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   BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18   

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BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18 (https://dejure.org/2018,41190)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 (https://dejure.org/2018,41190)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 (https://dejure.org/2018,41190)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 22 StGB; § 23 StGB; § 24 Abs. 1 StGB; § 46a StGB
    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf einzelne Menschen, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen: grundsätzliche Annahme von Tatmehrheit, Ausnahmen); Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: erforderliche ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 46a StGB, § 211 Abs. 2 StGB, § 212 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 211 StGB, § 46a Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt des Täters vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts; Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (hier: Würgen des Opfers)

  • rewis.io

    Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe: Tötung eines ehemaligen Intimpartners nach der Trennung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 46a Nr. 1 ; StGB § 211 Abs. 2 ; StGB § 212
    Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt des Täters vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts; Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz (hier: Würgen des Opfers)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere nacheinander angegriffene Personen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tötungsvorsatz - und die erforderliche Beweiswürdigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Niedrige Beweggründe als Mordmerkmal

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täter-Opfer-Ausgleich - und seine Darstellung in den Urteilsgründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versuchter Totschlag - und der Rücktritt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 24, 211, 212, 223, 224 StGB
    Niedrige Beweggründe und Rücktritt vom Tötungsversuch nach Gesamtbetrachtungslehre

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 204
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Das erfordert - in beiden Varianten - grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, im Rahmen dessen das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung ist und das Opfer die auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichteten Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 13 mwN).

    Deshalb hat das Tatgericht regelmäßig auch Feststellungen dazu zu treffen, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).

    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa den Verteidiger, genügt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ-RR 2014, 304; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 Rn. 9) und wird bei schwerwiegenden Gewalt- insbesondere Sexualdelikten, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 22.08.2018 - 3 StR 59/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweise anzunehmenden natürlichen Handlungseinheit

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    In Fällen, in denen der Täter einzelne Menschen nacheinander angreift, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beeinträchtigen, besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge als eine Tat zusammenzufassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 59/18, juris Rn. 6 mwN).

    Etwas anderes gilt dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene, es sei denn, es fehlt an dem verbindenden subjektiven Element, weil sich der Täter zu dem Angriff auf das weitere Opfer erst entschlossen hat, nachdem dieses für ihn überraschend hinzugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf das erste Opfer einwirkte (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263); der Angriff auf das zweite Opfer beruht dann auf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefassten Entschluss, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun in der Regel nicht zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 59/18, juris Rn. 6 mwN; Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263).

  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig' zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass sich das Verhalten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557 und vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 20), steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte eine Erinnerungslücke für das eigentliche Tatgeschehen im Garten geltend gemacht und damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat.
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt, dass sich das Verhalten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, NJW 2001, 2557 und vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 20), steht dem nicht entgegen, dass der Angeklagte eine Erinnerungslücke für das eigentliche Tatgeschehen im Garten geltend gemacht und damit den Tatvorwurf nicht vollumfänglich eingeräumt hat.
  • BGH, 30.08.2018 - 5 StR 411/18

    Leipziger Verurteilung wegen Mordes und Störung der Totenruhe teilweise

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Hierdurch wird lediglich die Eigenmächtigkeit der vorsätzlichen Tötung umschrieben, nicht aber, wie es für das Mordmerkmal "aus niedrigen Beweggründen' erforderlich wäre, ein besonderer Tötungsbeweggrund (BGH, Beschlüsse vom 30. August 2018 - 5 StR 411/18, juris Rn. 4 mwN und vom 3. April 2008 - 5 StR 525/07, StV 2009, 524 Rn. 27).
  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 451/17

    Rechtsfehlerhafte Zurechnung einer versuchten Totschlagshandlung über die

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon und zwar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 und vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717).
  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 393/17

    Rücktritt (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem sowie fehlgeschlagenem

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon und zwar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (vgl. hierzu z.B. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 393/17, StV 2018, 715 und vom 23. Januar 2018 - 3 StR 451/17, StV 2018, 717).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Sie erörtert vorsatzkritische Faktoren nicht (vgl. hierzu zum (bedingten) Tötungsvorsatz, BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 Rn. 14).
  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 266/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderlicher kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18
    Eine Verständigung über vermittelnde Dritte, etwa den Verteidiger, genügt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 266/14, NStZ-RR 2014, 304; Urteil vom 7. Dezember 2005 - 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275 Rn. 9) und wird bei schwerwiegenden Gewalt- insbesondere Sexualdelikten, vielfach als opferschonendes Vorgehen ratsam sein (BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, StRR 2018, Nr. 4, 16 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 03.04.2008 - 5 StR 525/07

    Lebenslange Freiheitsstrafe für Berliner Krankenschwester bestätigt

  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

  • BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer

  • BGH, 09.11.2005 - 1 StR 234/05

    Mord (niedrige Beweggründe; fehlender nachvollziehbarer Grund); Totschlag

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig' zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Der rechtswidrigen Tat nach § 212 StGB wohnt an sich schon ein unerträgliches Missverhältnis inne; daher wäre es, auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt, jede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein nachvollziehbarer oder naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzusehen, BGH, Beschl. vom 24.10.2018, 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 Rn. 21, beck-online).

