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   BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20   

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https://dejure.org/2020,27164
BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20 (https://dejure.org/2020,27164)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20 (https://dejure.org/2020,27164)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2020 - 1 StR 5/20 (https://dejure.org/2020,27164)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AO, § 374 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 AO

  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit des zerkleinerten Rauchtabaks zu den steuerbaren Tabakwaren bzgl. Verwendung und Weiterverkauf von sog. "Hand-Strips" in "Shisha-Bars" als Wasserpfeifentabak; Beweiswürdigung zum Vorsatz der Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Tabaksteuerhinterziehung: Tabaksteuerpflicht für Wasserpfeifentabak; Begriff des Rauchtabaks; Voraussetzungen für einen vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 -3
    Zugehörigkeit des zerkleinerten Rauchtabaks zu den steuerbaren Tabakwaren bzgl. Verwendung und Weiterverkauf von sog. "Hand-Strips" in "Shisha-Bars" als Wasserpfeifentabak; Beweiswürdigung zum Vorsatz der Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hand-Strips - und die Tabaksteuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 301
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 06.04.2017 - C-638/15

    Eko-Tabak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 2 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Am 20. März 2018 schrieb der Angeklagte, der Glycerin erworben hatte, um den Tabak feucht zu halten (UA S. 15 dritter Absatz), per E-Mail der Zollverwaltung, ihm sei unklar, welcher Tabak als Rauchtabak im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2017 - C-638/15 - gemeint sei.

    Deshalb kann - auch eingedenk einer möglichen anderen Konsumweise von "Shisha-Tabak' - nicht abschließend beurteilt werden, ob die bearbeiteten Tabakblätter kontrolliert feucht gehalten wurden und es sich deshalb um "Rauchtabak' im Sinne dieser Bestimmungen handelte (EuGH, Urteil vom 6. April 2017 - C-638/15 Rn. 35).

  • BGH, 27.07.2016 - 1 StR 19/16

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Entnahme aus einem Steuerlager;

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7 und dazu Ebner, jurisPR Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV. 2.) ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08 Rn. 20 ff.; Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - VII B 243/08).

    Nicht festgestellt ist, wie hoch der Anteil an Feuchthaltemitteln in den vom Hauptzollamt Bielefeld aufgrund dreier Testkäufe erworbenen Strips war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 7).

  • BFH, 30.04.2009 - VII B 243/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Schlüssige Darlegung von Verfahrensmängeln -

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7 und dazu Ebner, jurisPR Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV. 2.) ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08 Rn. 20 ff.; Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - VII B 243/08).
  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 634/18

    Steuerhehlerei (Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat einer

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Sollte das Landgericht nach Aufklärung des Zustands der "Strips' zur Überzeugung gelangen, dass er bereits vor Erwerb durch den Angeklagten steuerbar war und der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, so ist statt Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AO, § 23 TabakStG) der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 AO) einschlägig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 23, BGHSt 64, 152, 159; Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 4 f.; vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 4 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 4 f.).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 347/18

    Urteil gegen Werner Mauss wegen Steuerhinterziehung aufgehoben

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH, Urteile vom 24. Juli 2018 - 1 StR 331/17 Rn. 14; vom 10. Januar 2019 - 1 StR 347/18 Rn. 20 ff., BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 8; vom 8. September 2011 - 1 StR 38/11 Rn. 21 ff., BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5 und vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 30).
  • FG Hamburg, 07.10.2008 - 4 K 124/08

    Zollrecht/Tabaksteuer: Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16 Rn. 5 und 7 und dazu Ebner, jurisPR Steuer R 26/2019 Anm. 4 unter C. IV. 2.) ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen werden kann; nicht die Qualität des Tabaks oder seine lebensmittelrechtliche Zulassung, sondern seine Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 - 4 K 124/08 Rn. 20 ff.; Nichtannahmebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. April 2009 - VII B 243/08).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Sollte das Landgericht nach Aufklärung des Zustands der "Strips' zur Überzeugung gelangen, dass er bereits vor Erwerb durch den Angeklagten steuerbar war und der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, so ist statt Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AO, § 23 TabakStG) der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 AO) einschlägig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 23, BGHSt 64, 152, 159; Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 4 f.; vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 4 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 4 f.).
  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20
    Sollte das Landgericht nach Aufklärung des Zustands der "Strips' zur Überzeugung gelangen, dass er bereits vor Erwerb durch den Angeklagten steuerbar war und der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz handelte, so ist statt Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AO, § 23 TabakStG) der Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 Variante 2, Abs. 2 AO) einschlägig (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18 Rn. 23, BGHSt 64, 152, 159; Beschlüsse vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21/11 Rn. 4 f.; vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 4 f. und vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 4 f.).
  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BGH, 09.06.2011 - 1 StR 21/11

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Feststellungsvoraussetzungen bei

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14; vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20, juris Rn. 11), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt.
  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14; vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20, juris Rn. 11), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt.
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