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   BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19   

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https://dejure.org/2020,6342
BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,6342)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2020 - 1 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,6342)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 (https://dejure.org/2020,6342)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 424 StPO, § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO, § 345 Abs. 1 StPO, § 5 Abs. 2 AMG, § 263 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben zur Einlassung des Angeklagten i.R.e. Verurteilung wegen des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln; Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io

    Lückenhafte Beweiswürdigung bei fehlenden Angaben zur Einlassung des Angeklagten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 357 S. 1
    Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben zur Einlassung des Angeklagten i.R.e. Verurteilung wegen des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln; Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de

    Lückenhafte Beweiswürdigung bei fehlenden Angaben zur Einlassung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vom Revisionsgericht aufgehobene Urteil - und die Erstreckung auf die Einziehungsbeteiligte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung - und die Einlassung des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 152
  • StV 2020, 451 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2019 - 5 StR 444/19

    Lückenhafte Beweiswürdigung (fehlende Angaben zur Einlassung des Angeklagten)

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19
    Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 2 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 4 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 5).

  • BGH, 30.12.2014 - 2 StR 403/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit der

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19
    Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 2 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel ist regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 3 mwN und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 4).

    Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seinen Angaben beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14 Rn. 4 und vom 12. Dezember 2019 - 5 StR 444/19 Rn. 5).

  • BGH, 23.01.2019 - 1 StR 450/18

    Beihilfe (erforderliche Feststellungen im Urteil: Tatzeit der Haupttat)

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19
    Jedoch ist § 357 Satz 1 StPO auf Einziehungsbeteiligte analog anzuwenden, die zwar Revision gegen die Anordnung der Einziehung eingelegt haben, aber mit Einwendungen gegen den Schuldspruch ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 1 StR 450/18 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 26.06.2019 - 1 StR 551/18

    Untreue (Vermögensnachteil: Begriff des Gefährdungsschadens, erforderliche

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19
    Die Aufhebung ist demgemäß auch entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte G. Ltd. zu erstrecken (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungsbeteiligte vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 31 und vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 286/18

    Betrug (Irrtum bei Personenmehrheiten; Person des Verfügenden;

    Auszug aus BGH, 12.02.2020 - 1 StR 518/19
    Die Aufhebung ist demgemäß auch entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Einziehungsbeteiligte G. Ltd. zu erstrecken (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungsbeteiligte vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 31 und vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auf weitere etwaige Bedenken gar verfassungsrechtlicher Art gegen einen nach § 431 StPO nur eingeschränkten Prüfungsumfang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13 Rn. 30 (insoweit in BGHSt 59, 34 nicht abgedruckt) und vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 7 mwN sowie Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 Rn. 47) kommt es damit nach umfassender Prüfung nicht mehr an.
  • BGH, 02.03.2021 - 4 StR 366/20

    Trunkenheit im Verkehr (absolute Fahruntüchtigkeit: keine Entscheidung über die

    Auf ihre eigene Revision ist insoweit eine rechtliche Überprüfung nicht veranlasst, ihre auf die Sachrüge gestützte Revision daher insoweit unbehelflich, weil sie gegen den Schuldspruch, dessen Teilaufhebung zur vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung führt, innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Einwendungen erhoben hat (§ 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, juris Rn. 7; vom 23. Januar 2019 - 1 StR 450/18, juris Rn. 23 mwN).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    (1) § 357 Satz 1 StPO ist beim Verfahrenshindernis der Verjährung anzuwenden (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 Rn. 52; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10 Rn. 10; vom 29. November 1994 - 3 StR 221/94 Rn. 1 und vom 16. September 1971 - 1 StR 284/71 Rn. 11 ff., BGHSt 24, 208, 210 f.) und gilt in entsprechender Anwendung für Einziehungsbeteiligte (BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 8; vom 26. Juni 2019 - 1 StR 551/18 Rn. 31; vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 Rn. 54 und vom 8. Juni 2017 - 1 StR 614/16 Rn. 10).
  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 506/20

    Entscheidung des Revisionsgerichts über die Verwerfung der Revision als

    d) Die Urteilsaufhebung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die Einziehungsbeteiligte zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 26; Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 8; vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18 Rn. 15 und vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16 Rn. 54).
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    "-Verträge zieht die Aufhebung der entsprechenden Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 976.213,72 EUR jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO nach sich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 7 und vom 23. Januar 2019 - 1 StR 450/18 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - 1 StR 525/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (vorsteuerabzugsberechtigter Leistungsempfänger;

    Es fehlt an einer verständlichen geschlossenen Darstellung seines Einlassungsverhaltens in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 3 f.; vom 23. März 2019 - 1 StR 520/18 Rn. 10 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.; je mwN).
  • BGH, 02.02.2021 - 4 StR 471/20

    Urteilsgründe (Wiedergabe der Einlassungen des Beschuldigten in der

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in den Urteilsgründen wiederzugeben ist, ob und gegebenenfalls wie sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 ? 4 StR 371/20; vom 1. September 2020 ? 1 StR 205/20; vom 12. Februar 2020 ? 1 StR 518/19, NStZ-RR 2020, 152, 153; vom 12. Dezember 2019 ? 5 StR 444/19; vom 10. Dezember 2014 ? 3 StR 489/14, StraFo 2015, 121, 122; und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299).
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 205/20

    Strafzumessung (erforderliche strafmildernde Berücksichtigung eines

    Im Übrigen fehlt es in der Beweiswürdigung zwar an einer verständlichen geschlossenen Darstellung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 2 StR 380/19 Rn. 6; vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19 Rn. 3 f.; vom 13. März 2019 - 1 StR 520/18 Rn. 10 und vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 403/14, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Einlassung 2 Rn. 2 f.).
  • BGH, 10.11.2020 - 2 StR 126/19

    Haftung für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

    Die Entscheidung ist insoweit entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die gleichermaßen betroffenen Einziehungsbeteiligten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 518/19, NStZ-RR 2020, 152, 153; vom 6. März 2019 - 3 StR 286/18, wistra 2019, 420, 422).
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