Rechtsprechung
   BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4307
BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10 (https://dejure.org/2010,4307)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - 1 StR 424/10 (https://dejure.org/2010,4307)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - 1 StR 424/10 (https://dejure.org/2010,4307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 8 SGB IV; § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Fällen der Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge (Ausschluss geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse; Beitragsnachweis; ...

  • lexetius.com

    StGB § 266a Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 Satz 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266a Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 S 1 StPO
    Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen i.R.e. Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

  • rewis.io

    Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

  • ra.de
  • rewis.io

    Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die erforderlichen Feststellungen i.R.e. Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Auszüge)

    Wirtschaftsstrafrecht intensiv: Anforderungen an § 266a StGB-Urteil

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Tatnachweis des § 266a StGB erleichtert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsvorenthaltung

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    Tatnachweis des § 266a StGB erleichtert

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 88
  • NStZ 2011, 161
  • StV 2011, 348
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • OLG Frankfurt, 05.08.1991 - 1 HEs 214/90

    Rechtshilfeersuchen nach Spanien; Vermeidbarkeit einer Verzögerung;

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil umfangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäftigungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zu treffen.

    Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN).

  • BGH, 27.04.2010 - 1 StR 454/09

    Tateinheit und Tatmehrheit bei der Steuerhinterziehung (maßgebliche

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Denn weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, wistra 2010, 310 mwN).
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 07.10.2010 - 1 StR 424/10
    Vielmehr bedarf es in solchen Fällen - anders als in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10) - neben den Feststellungen, aus denen sich die Arbeitgeberstellung des Täters und - daraus folgend - die diesem obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern ergeben, in der Regel lediglich der Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie der Beitragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden.
  • AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung

    Denn der Beitragsnachweis belegt die geschuldeten und demnach auch in der Regel die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge (BGH Beschl. v. 11.7.2019 - 1 StR 456/18, BeckRS 2019, 27934 Rn. 29; Beschl. v. 20.4.2016, 1 StR 1/16, juris Rn. 8; BGH NStZ 2011, 161 Rn. 4; OLG Braunschweig NZWiSt 2019, 402; BeckOK StGB/Wittig, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 266a Rn. 12.4; Schönke/Schröder/Perron, 30. Aufl. 2019, StGB § 266a Rn. 4).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Dann ist es ausnahmsweise ausreichend, lediglich die Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, die geschädigten Krankenkassen und die betroffenen Beitragsmonate festzustellen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 424/10 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 8).
  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Auch ist es im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise ausreichend, lediglich die Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, die geschädigten Krankenkassen und die betroffenen Beitragsmonate festzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 424/10, NStZ 2011, 161), weil es sich gerade nicht um einen Fall des schlichten Nichtzahlens ordnungsgemäß angemeldeter Beiträge handelt, bei welchem der vom Arbeitgeber eingereichte Beitragsnachweis gemäß § 28f Abs. 3 S. 3 SGB IV die geschuldeten und in der Regel vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge belegt.
  • OLG Celle, 12.01.2016 - 2 Ss 188/15

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a

    Dies muss das Tatgericht in seinem Urteil bei der Beweiswürdigung darlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 424/10 = NStZ 2011, 161; OLG.
  • OLG Braunschweig, 08.04.2019 - 1 Ss 5/19

    Angaben zum Fälligkeitszeitpunkt bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Die Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkassen sowie der Beitragsmonate allein genügt demgegenüber nur dann, wenn das Urteil auf Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV) beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 20.04.2016, 1 StR 1/16, juris, Rn. 8 und Beschl. v. 07.10.2010, 1 StR 424/10, juris = NStZ 2011, 161; OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 16.02.2016 - 3 OLG 6 Ss 16/16

    Unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und Vorenthalten und Veruntreuen von

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat von dem Erfordernis einer genauen Darstellung der Berechnungsgrundlagen nur in Fällen abgesehen, in denen es um die schlichte Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ging, die mittels ordnungsgemäß erstellter Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV vom Arbeitgeber zutreffend gemeldet worden waren (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - 1 StR 424/10 = wistra 2011, 69 = NStZ 2011, 161 = StV 2011, 348 = BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 8).
  • OLG Köln, 19.01.2021 - 1 RVs 11/21
    (Lediglich) in Fällen schlichter Nichtzahlung ordnungsgemäß gemäß § 28f Abs. 3 SGB IV angemeldeter Beiträge genügt es, die Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. § 28d S. 1 SGB IV), den darin enthaltenen Arbeitnehmeranteil, die geschädigten Krankenkassen sowie die Beitragsmonate im Urteil auszuweisen, für die die Arbeitnehmeranteile vorenthalten worden sind (BGH NStZ 2011, 161; BGH wistra 2020, 295; MüKo-StGB- Radtke a.a.O. Rz. 134).

    Vor allem aber legt das Tatgericht nicht - wie erforderlich (BGH NStZ 2011, 161) - dar, dass die betroffenen Arbeitnehmer ordnungsgemäß angemeldet waren.

  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 14/15

    Erforderliche Feststellungen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Strohmannfall

    Die bloße Feststellung der Höhe der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeranteile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie der Beitragsmonate genügt demgegenüber nur dann, wenn das Urteil auf Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3 S. 1 SGB IV) beruht (BGH, Beschluss vom 07.10.2010, 1 StR 424/10, juris NStZ 2011, 161).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 RVs 95/16

    Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich des Vorenthaltens von

    Zwar ist es hinsichtlich der vom Amtsgericht rechtlich jeweils als Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) gewürdigten Fälle II.3.-6., II.9.-12. und II.13.-15. entgegen des Revisionsvorbringens nicht zu beanstanden, dass sich die Feststellungen neben der Bezifferung der den Einzugsstellen monatlich geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge auf die Angabe der geschädigten Krankenkassen, der bei ihnen jeweils versicherten Arbeitnehmer und der betroffenen Beitragsmonate beschränken, da es sich vorliegend - wie sich den Urteilsgründen hinreichend deutlich entnehmen lässt - in Abgrenzung zu Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse jeweils um ordnungsgemäß angemeldete Sozialversicherungsbeiträge handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - 1 StR 424/10 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.05.2015 - 1 Ss 14/15 - OLG Jena, Beschluss vom 26.08.2011 - 1 Ss 40/11 -, jew. zit. n. juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 266a Rn. 10a m.w.N.).
  • OLG Jena, 26.08.2011 - 1 Ss 40/11

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Nichtzahlung gemeldeter

    In Fällen der Nichtzahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozialversicherungsbeiträge - wovon hier nach dem im Strafbefehl dargestellten Sachverhalt auszugehen ist - ist die Tathandlung - anders als in Fällen illegaler Beschäftigung, bei denen der Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder nicht im richtigen Umfang meldet - die schlichte Nichtzahlung der gemeldeten Beiträge; weitere Unrechtselemente enthält das Tatbestandsmerkmal des Vorenthaltens in diesen Fällen nicht (vgl. BGH NStZ 2011, 161; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 266a Rn. 10).
  • OLG Jena, 25.08.2020 - 1 OLG 162 Ss 56/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Berücksichtigung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht