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   BGH, 24.11.2015 - 1 StR 494/15   

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https://dejure.org/2015,39231
BGH, 24.11.2015 - 1 StR 494/15 (https://dejure.org/2015,39231)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2015 - 1 StR 494/15 (https://dejure.org/2015,39231)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 (https://dejure.org/2015,39231)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 51 StGB, § 67 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wegfall der Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel nach revisionsgerichtlicher Überprüfung; Anrechnung der Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel nach revisionsgerichtlicher Überprüfung; Anrechnung der Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Entziehungsanstalt - Vorwegvollzug und Untersuchungshaft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.2014 - 1 StR 531/13

    Beschränkung der Revision (selbstständige Anfechtung der Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - 1 StR 494/15
    Die Dauer der bereits erlittenen Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Teil der Strafe anzurechnen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107 f. mwN).
  • BGH, 22.03.2018 - 1 StR 93/18

    Teilweiser Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel (Berücksichtigung

    Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).

    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3).

  • BGH, 24.03.2020 - 4 StR 523/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

    Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 ? 1 StR 494/15, Rn. 5).
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