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   BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52   

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BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52 (https://dejure.org/1953,99)
BGH, Entscheidung vom 16.06.1953 - 1 StR 508/52 (https://dejure.org/1953,99)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52 (https://dejure.org/1953,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 5, 5
  • NJW 1953, 1926
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • RG, 25.10.1927 - I 441/27

    1. Ist nach Abschluß der Urteilsverkündung die nachträgliche Verkündung eines

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts haben zahlreiche, sehr verschiedenartige Fälle zunächst zur Anerkennung des allgemeinen Satzes geführt, offensichtliche Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte, offensichtliche Schreib- oder Fassungsfehler dürften berichtigt werden (z.B. RGSt 28, 81; 56, 233; 61, 388, RG HRR 1937 Nr. 910, vgl. auch BayObLG JW 1929 S 2750 Nr. 3).

    In einer älteren Entscheidung (RGSt 15, 271, aufgegeben in RGSt 61, 388) hatte das Reichsgericht sogar die ergänzende, selbständige Verkündung eines bei der Urteilsverkündung zunächst vergessenen, aber mitbeschlossenen Entscheidungsteils zum Nachteil des Angeklagten gebilligt.

    In der häufig angeführten, der Tragweite nach aber wenig beachteten Entscheidung RGSt 61, 388, 391 aus dem Jahre 1927 hat das Reichsgericht einen sachlich durchaus gleichliegenden Fall des Widerspruchs zwischen den mündlich verkündeten Urteilsteilen ebenso entschieden und es für zulässig erklärt, in die Formel durch Berichtigung den Ausspruch des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre einzufügen, weil die mündlich verkündeten Gründe, allen Beteiligten erkennbar, diesen Ausspruch enthielten.

  • BGH, 06.05.1952 - 1 StR 784/51
    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Der 1. Strafsenat hat sich bisher nur mit offensichtlichen Schreibfehlern in den Urteils gründen befaßt und die Berichtigung zugelassen, wenn der Fehler auch ohne sie ohne weiteres zu erkennen ist (1 StR 784/51 vom 6. Mai 1952), oder wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine höhere Strafe als die in der Hauptverhandlung in Urteilsformel und gründen erwiesenermaßen verkündete anführen (1 StR 466/51 vom 6. November 1951).
  • BGH, 27.09.1951 - 3 StR 148/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    In der neuen Hauptverhandlung ist die Strafkammer nach § 358 Abs. 1 StGB an die der früheren Aufhebung zugrundeliegende Ansicht des Oberlandesgerichts gebunden (BGH 3 StR 148/51 vom 27. September 1951, NJW 1951 S 970 Nr. 25).
  • BGH, 06.11.1952 - 3 StR 1114/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Der 3. Strafsenat (NJW 1953 S 155) hat nur einen Fall entschieden, in welchem der Tatrichter nach beendeter Verkündung des Urteils noch in der Hauptverhandlung nach erneuter Verständigung unter den Richtern eine Ermässigung der soeben verhängten Gesamtstrafe verkündet hatte; er erklärt aus diesem Anlaß, daß nur die Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen oder ähnlicher Unrichtigkeiten zulässig sei.
  • BGH, 23.10.1952 - 5 StR 480/52
    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Der 5. Strafsenat (BGHSt 3, 245) hat eine Berichtigung, die zur Änderung des Schuldspruchs führt (Verurteilung nach § 174 statt nach § 176 StGB), als sachliche Änderung für unzulässig erklärt und dort nur die Berichtigung offensichtlicher Versehen, "die die Sache selbst nicht berühren", für angängig erklärt.
  • BGH, 01.04.1952 - 2 StR 13/52

    Zulässigkeit einer nachträglichen sachlichen Berichtigung urteilsbegründender

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Der 2. Strafsenat lehnt in der Entscheidung BGHSt 2, 248 die Berücksichtigung einer Änderung des im angefochtenen Urteil dargestellten Sachverhalts ab, weil nur Schreibfehler und ähnliche Versehen berichtigt werden dürften.
  • BGH, 06.11.1951 - 1 StR 466/51
    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Der 1. Strafsenat hat sich bisher nur mit offensichtlichen Schreibfehlern in den Urteils gründen befaßt und die Berichtigung zugelassen, wenn der Fehler auch ohne sie ohne weiteres zu erkennen ist (1 StR 784/51 vom 6. Mai 1952), oder wenn die schriftlichen Urteilsgründe eine höhere Strafe als die in der Hauptverhandlung in Urteilsformel und gründen erwiesenermaßen verkündete anführen (1 StR 466/51 vom 6. November 1951).
  • RG, 06.03.1896 - 20/96

    Ist es statthaft, ein verkündetes und den Parteien zugestelltes Strafurteil durch

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Gelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen "nur formalen" und "sachlichen" Mängeln, von denen allein die ersteren berichtigt werden dürften (RGSt 13, 267; 28, 247, 250; 56, 233; RG HRR 1937 Nr. 910).
  • RG, 23.12.1895 - 4864/95

    Sind Berichtigungen der Entscheidungsgründe nach Verkündung des Urteiles

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts haben zahlreiche, sehr verschiedenartige Fälle zunächst zur Anerkennung des allgemeinen Satzes geführt, offensichtliche Mängel des Ausdrucks für das erkennbar Gewollte, offensichtliche Schreib- oder Fassungsfehler dürften berichtigt werden (z.B. RGSt 28, 81; 56, 233; 61, 388, RG HRR 1937 Nr. 910, vgl. auch BayObLG JW 1929 S 2750 Nr. 3).
  • RG, 22.01.1886 - 3417/85

    Darf das erkennende Gericht nach der Verkündung des Urteiles offensichtliche

    Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52
    Gelegentlich enthält die frühere und gegenwärtige Rechtsprechung auch die Unterscheidung zwischen "nur formalen" und "sachlichen" Mängeln, von denen allein die ersteren berichtigt werden dürften (RGSt 13, 267; 28, 247, 250; 56, 233; RG HRR 1937 Nr. 910).
  • RG, 15.02.1887 - 268/67

    Darf ein aus Versehen nicht mitverkündeter Teil des beschlossenen Urteiles

  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Aber auch dort, wo die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhafte Irrtümer der nachträglichen Berichtigung für zugänglich erachtet hat, weil für die Prozeßbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen, beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem offenkundig war (vgl. BGH NJW 1953, 155 und NJW 1954, 730; BGHSt 5, 5; 12, 374; BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 und Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1), ist immer wieder betont worden, daß die Möglichkeit ausgeschlossen sein muß, daß sich hinter der "Berichtigung" in Wahrheit die sachliche Abänderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (so auch Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 45; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 267 Rdn. 39).
  • BGH, 09.08.1995 - 2 StR 385/95

    Betroffener eines Strafverfahrens - Falsche Personalien - Berichtigung des

    Durch eine Berichtigung von Bestandteilen eines Strafurteils darf zwar der sachliche Gehalt des Urteils nicht verändert werden (vgl. BGHSt 5, 5, 7 f; 7, 75 f, 12, 374, 376 f; BGH NStZ 1991, 195; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1, 2; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1992 - 5 StR 467/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 10; Gollwitzer aaO. Rdn. 45 jeweils zu § 268 StPO).
  • BGH, 14.01.2015 - 2 StR 290/14

    Nachträgliche Urteilsberichtigung (Zulässigkeit)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 10; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336).
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