Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2012 - 1 StR 423/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30667
BGH, 26.09.2012 - 1 StR 423/12 (https://dejure.org/2012,30667)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2012 - 1 StR 423/12 (https://dejure.org/2012,30667)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12 (https://dejure.org/2012,30667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,30667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 46 StGB
    Strafzumessung: Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Steuerhinterziehung mit einem nicht die Millionengrenze überschreitenden Hinterziehungsbetrag

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bei Hinterziehungsbetrag unter einer Million Euro

  • rewis.io

    Strafzumessung: Freiheitsstrafe von über zwei Jahren bei Steuerhinterziehung mit einem nicht die Millionengrenze überschreitenden Hinterziehungsbetrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46
    Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bei Hinterziehungsbetrag unter einer Million Euro

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 26.09.2012 - 1 StR 423/12
    Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe.
  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Jeder Einzelfall ist vielmehr nach den von § 46 StGB vorgeschriebenen Kriterien zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 26 sowie die Beispiele für Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe in BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, Rn. 44 ff., BGHSt 53, 71, 81).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

    Jeder Einzelfall ist vielmehr nach den von § 46 StGB vorgeschriebenen Kriterien zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 26 sowie die Beispiele für Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe in BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, Rn. 44 ff., BGHSt 53, 71, 81).
  • OLG Schleswig, 17.04.2018 - 1 Ws 102/18

    Grundsätzlich bindet ein nach Beginn der Hauptverhandlung ergangener

    Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung kann im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 StGB festzustellenden Schuld des Täters sowohl der Schadenshöhe als auch dem Aufbau besonderer Unternehmensstrukturen bestimmende strafschärfende Wirkung zukommen, wie dies bei sog. Service-Gesellschaften regelmäßig angenommen wird (BGH, Urt. v. 29.11.2006 ­ 5 StR 324/06, NStZ-RR 2007, 176; Urt. v. 2.12.2008 ­ 1 StR 416/08; NJW 2009, 528, 530 ff. mwN; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.9.2012 ­ 1 StR 423/12, BeckRS 2012, 21251).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht