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   BGH, 04.12.2019 - 1 StR 433/19   

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https://dejure.org/2019,49394
BGH, 04.12.2019 - 1 StR 433/19 (https://dejure.org/2019,49394)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - 1 StR 433/19 (https://dejure.org/2019,49394)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 (https://dejure.org/2019,49394)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer konkreten Erfolgsaussicht der Heilung für die Anordnung einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 S. 2; StGB § 67d Abs. 1 S. 1 und Nr. 3
    Bestehen einer konkreten Erfolgsaussicht der Heilung für die Anordnung einer Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.03.2011 - 1 StR 109/11

    Rechtsfehlerhaft angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang)

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 1 StR 433/19
    Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 StGB auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sicher ausscheidet und die Anordnung der Maßregel für den Angeklagten eine zusätzliche Beschwer darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 Rn. 22 mwN), erkennt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 1 StR 109/11 Rn. 7 und vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 06.11.2003 - 1 StR 451/03

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges); volle

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 1 StR 433/19
    Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 StGB auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sicher ausscheidet und die Anordnung der Maßregel für den Angeklagten eine zusätzliche Beschwer darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 Rn. 22 mwN), erkennt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 1 StR 109/11 Rn. 7 und vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 10.11.2015 - 1 StR 482/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 1 StR 433/19
    Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 StGB auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sicher ausscheidet und die Anordnung der Maßregel für den Angeklagten eine zusätzliche Beschwer darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 Rn. 22 mwN), erkennt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 1 StR 109/11 Rn. 7 und vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.10.2023 - 1 StR 214/23

    Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang eines Angeklagten zu

    Bestehen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behandlung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamtwürdigung einzustellen (so bereits BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 2 StR 132/22 Rn. 8; vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9; vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5 ff. und vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15 Rn. 15; jew. mwN).

    Eine Therapiebereitschaft allein - mag diese auch ein wesentlicher prognosegünstiger Umstand sein - genügt für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 - 2 StR 132/22 Rn. 8; vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9 und vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5; jew. mwN [zu § 64 StGB aF]).

  • BGH, 13.04.2021 - 4 StR 506/20

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Betäubungsmittelrecht: Geltung der

    Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20; vom 8. Januar 2020 ? 5 StR 564/19 und vom 4. Dezember 2019 ? 1 StR 433/19).
  • BGH, 10.11.2022 - 2 StR 132/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Minderung des nach § 73c StGB

    Überdies vermag alleine eine Therapiebereitschaft - auch wenn dies ein wesentlicher, prognosegünstiger Umstand ist - die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht zu belegen, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2019 - 2 StR 518/18 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 9).
  • BGH, 23.09.2021 - 1 StR 329/21

    Strafzumessung (Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen: erforderliche

    Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 2021 - 4 StR 506/20 Rn. 10; vom 8. Juli 2020 - 1 StR 169/20 Rn. 4; vom 8. Januar 2020 ? 5 StR 564/19 Rn. 5 und vom 4. Dezember 2019 ? 1 StR 433/19 Rn. 7).
  • BGH, 08.07.2020 - 1 StR 169/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (erforderliche

    Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 564/19 Rn. 5 und vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 7).
  • OLG Braunschweig, 20.04.2023 - 1 ORs 9/23

    Entziehungsanstalt; Erfolgsaussicht; Therapiemotivation

    Da die Voraussetzungen des § 64 StGB auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ausscheiden, erkennt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019, Az.: 1 StR 433/19 , Rn.10; BGH, Beschluss vom 28. August 2013, Az.: 4 StR 277/13 , Rn. 8, jew. zit. nach juris).
  • LG Aurich, 28.07.2020 - 11 KLs 21/18

    Besonders schwere räuberische Erpressung

    Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (BGH NStZ-RR 2020, 38; BeckRS 2019, 35915).
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