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   BGH, 29.10.2009 - 1 StR 431/09   

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https://dejure.org/2009,14373
BGH, 29.10.2009 - 1 StR 431/09 (https://dejure.org/2009,14373)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - 1 StR 431/09 (https://dejure.org/2009,14373)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 431/09 (https://dejure.org/2009,14373)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 263 StGB; § 370 AO; § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
    Berechnung des Schadensumfangs bei Steuerhinterziehung, Betrug zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für Auslieferungshaft im Ausland

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision i.R.d. Angemessenheit eines Strafausspruchs aufgrund einer Schadensberechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision i.R.d. Angemessenheit eines Strafausspruchs aufgrund einer Schadensberechnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 29.10.2009 - 1 StR 431/09
    Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18 Abs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht.
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 227/15

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (Bestimmung des

    Im Hinblick darauf, dass hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. hinsichtlich Belgien u.a. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 StR 431/09 und BGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 StR 503/11 mwN), hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014 - 1 StR 247/14 mwN).
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