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   BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00   

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https://dejure.org/2000,4229
BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00 (https://dejure.org/2000,4229)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2000 - 1 StR 442/00 (https://dejure.org/2000,4229)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00 (https://dejure.org/2000,4229)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 258
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.02.1999 - 4 StR 15/99

    Verwerfung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig (völlig

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00
    Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311).

    Ebensowenig ist die Mitwirkung an der Entscheidung über die für unzulässig erachteten ersten beiden Ablehnungsgesuche für sich genommen als Ablehnungsgrund geeignet; das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese rechtliche Bewertung hinsichtlich des ersten gegen den Strafkammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuches rechtlich unzutreffend war (vgl. für den Fall einer unzutreffenden Rechtsauffassung BGH NStZ 1999, 311).

  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 398/88

    Unzulässigkeit der Richterablehnung mangels geeigneter Begründung; Keine Beschwer

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00
    Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311).
  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 474/96

    Voraussetzungen und Begründung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00
    Eine völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen einer Begründung zu behandeln (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311).
  • BGH, 26.05.1970 - 1 StR 132/70

    Anforderungen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts bei

    Auszug aus BGH, 22.11.2000 - 1 StR 442/00
    Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (vgl. BGHSt 23, 265 ff.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hob hervor, dass er in mehreren Entscheidungen auf die Problematik einer Entscheidung des Revisionsgerichts nach Beschwerdegrundsätzen im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters hingewiesen und ein Ausweichen des Tatrichters in den Ablehnungsgrund der Unzulässigkeit kritisiert habe (BGHSt 44, 26 ; Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00 -, BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 9).

    aaa) Ihr rechtlicher Ausgangspunkt, dass eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertige, mit der Folge, dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO angesehen werden kann, entspricht allerdings der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 21, 334 ; BGH, NStZ-RR 2001, S. 258; KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 1 AR 59/01 - 4 Ws 17/01 -, veröffentlicht in Juris; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., 2003, § 24 Rn. 6 m.w.N.; Günther, NJW 1986, S. 281 ; siehe aber auch BGH, NJW 1984, S. 1907 ).

    Danach müssen Umstände hinzutreten, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, S. 258); diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller daher in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, NStZ 1999, S. 311; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2; BayObLG, wistra 2002, S. 196 ; OLG Köln, StV 1991, S. 293; Pfeiffer, a.a.O., m.w.N.; Günther, NJW 1986, S. 281 ).

    Dieser Maßstab soll auch für die Mitwirkung an der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gelten, selbst wenn diese rechtliche Bewertung unzutreffend gewesen sein sollte (vgl. Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00 -, NStZ-RR 2001, S. 258).

  • LG Arnsberg, 07.01.2020 - 3 Ns 101/17

    Verhungertes Kleinkind: Geldstrafe für Jugendamts-Mitarbeiterin

    Zum einen ist der Antrag unzulässig, da der Antrag auf erneute Vernehmung auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme abzielt, auf die kein Anspruch besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 258) und sich aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen Anlass geben.
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bislang anerkannt, dass die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO für sich keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO eröffnet, sondern das Revisionsgericht auch in diesen Fällen nach Beschwerdegrundsätzen prüft, ob das Ablehnungsgesuch in der Sache begründet war oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 18, 200, 203; 23, 265; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9).

    Entscheidend für die Abgrenzung zu "offensichtlich unbegründeten" Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 StPO zu behandeln sind (BGH StraFo 2004, 238; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9), ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist (BVerfG aaO).

  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 462/03

    Gesetzlicher Richter und revisionsrechtliches Rekonstruktionsverbot (keine

    Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist rechtlich wie das Fehlen der Begründung zu behandeln (BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 2, 7, 9; BGH NStZ 1999, 311).

    Das hat der Senat nach Beschwerdegrundsätzen nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. BGHSt 23, 265 ff; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 9).

  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

    Ein Ablehnungsantrag, der zwar - rein formal betrachtet - eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, der aber - ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit völlig ungeeignet ist, kann rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleichgeachtet werden, ohne dass dies verfassungsrechtlicher Beanstandung unterläge (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2006 - 2 BvR 836/04 -, juris, Rn. 48 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96 -, juris, Rn. 4 f.; BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00 -, juris; Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 26a Rn. 6 f. m.w.N.).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht weiterhin nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (zur bisherigen Rspr. vgl. BGHSt 18, 200, 203; 23, 265; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9).
  • BGH, 09.11.2004 - 5 StR 380/04

    Zu unrecht abgelehntes Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nach

    Dies wäre nur dann statthaft gewesen, wenn der Begründung des Gesuchs von vornherein die Eignung zur Ablehnung gefehlt hätte (vgl. BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Revisibilität 1).
  • BGH, 10.05.2001 - 1 StR 410/00

    Unzulässiger Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Völlig ungeeignete, fehlende

    Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99).
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Die auf § 338 Nr. 3 StPO, zudem auf Verletzung des § 29 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten B ist jedenfalls offensichtlich unbegründet (vgl. nur BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 9 und BGHR StPO § 29 Abs. 1 Amtshandlung, unaufschiebbare 2, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • LG Arnsberg, 15.06.2018 - 2 Ks 8/16

    Prozess um verhungertes Kind: Mutter bestreitet Vorsatz

    Der Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen zielt auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab, auf die kein Anspruch besteht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 258).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2014 - L 2/12 R 122/12

    Akute Behandlungsbedürftigkeit; Anoxerie; Bulimie; Erstattung; Fachklinik;

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