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   BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16   

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BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16 (https://dejure.org/2017,31701)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 StR 519/16 (https://dejure.org/2017,31701)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2017 - 1 StR 519/16 (https://dejure.org/2017,31701)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 284 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO
    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht unbeträchtlicher Einsatz eines Vermögenswertes); Steuerhinterziehung (Schätzung von Besteuerungsgrundlagen: Anforderungen an die Zuschätzungen und deren Darstellung); Grundsätze der Strafzumessung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 53 Abs 2 StGB, § 284 Abs 3 Nr 1 StGB, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO vom 01.10.2002

  • IWW

    § 13 der Spielverordnung, § 284 StGB, §§ ... 33c ff., § 144 Abs. 1, § 148 Nr. 1 GewO, § 284 Abs. 1 StGB, § 284 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 StGB, § 53 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Nicht unerheblicher Einsatz eines Vermögenswertes für die Annahme von Glücksspiel; Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

  • rewis.io

    (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Wesen des Glücksspiels; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerhinterziehung; Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen).

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Nicht unerheblicher Einsatz eines Vermögenswertes für die Annahme von Glücksspiel; Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

  • rechtsportal.de

    Gewerbsmäßige unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels; Nicht unerheblicher Einsatz eines Vermögenswertes für die Annahme von Glücksspiel; Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

  • datenbank.nwb.de

    (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels: Wesen des Glücksspiels; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerhinterziehung; Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Einzelgeldstrafen).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Freiheitsstrafe, Geldstrafe - und die Gesamtstrafenbildung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnspielautomaten - und das verbotene Glücksspiel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensrüge - und der erforderliche Vortrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonders schwere Steuerhinterziehung - in Altfällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - und der Schuldumfang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 335
  • StV 2019, 393
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Dabei hat es unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264).

    Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264); sie bedarf daher - anders als der Regelfall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19) - regelmäßig besonderer Begründung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 505/16

    Steuerhinterziehung (Berechnung des Steuerschadens: Möglichkeit der pauschalen

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine fehlerhafte Schätzung, unrichtig bestimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, Rn. 28, NZWiSt 2012, 299).

    Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 und vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, wistra 2014, 276).

  • BayObLG, 12.12.2002 - 5St RR 296/02

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Regeländerung bei

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    b) Um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB annehmen zu können, bedarf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171, 176 f. mwN; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387; BeckOK StGB/Feilcke/Hollering, 34. Edition, § 284 Rn. 11; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Rosenau, StGB, 3. Aufl., § 284 Rn. 6; Wohlers, JR 2003, 388).

    Ob bei dem vorliegenden Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt aber auch davon ab, ob einerseits der Gewinnzweck im Vordergrund stand und andererseits der Angeklagte und seine Angestellten jeweils von vornherein einen Anspruch auf Barumtausch der erspielten Token einräumten oder ob dies auf eine nachträgliche Anfrage des betreffenden Spielers aus Kulanzgründen erfolgte (vgl. hierzu RG, Urteil vom 2. Juni 1930 - III 289/30, RGSt 64, 219, 220; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387 m. Anm. Wohlers, JR 2003, 388).

  • BGH, 03.08.2016 - 5 StR 294/16

    Umfang des Hauptverhandlungsprotokoll im Hinblick auf den Inhalt von

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Der Vortrag ist aber auch deswegen nicht vollständig, weil die Inhalte der in Bezug genommenen Vermerke der Vorsitzenden und der Erklärungen der Staatsanwaltschaft nur auszugsweise mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 5 StR 294/16).
  • BGH, 20.01.2016 - 4 StR 376/15

    Revisionsbegründung (erforderliche Darstellung einer Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Zwar kann bei einer zusätzlich zur Verfahrensrüge erhobenen Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 4 StR 376/15, StV 2016, 771), allein ergibt sich aber aus dieser Passage nicht, dass eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt ist.
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 71/16

