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   BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84   

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BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 (https://dejure.org/1985,727)
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§ 267 StGB, Abgrenzung zwischen (strafbarer) Identitätstäuschung und (strafloser) Namenstäuschung, zur Frage, wann Unterzeichnen mit fremden Namen straflos ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Unechtheit und Identitätstäuschung bei Urkunden - Voraussetzungen einer Namenstäuschung - Abgrenzung Identitätstäuschung und Namenstäuschung - Urkundenfälschung bei Verwendung eines geänderten Briefkopfes - Anforderungen an Firmenbildung nach dem ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung zwischen Urkundenfälschung und Namenstäuschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB (1975) § 267 Abs. 1
    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 159
  • NJW 1985, 2487
  • MDR 1985, 685
  • BB 1985, 1296
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 38/51

    k. u. k. Geburtsurkunde - § 267 StGB, beglaubigte Abschrift einer nicht

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung , die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle a.a.O. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.).

    Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121).

    In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).

  • RG, 04.05.1914 - I 257/14

    Zum Begriffe der Urkundenfälschung. Täuschung über die Person des Ausstellers

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung , die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle a.a.O. Rdn. 129 m.w.N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m.w.N.).

    Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, daß über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121).

    Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur umstritten - vgl. hierzu Seier a.a.O. S. 137 m.w.N.).

  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53; Tröndle a.a.O. Rdn. 19 ff. m.w.N.).

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

  • RG, 28.04.1942 - 4 C 91/42

    Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).

    In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).

  • BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung -

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 374/77

    Ohne Prägeauftrag geprägte Münzen als Falschgeld - In den Verkehr bringen von

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).
  • RG, 05.02.1881 - 79/81

    1. Was ist rechtswidrige Absicht im Sinne des Urkundenfälschungsbegriffes? 2.

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84
    Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur umstritten - vgl. hierzu Seier a.a.O. S. 137 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulassungsstellen in Düsseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer Strafverfolgung zu entziehen - über seine Identität täuschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.).
  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Der aus der Urkunde erkennbare Aussteller will sich tatsächlich jene nicht als deren Urheber zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204 mwN; Beschlüsse vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13 Rn. 13 und vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 Rn. 8, BGHSt 33, 159, 160 f.).

    Eine Urkunde ist demnach auch dann unecht, wenn dem Urkundenaussteller die Befugnis zur Ermächtigung zur rechtlichen Vertretung fehlt (BGH, Beschluss vom 21. März 1985 - 1 StR 520/84 Rn. 10, BGHSt 33, 159, 161 f.).

  • LG Regensburg, 24.07.2013 - 7 KLs 151 Js 4111/13

    Gustl Mollath - Wiederaufnahmeanträge abgelehnt

    Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Urkunde dann unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht, wenn also der Anschein erweckt wird, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie tatsächlich herrührt, wobei entscheidendes Kriterium für die Unechtheit die Identitätstäuschung ist (BGHSt 33, 159, 160; BGH NStZ 1993, 491, in juris, dort Rz. 5).
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