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   BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83   

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https://dejure.org/1983,2740
BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83 (https://dejure.org/1983,2740)
BGH, Entscheidung vom 02.08.1983 - 1 StR 453/83 (https://dejure.org/1983,2740)
BGH, Entscheidung vom 02. August 1983 - 1 StR 453/83 (https://dejure.org/1983,2740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Strafrahmenmilderung bei Feststellung außergewöhnlicher Umstände - Kränkungen und Beleidigungen als Anlass zur weiteren Strafrahmenverschiebung - Strafrahmenverschiebung nur bei Annahme eines "Grenzfalls" auf Grund des Maßes der außergewöhnlichen Umstände - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 553
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83
    Die Revision ist der Ansicht, der Fall weise außergewöhnliche Umstände im Sinne der Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) auf.

    Ob die in der Entscheidung des Großen Senats BGHSt 30, 105 zur Anwendbarkeit von § 49 StGB entwickelten Grundsätze auch dann gelten, wenn lebenslange Freiheitsstrafe schon deshalb nicht verhängt werden muß, weil es beim versuchten Mord geblieben ist, ob in solchem Fall also doppelte Strafrahmenmilderung in Betracht kommt (vgl. Rangier NStZ 1982, 229), kann hier dahinstehen, weil nach den Feststellungen außergewöhnliche Umstände im Sinne jener Entscheidung nicht vorliegen.

  • BGH, 26.08.1982 - 4 StR 357/82

    Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände

    Auszug aus BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83
    Die Umstände müssen vielmehr in einem Maße außergewöhnlich sein, daß von einem "Grenzfall" gesprochen werden kann (a.a.O. S. 119; vgl. auch BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033).
  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

    Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
  • BGH, 22.09.1983 - 4 StR 369/83

    Zugrundelegung eines gemilderten Strafrahmens bei einem Mord - Strafmilderung auf

    Der Senat hat in BGH NJW 1983, 54 = MDR 1982, 1033 (vgl. auch BGH NJW 1983, 55; Urteil vom 2. August 1983 - 1 StR 453/83) darauf hingewiesen, daß der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen nichts daran geändert hat, daß im Regelfall für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist.
  • BGH, 29.10.1985 - 1 StR 449/85

    Verwerflichkeit eines Mordes zur Verdeckung von Hausfriedensbruch und

    Der passende Maßstab für solche Umstände ist nicht dem § 213 StGB zu entnehmen, vielmehr muß es sich um einen "Grenzfall" handeln (vgl. BGH NStZ 1983, 553; NJW 1983, 55; BGH, Urteil vom 26. August 1982 - 4 StR 357/82).
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