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   BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09   

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https://dejure.org/2011,4537
BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09 (https://dejure.org/2011,4537)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - 1 StR 429/09 (https://dejure.org/2011,4537)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09 (https://dejure.org/2011,4537)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 132 GVG; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK; § 46 StGB; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter Vermögensstraftaten; Strafmilderung nach Ablauf eines Anfrageverfahrens oder Vorlageverfahrens (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Verfahrensdauer; Kompensation); Betrug

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 132 Abs 2 GVG, § 132 Abs 3 GVG
    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer nach Erlass des tatrichterlichen Urteils; Verfahrensverzögerung durch Vorlageverfahren

  • Wolters Kluwer

    Rüge bei teilweiser Verlesung des Anklagesatzes; Rechtsfehler infolge der Durchführung eines Selbstleseverfahrens

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer nach Erlass des tatrichterlichen Urteils; Verfahrensverzögerung durch Vorlageverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer nach Erlass des tatrichterlichen Urteils; Verfahrensverzögerung durch Vorlageverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 243 Abs. 3 S. 1
    Rüge bei teilweiser Verlesung des Anklagesatzes; Rechtsfehler infolge der Durchführung eines Selbstleseverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Die Anklage (Verlesung) in der Rechtsprechung des BGH

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Anklageverlesung: Was ist eine "Vielzahl von Taten”? 1.400 oder auch schon rund 100?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rüge bei teilweiser Verlesung des Anklagesatzes - Rechtsfehler infolge der Durchführung eines Selbstleseverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 131
  • StV 2011, 407
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10

    Keine stunden- oder tagelange Verlesung von Anklageschriften

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Dieser hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 - wie folgt entschieden:.

    cc) Darüber hinaus entfaltet die Anklage ihre Informationsfunktion gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger im Wesentlichen dadurch, dass sie vollumfänglich dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (§ 201 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH (GS), Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 Rn. 25).

    Zwar sind die Regelungen über das Selbstleseverfahren auf die Verlesung des Anklagesatzes nicht übertragbar (BGH (GS), Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10, Rn. 17).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    b) Bei dieser Sachlage ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben, die in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslösung durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe zu kompensieren wäre (vgl. BGH (GS), Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

    Sie sind nunmehr festzustellen und in wertender Betrachtung bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich eröffneten Strafrahmens bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen mildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH (GS), Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 55).

  • BGH, 02.09.2009 - 1 StR 260/09

    Anforderungen des § 200 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung ( StPO ) i.R.e. Vielzahl

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung verlesen wird, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG in einem anderweitigen Verfahren - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 StR 260/09, NJW 2010, 1386).

    Nach Eingang der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 13. August 2009 und der diesbezüglichen Gegenerklärung des Angeklagten vom 17. August 2009 wurde die Entscheidung über die Revision des Angeklagten mit Blick auf das oben genannte Anfrage- und Vorlageverfahren zurückgestellt, das mit dem Anfragebeschluss des Senats nach § 132 Abs. 3 GVG vom 2. September 2009 (1 StR 260/09; NStZ 2009, 703) eingeleitet worden war.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Insoweit bedarf es eines zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2980 f.).
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Der Umstand, dass nach Erlass des tatrichterlichen Urteils ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist, muss vorliegend zu Gunsten des Angeklagten strafmildernd Berücksichtigung finden, da er dies nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Sie erweisen sich insoweit nicht als beanstandungswürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504, 505).
  • BGH, 28.04.2006 - 2 StR 174/05

    Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit angeblichen Öko-Produkten

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Auch wenn der Anklagesatz lückenhaft ist, erfüllt die Anklage die Umgrenzungsfunktion doch hinreichend, wenn der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649).
  • BVerfG, 02.10.2003 - 2 BvR 149/03

    Zur Frage, in welchem Umfang das Recht auf ein faires Strafverfahren die

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Wenngleich die Einzeltaten nicht Gegenstand des Anklagesatzes waren, sondern in Tabellen aufgeführt wurden, die sich an anderer Stelle in der Anklage befanden, wurde der Angeklagte durch die Anklageschrift, die ihm in französischer Übersetzung mitgeteilt wurde und ihm in dieser Form in der Hauptverhandlung vorlag, in ihrer Gesamtheit über die Einzelheiten des Anklagevorwurfs so ausreichend unterrichtet, dass hinreichende Gelegenheit bestand, das Prozessverhalten hierauf einzustellen (vgl. auch BVerfG NStZ 2004, 214).
  • BGH, 24.02.2010 - 1 StR 260/09

    Vorlagebeschluss; Anforderungen an den Anklagesatz beim Vorwurf einer großen Zahl

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 200 StPO genügt, wenn einem Angeklagten eine große Zahl von Vermögensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung verlesen wird, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten ergänzend in einem anderen, nicht zu verlesenden Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG in einem anderweitigen Verfahren - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 GVG) - dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 1 StR 260/09, NJW 2010, 1386).
  • BGH, 15.12.2005 - 3 StR 61/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (reine Vorbereitungshandlungen;

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09
    Wegen der großen Bedeutung der dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vorgelegten Rechtsfragen und ihrer Schwierigkeit erfordert das vorausgehende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG ebenso wie das Vorlageverfahren selbst eine eingehende und zeitintensive Befassung zunächst sämtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 61/02, NStZ-RR 2007 (bei Becker), 293).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Mit Beschlüssen vom 15. März 2011 - 1 StR 260/09 und 1 StR 429/09 - hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der durch ein Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG bestimmten, nicht rechtsstaatswidrig verzögerten Dauer des Revisionsverfahrens einen bestimmenden Strafzumessungsgrund erblickt und die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe aufgehoben.
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 495/12

    Wahlfeststellung (Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo; Anwendung

    Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das Verfahren zum Divergenzausgleich gemäß § 132 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.).
  • BGH, 14.11.2017 - 2 StR 377/15

    Strafzumessung (zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verurteilung bei sexuellem

    Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH StV 2011, 407).
  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen

    Dies gilt auch für besondere Verfahrensvorgänge, die das Gesetz vorsieht, wie das in § 132 GVG geregelte Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407 f.).
  • BGH, 21.03.2018 - 1 StR 165/17

    Verwerfung einer Revision als unbegründet; Ablehnung einer

    Die Durchführung des Vorlageverfahrens zum Großen Senat für Strafsachen ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, die Anlass zur Kompensation gäbe (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 429/09, StV 2011, 407).
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