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BGH, 23.11.2005 - 1 StR 436/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 1 StPO
Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme (Feststellung allein durch das Revisionsgericht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Beschuldigten
- Judicialis
StPO § 346 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 346 Abs. 1
Entscheidungszuständigkeit bei Rechtsmittelrücknahme und verspäteter Einlegung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.12.2003 - 1 StR 424/03
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache
Auszug aus BGH, 23.11.2005 - 1 StR 436/05
Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 424/03).
- BGH, 20.02.2017 - 1 StR 552/16
Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Rücknahmeerklärung durch schuldunfähigen …
Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 436/05). - BGH, 24.08.2016 - 1 StR 380/16
Rücknahme der Revision (Anforderungen an den Geisteszustand des Revisionsführers)
Einer im Tenor zum Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung, dass die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 2016 eingelegte Revision wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - 1 StR 436/05).'.