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BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20 |
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§ 346 Abs. 1 StPO, § ... 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 346 Abs. 1 Variante 1 StPO, § 341 Abs. 1, § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 430 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 66 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 424 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO, § 429 Abs. 3 StPO, § 429 StPO
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bestechung im geschäftlichen Verkehr - mit Einverständnis der Gesellschafter
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Einverständnis des Anteilseigners einer juristischen Person
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2021, 3606
- NStZ 2022, 413
- StV 2022, 735
- NZG 2022, 129
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Anwendbarkeit des …
(a) Dieser Straftatbestand schützt nicht nur den (individuellen) Geschäftsherrn des Bestochenen, sondern mit dem freien und fairen Wettbewerb ein allgemeines Gut (…vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2017 - 3 StR 103/17 Rn. 22 und vom 18. Januar 1983 - 1 StR 490/82, BGHSt 31, 207, 210 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 14).(b) Der Geschäftsherr, also der "Betrieb" bzw. das "Unternehmen", mithin das Einzelunternehmen, die juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. § 14 BGB und § 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB nF; missverständlich insofern BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 14, als der "Geschäftsinhaber" als Verletzter bezeichnet wird), kann daher grundsätzlich den der Tat zugrundeliegenden Gesamtkonflikt bezüglich des Gemeinschaftsrechtsguts "freier und fairer Wettbewerb" nicht lösen.
Nichts anderes folgt aus der Senatsentscheidung vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 13-20; dort galt es, innerhalb des Betriebs die Angestellten und Beauftragten auf der einen Seite von den natürlichen Personen auf der anderen Seite abzugrenzen, denen als an der Gesellschaft beteiligten und in diesem Sinne "Geschäftsinhabern" nicht die erforderliche Sonderdeliktseigenschaft mit der Folge zukommt, dass diese Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist (…vgl. auch BFH, Urteile vom 15. April 2021 - IV R 25/18 Rn. 31 ff., 36 und IV R 26/18 Rn. 31 ff., 36 sowie IV R 27/18 Rn. 29 ff., 34).
- BGH, 22.08.2022 - 1 StR 187/22
Strafverurteilung wegen Betruges u.a.: Einziehung von Ersparnissen
Ob und welche der 33 Einzelüberweisungen vom Firmen- auf das Privatkonto der Angeklagten mittels der zuvor betrügerisch erlangten Kurzarbeitergelder finanziert wurden, bedarf der neuen tatrichterlichen Aufklärung und Bewertung; insoweit genügt ein kausaler und mittelbarer Zurechnungszusammenhang (st. Rspr.;… vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 Rn. 100 …und vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 31 f., 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20 Rn. 26). - BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21
Verdacht der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr
aa) Die Tat ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606, 3607). - LG Lübeck, 03.02.2022 - 6 Qs 40/21 Denn es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer die vom Geschäftskonto der .....GmbH erhaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 75.945,22 ? rechtsgrundlos (§§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c StGB: "durch die Tat") oder als Gegenleistung für die mutmaßlich begangenen Straftaten gemäß § 266a StGB erhielt (§§ 73 Abs. 1 Alt. 2, 73c StGB: "für die Tat"; vgl. BGH vom 28.7.2021, Az. 1 StR 506/20 Rn. 26).