    Verständigung (erforderliche Belehrung über die eingeschränkte Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Denn anders als in der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16, in der ein Verstoß gegen Belehrungspflichten gerügt wurde, könnte die Kenntnis des vollständigen Inhalts den relevanten Verfahrensablauf in einem anderen Licht darstellen. Der Vortrag der Revision vermittelt dem Revisionsgericht kein umfassendes Bild über das dem gerügten Verfahrensfehler zugrunde liegende prozessuale Geschehen, auch weil bestimmte Vorgänge, insbesondere zustimmende bzw. initiative Stellungnahmen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu der letztlich erfolgten Verfahrensweise (u.a. S. 6 f. des Protokolls vom 8. April 2016) nicht erwähnt werden.
  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Dabei hat es unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Eine Beanstandung der fehlerhaften Protokollierung lässt sich der Rüge nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Eine Beanstandung der fehlerhaften Protokollierung lässt sich der Rüge nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278 und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16
    Dieser enthält schon nicht die bestimmte Behauptung eines verfahrensfehlerhaften tatsächlichen Geschehens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

  • BGH, 19.12.2000 - 5 StR 490/00

    Besonders schwerer Fall der Untreue; Strafzumessung

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 484/10

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 561/13

    Steuerhinterziehung (Berechnung der verkürzten Steuern: Zulässigkeit der

  • RG, 02.06.1930 - III 289/30

    Welcher Unterschied besteht zwischen der Veranstaltung eines Glücksspiels im

  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

  • BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche

  • BGH, 29.09.1986 - 4 StR 148/86

    Begriff des Glücksspiels; Kettenbriefaktion

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

  • OLG Köln, 19.02.1957 - Ss 417/56
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

  • RG, 28.05.1889 - 1039/89

    Ist die Thatsache, daß ein das Objekt eines Glücksspieles bildender Gegenstand

  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, aaO, Rn. 16; Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51 , BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 , ZfWG 2017, 502 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

    Die Strafkammer hat zu der Funktionsweise der manipulierten Automaten - insbesondere zu Spielinhalten, zur Höhe der zu leistenden Einsätze sowie zu Gewinn- und Verlustmöglichkeiten - keine Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, wistra 2017, 441, 442 f. mwN).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2024 - 13 B 1047/22

    Glücksspielrechtlicher Entgeltbegriff Erheblichkeitsschwelle Gleichlauf mit dem

    BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 -, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 -, juris, Rn. 15; dies aufgreifend BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris, Rn. 25; vgl. zudem Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, Rn. 5; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 284 Rn. 8; Hollering in BeckOK StGB, 59. Edition, Stand: 01.11.2023, § 284 Rn. 15; Krehl/Börner in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 284 Rn. 12.

    BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 -, juris, Rn. 13, unter Bezugnahme auf Reichsgericht, Urteil vom 28. Mai 1889 - Rep.

    So BGH, Urteil vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16 -, juris, Rn. 13.

  • BGH, 13.09.2022 - XI ZR 515/21

    Illegales Glücksspiel: Erstattung von autorisierten Kreditkartenzahlungen für ein

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 19.09.2023 - XI ZR 343/22

    Wirksamkeit der Autorisierung des Zahlers

    Darin liegt das Wesen des Glücksspiels (BGH, Urteile vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276 und vom 8. August 2017 - 1 StR 519/16, ZfWG 2017, 502 Rn. 11 mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    Hierbei stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verlust von mehr als 10,-- EUR in der Stunde einen nicht ganz unbeträchtlichen Vermögenswert dar und deutet auf ein Glücksspiel hin (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2017 - 1 StR 519/16 -, NStZ 2018, 335 ).
  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Ob im jeweiligen Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung auch davon ab, ob einerseits der Gewinnzweck im Vordergrund stand und (im dortigen Fall) jeweils von vornherein ein Anspruch auf Barumtausch der erspielten Token eingeräumt wurde oder ob dies aus Kulanzgründen erfolgte (BHG, Urt. v. 8.8.2017, 1 StR 519/16, juris Rn. 13 m.w.N.).

    In diesen Spielhallen dürfen nach der bundesrechtlichen Regelung des § 33c GewO Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden, die Glücksspiel ermöglichen (vgl. zur Definition: BGH, Urt. v. 8.8.2017, 1 StR 519/16, juris Rn. 11, 12).

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