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   BGH, 27.03.1973 - 1 StR 50/73   

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https://dejure.org/1973,5783
BGH, 27.03.1973 - 1 StR 50/73 (https://dejure.org/1973,5783)
BGH, Entscheidung vom 27.03.1973 - 1 StR 50/73 (https://dejure.org/1973,5783)
BGH, Entscheidung vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 (https://dejure.org/1973,5783)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Notzucht - Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 50/73
    Der Mangel näherer Begründung ist aber unschädlich, wenn nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (BGHSt 22, 18, 20).
  • BGH, 11.11.1969 - 1 StR 331/69

    Verurteilung wegen Diebstahls - Zeugenvernehmung in Abwesenheit eines Angeklagten

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 50/73
    Damit war klar, daß der Hinweis auf, § 247 I StPO" sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1969 - 1 StR 331/69).
  • BGH, 30.01.1973 - 1 StR 560/72

    Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit während der Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 27.03.1973 - 1 StR 50/73
    Das gilt auch dann, wenn alle Beteiligten, also auch der Angeklagte selbst, mit der Entfernung einverstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1973 - 1 StR 560/72).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 243/86

    Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Voraussetzungen für eine

    Bleibt wegen Fehlens einer Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 194, 196; 22, 18, 20; BGH MDR 1976, 501; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; Beschluß vom 19. Juni 1984 - 4 StR 304/84).

    Daran ändert auch das - hier offenbar gegeben gewesene - Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten mit dem Abtreten des Angeklagten nichts (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73).

    Der erkennende Senat teilt die Auffassung anderer Senate des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn bei einem Gerichtsbeschluß, der die Maßnahme nach § 247 StPO anordnet, lediglich eine ausdrückliche Begründung fehlt, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO dann nicht gegeben ist, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind (vgl. BGHSt 15, 194, 196; BGH, Urteile vom 25. Juni 1954 - 2 StR 269/53, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75; vgl. auch Urteil vom 7. Februar 1961 - 1 StR 607/60 - mit weiteren Hinweisen).

    Häufig wird das Fehlen einer Begründung für eine vom Gericht beschlossene Anordnung nach § 247 StPO Raum für Zweifel lassen, ob das Gericht - im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 - und vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75) - rechtlich zutreffend eine der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat.

    Hier dagegen liegt einer der Ausnahmefälle vor, die den Mangel einer Begründung als unschädlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75).

  • BGH, 24.08.1976 - 1 StR 459/76

    Rechtliche Folgen einer auf ein Schreibversehen gestützten Verfahrensrüge -

    Wenn daher auch bei einer über 3 %o liegenden Blutalkoholkonzentration im allgemeinen selbst bei an Alkohol gewöhnten Tätern zumindest eine sehr erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden kann, so kommt es doch auf die Umstände des Einzelfalls an; sie können ergeben, daß ausnahmsweise die Anwendung von § 20 StGB nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu § 51 Abs. 1 aF StGB BGH, Urteile vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 - und vom 10. April 1973 - 1 StR 607/72 - sowie BGH GA 1974, 344).
  • BGH, 23.10.1973 - 1 StR 448/73

    Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit durch hohe Blutalkoholkonzentration bei

    Sie können so geartet sein, daß sie ausnahmsweise die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen (BGH, Urteile vom 14. April 1970 - 1 StR 31/70 - und vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70 - sowie Urteile vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -).
  • BGH, 19.06.1984 - 4 StR 304/84

    Zurückweisung einer Revision mangels Durchgreifen von einer Verfahrensrüge

    Die von dem Angeklagten O. erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch: Der Mangel einer näheren Begründung des Beschlusses, durch den die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet wurde, ist hier ausnahmsweise unschädlich, da nach Sachlage nur ein einziger Grund für die Anordnung in Betracht kam (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73; BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 670/82 = NStZ 1983, 36 und vom 30. März 1983 - 4 StR 122/83 = NStZ 1983, 324).
  • BGH, 29.07.1975 - 1 StR 363/75

    Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls und Vergewaltigung - Anforderungen an

    Zwar liegt eine Blutalkoholkonzentration von 2, 83 %o noch unter der Grenze von 3 %o, von der ab erst im allgemeinen eine zur Schuldunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73, vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73 und vom 10. September 1974 - 1 StR 430/74; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 430/74

    Klärung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Sachverständigen -

    Denn auch eine Blutalkoholkonzentration von 2, 8 %o liegt noch unter der Grenze, von der ab erst im allgemeinen eine zur Zurechnungsunfähigkeit trinkgewohnter Täter führende Alkoholbeeinflussung angenommen wird (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH VRS 8, 49; BGH, Urteile vom 6. Juni 1972 - 1 StR 116/72, vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 533/72, vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 und vom 23. Oktober 1973 - 1 StR 448/73; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.03.1975 - 1 StR 51/75

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Damit war nach den vorausgegangenen Erörterungen über die Anwendung des § 247 StPO klar, daß der Beschluß sich allein auf den in § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich normierten Entfernungsgrund - Befürchtung unvollständiger oder unwahrer Aussagen bei Vernehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten - bezog (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73).
  • BGH, 01.08.1975 - 2 StR 336/75

    Begründungslose Entfernung eines Angeklagten durch eine Strafkammer bei der

    Das Fehlen einer Begründung wäre zwar unschädlich, wenn keine Zweifel daran bestehen könnten, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer aus dem Sitzungszimmer wegen der Befürchtung hat abtreten lassen, der Mitangeklagte M. werde in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1965 - 2 StR 414/65 - und vom 27. März 1973 - 1 StR 50/73 -).
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