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   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 461/18   

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https://dejure.org/2019,8250
BGH, 10.01.2019 - 1 StR 461/18 (https://dejure.org/2019,8250)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 461/18 (https://dejure.org/2019,8250)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 461/18 (https://dejure.org/2019,8250)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO
    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit: Sexualstraftaten zulasten von Kindern; erforderliche Darstellung der tatrichterlicher Ermessensentscheidung im Urteil)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 66 Abs. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung; Nachvollziehbare Darlegung der maßgeblichen Gründe für die gerichtliche Ermessensentscheidung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StGB § 66 Abs. 2
    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung; Nachvollziehbare Darlegung der maßgeblichen Gründe für die gerichtliche Ermessensentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbringung des Angeklagten in Sicherungsverwahrung bei Hang zu Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 11
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.02.2011 - 3 StR 466/10

    Sicherungsverwahrung (Ermessensentscheidung des Tatrichters; maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 461/18
    Zwar liegt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugänglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 und Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).

    Jedoch muss der Tatrichter die maßgeblichen Gründe für seine Ermessensentscheidung nachvollziehbar darlegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172).

    Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht bei Ausübung des in § 66 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens der Rückfallgeschwindigkeit für eine Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, Rn. 19 (insoweit nicht in NStZ-RR 2011, 172 abgedruckt)) neben dem Aspekt neuer Taten noch während laufender Führungsaufsicht zu großes Gewicht beigemessen hat.

  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 461/18
    Die materielle Anordnungsvoraussetzung der Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt dabei vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18, Rn. 13 mwN).
  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 300/09

    Sicherungsverwahrung (Begründung des Hangs anhand zulässigen

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 461/18
    Zwar liegt die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt zugänglich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172 und Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Vergewaltigungen zählen grundsätzlich zu den erheblichen Taten (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18 - Rn. 13/14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 461/18 - Rn. 10, juris).

    Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt mithin vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 461/18 - Rn. 10 m.w.N., juris).

    Deshalb hat das Tatgericht in seine Ermessensentscheidung insbesondere die voraussichtlichen Wirkungen des Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen einzubeziehen (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 66 Rn. 66, 73 ff. m.w.N., vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 461/18 -, Rn. 12, juris).

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