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   BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19   

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https://dejure.org/2019,15249
BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19 (https://dejure.org/2019,15249)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2019 - 1 StR 50/19 (https://dejure.org/2019,15249)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 (https://dejure.org/2019,15249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen; Gerichtlich unterlassene Strafrahmenverschiebung; Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • rewis.io

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Steuerrechtliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches Merkmal

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 213
  • StV 2019, 751 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12

    Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).

    Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, Rn. 13 und Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135).

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    a) Durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 1 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, der eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.

    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.

  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    a) Durch Urteil vom 23. Oktober 2018 im Verfahren 1 StR 454/17 hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 1 StR 491/94, BGHSt 41, 1 mwN) geändert und entschieden, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, der eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, Rn. 13 und Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 105/10

    Täterschaftliche Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 25.10.2011 - 3 StR 309/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; besonderes persönliches Merkmal); Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 27.01.2015 - 4 StR 476/14

    Ausschluss der Strafmilderung nach § 28 I StGB bei vorhandener Tatherrschaft

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Zwar kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 52; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 und vom 14. April 2010 - 1 StR 105/10), was beim Angeklagten nicht der Fall war.
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 310/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der geschuldeten

    Auszug aus BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 310/16, Rn. 23; vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 10 und vom 25. Oktober 2011 - 3 StR 309/11, Rn. 3).
  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

    c) Der Ausspruch über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 1 StR 240/19 Rn. 14 und vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 345/19

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Anforderung an den Geschäftsverteilungsplan;

    Bei der Strafzumessung für einen Teilnehmer, den die Erklärungspflicht nicht trifft, ist aber die weitere Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB nur dann vorzunehmen, wenn sich die Tat nicht allein wegen des Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht als strafbegründendem persönlichen Merkmal als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 1 StR 636/18 Rn. 3; vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 92/19 Rn. 3; vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19 Rn. 10 und vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 265/20 Rn. 4; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 61e mwN).
  • BGH, 16.09.2020 - 1 StR 140/20

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: vorherige

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB lediglich dann aus, wenn die Tat allein wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft zu werten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Die Entscheidung über die Kompensation aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 489/20

    Beweiswürdigung von Zeugenaussagen (Zeuge vom Hörensagen,

    Die Kompensationsentscheidung auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 92/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 und Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19, jeweils mwN).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 240/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug: maßgeblicher Zeitpunkt

    Die Kompensationsentscheidung auf Grund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 407/22

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, symptomatischer

    Denn Rechtsfehler bei dieser Entscheidung haben keine Auswirkungen auf den Schuld- und Strafausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO Rn. 752, 1572b).
  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Bei einem Gehilfen, der im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst zur Aufklärung der Finanzbehörde verpflichtet ist, ist daher eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, es sei denn, das Tatgericht hätte allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17 Rn. 21; Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 6).
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Der von der Berufungskammer herangezogene Umstand, dass er auch in der Folgezeit nach dem Ablauf der Anmeldefristen "trotz Aufforderungen und Schätzungsandrohungen durch die Finanzbehörde" keine Erklärungen abgegeben hat, erhöht die Tatschuld nicht, weil mit Verstreichenlassen des Fälligkeitstermins die Tat nicht nur vollendet, sondern auch beendet ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.06.2021 - 1 StR 127/21; 21.04.2021 - 1 StR 27/21 bei juris; 13.03.2019 - 1 StR 50/19 = NStZ-RR 2019, 213; 08.12.2016 - 1 StR 389/16 = NStZ-RR 2017, 82 = StraFo 2017, 75 = wistra 2017, 234), das Tatunrecht damit seinen Abschluss gefunden hat.
  • BGH, 02.11.2021 - 1 StR 322/21

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Bewertungseinheit,

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