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN und Beschl. vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 Rn. 20, beck-online).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und v. 25.7.2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. 2 StR 559/87; Urteil vom 18.10.1995, Az. 2 StR 341/95; Urteil vom 11.01.2000, Az. 1 StR 505/99; Urteil vom 02.02.2000, Az. 2 StR 550/99; Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 5 StR 548/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18; Beschluss vom 12.09.2019, Az. 5 StR 399/19; Urteil vom 11.05.2022, Az. 2 StR 445/21).

    Bei normalpsychologischen Tatantrieben hängt die Einordnung der Beweggründe als niedrig davon ab, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18); das ist beispielsweise der Fall, wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Az. 4 StR 499/00; Urteil vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02; Urteil vom 01.03.2012, Az. 3 StR 425/11).

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).

  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).

    Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als ?niedrig? zu qualifizieren (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8 und vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Daher kann nicht jede vorsätzliche Tötung, für welche sich weder ein nachvollziehbarer noch naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen angesehen werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 21; Urteil vom 9. November 2005 - 1 StR 234/05 Rn. 20).

  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 79/23

    Beurteilung des verachtenswerten Erscheinenes der Beweggründe in deutlich

    Entbehrt das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es im Allgemeinen nicht als "niedrig" zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, 205; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19, NStZ 2019, 518, 519).
  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. 2 StR 559/87; Urteil vom 18.10.1995, Az. 2 StR 341/95; Urteil vom 11.01.2000, Az. 1 StR 505/99; Urteil vom 02.02.2000, Az. 2 StR 550/99; Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 5 StR 548/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Bei normalpsychologischen Tatantrieben hängt die Einordnung der Beweggründe als niedrig davon ab, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18); das ist beispielsweise der Fall, wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Az. 4 StR 499/00; Urteil vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02).

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).

  • LG Deggendorf, 31.05.2023 - 1 KLs 8 Js 4514/22

    Verurteilung eines Heranwachsenden wegen versuchten Mordes - Absehen von

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. 2 StR 559/87; Urteil vom 18.10.1995, Az. 2 StR 341/95; Urteil vom 11.01.2000, Az. 1 StR 505/99; Urteil vom 02.02.2000, Az. 2 StR 550/99; Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 5 StR 548/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18; Beschluss vom 12.09.2019, Az. 5 StR 399/19; Urteil vom 11.05.2022, Az. 2 StR 445/21).

    Bei normalpsychologischen Tatantrieben hängt die Einordnung der Beweggründe als niedrig davon ab, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18); das ist beispielsweise der Fall, wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Az. 4 StR 499/00; Urteil vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02; Urteil vom 01.03.2012, Az. 3 StR 425/11).

  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Beschl. v. 07.05.2019 - 1 StR 150/19; Beschl. v. 24.10.2018 - 1 StR 422/18).

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH, Beschl. v. 24.10.2018 - 1 StR 422/18), wobei es bei einem Motivbündel auf das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, ankommt (BGH, Urteil vom 01.03.2012 - 3 StR 425/11).

  • LG Deggendorf, 28.03.2022 - 1 Ks 8 Js 5270/21

    Schuldunfähigere bei paranoider Schizophrenie; Mordmerkmale

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, d.h. wenn die Beweggründe für die Tat in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1987, Az. 2 StR 559/87; Urteil vom 18.10.1995, Az. 2 StR 341/95; Urteil vom 11.01.2000, Az. 1 StR 505/99; Urteil vom 02.02.2000, Az. 2 StR 550/99; Urteil vom 03.09.2002, Az. 5 StR 139/02; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren; hierbei sind insbesondere das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat, eine den Täter oder das Opfer treffende Verantwortung an einer Konflikteskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az. 5 StR 548/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18).

    Bei normalpsychologischen Tatantrieben hängt die Einordnung der Beweggründe als niedrig davon ab, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2012, Az. 4 StR 84/12; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18; Urteil vom 28.11.2018, Az. 5 StR 379/18); das ist beispielsweise der Fall, wenn die tatmotivierende Gefühlsregung jedes nachvollziehbaren Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2000, Az. 4 StR 499/00; Urteil vom 28.01.2003, Az. 5 StR 310/02).

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Daher wäre es, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 2 GG und die absolute Rechtsfolge des § 211 StGB verfehlt, jede vorsätzliche Tötung, für welche sich kein nachvollziehbarer oder naheliegender Grund finden lässt, als Mord aus niedrigen Beweggründen anzusehen (BGH, Beschluss vom 24.10.2018, Az.: 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, beck-online).

    Entbehrt entgegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177; Beschluss vom 24.10.2018, Az.: 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 178/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess: Akzeptanz durch das Tatopfer)

  • LG Arnsberg, 02.09.2022 - 4 Ks 28/22
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