorgeschobenen" Strohmanngeschäften zwischen einem "Strohmann" und dem Leistungsempfänger
- rechtsportal.de
Umsatzsteuerrechtliche Unbeachtlichkeit von "vorgeschobenen" Strohmanngeschäften zwischen einem "Strohmann" und dem Leistungsempfänger
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
"Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte können umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sein
Verfahrensgang
- LG München I, 25.03.2013 - 6 KLs 301 Js 50628/09
- BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 335
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15
Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen …
Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann' eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 216/14, NStZ 2015, 283, 285, vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312, vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333, jeweils mwN). - BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei …
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (…BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 …und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18;… Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16;… vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 …und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).(c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH…, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213;… Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20;… vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 …und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 …und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).
- BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19
Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den …
(2.2) In der hier gegebenen Fallkonstellation einer Steuerersparnis würde eine Abschöpfung beim für die Gesellschaft Handelnden demnach voraussetzen, dass die Angeklagte A. die drei Gesellschaften mit Wissen der Vertragspartner nur als Scheinunternehmen und in diesem Sinne als "Mantel' vorgeschoben hätte (§ 41 Abs. 2 AO, § 117 BGB), tatsächlich aber sie persönlich als Einzelunternehmerin aus den Arbeitnehmerüberlassungsverträgen verpflichtet und berechtigt gewesen wäre (§ 2 Abs. 1 UStG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019 - 1 StR 312/19; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 21 …und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 11, 21, 23; BFH…, Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 24-26).
- BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14
Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte; …
a) Auch ein Strohmann, der nach außen im eigenen Namen auftritt, im Verhältnis zum Hintermann jedoch auf dessen Rechnung handelt, kann leistender Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335 mwN).b) "Vorgeschobene" Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind aber dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 mwN, NStZ 2014, 335).
- BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21
Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von …
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (…BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 …und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18;… Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; BGH…, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19). - BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung); …
In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet (…BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336). - BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14
Umsatzsteuerhinterziehung (Berechtigung zum Vorsteuerabzug)
Vorgeschobene Strohmanngeschäfte zwischen einem Strohmann und dem Leistungsempfänger sind hingegen dann umsatzsteuerrechtlich - wie auch zivilrechtlich - unbeachtlich, wenn sie nur zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 AO) abgeschlossen sind, mithin die Vertragsparteien - der Strohmann und der Leistungsempfänger - einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14, NStZ-RR 2014, 310, 312; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, wistra 2014, 191 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 312/13, NStZ 2014, 331, 333 jeweils mwN). - BGH, 08.06.2017 - 1 StR 217/17
Steuerhinterziehung (Tatvariante des aktiven Tuns: Vollendungszeitpunkt in Fällen …
In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung selbst vollendet (…BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). - FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19
Versagung des Vorsteuerabzugs; Identität von Rechnungsaussteller und leistendem …
Deshalb schließt eine spätere Kenntnis von der zunächst unerkannten Einbindung den Vorsteuerabzug nicht aus (BGH-Beschluss vom 5. Februar 2014 1 StR 422/13, MwStR 2014, 278 Rn. 14;… Jäger in Klein, AO, 14. Aufl., 2018, § 370 Rn. 370 f. m.w.N.). - BGH, 24.11.2015 - 1 StR 366/15
Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei unrichtigen …
In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet (…BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282). - FG Hamburg, 16.07.2014 - 3 K 240/13
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Vorsteuerabzug aus …