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   BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17   

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https://dejure.org/2018,2812
BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17 (https://dejure.org/2018,2812)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2018 - 1 StR 523/17 (https://dejure.org/2018,2812)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 1 StR 523/17 (https://dejure.org/2018,2812)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Schuldunfähigkeit: Intelligenzminderung als psychische Störung; Gefährlichkeitsprognose: zu befürchtendes Anrichten eines schweren wirtschaftlichen Schadens: erforderliche Gesamtbetrachtung, Richtwert von 5.000 )

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen (verminderter) Schuldunfähigkeit bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei nur schwer zu kontrollierendem Bedürfnisaufschub

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21 ; StGB § 63 S. 1
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen (verminderter) Schuldunfähigkeit bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - und die Gefährlichkeitsprognosse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - wegen Intelligenzminderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 239
  • StV 2019, 241 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17
    Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 -1 StR 594/16 -, m.w.N.).

    Auf der Ebene der Darlegungsanforderungen bedarf es aber stets einer konkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 -1 StR 594/16 -, m.w.N.).

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 55/17

    Schuldunfähigkeit (Intelligenzminderung als schwere andere seelische Abartigkeit)

    Auszug aus BGH, 23.01.2018 - 1 StR 523/17
    Zwar kann - wie von der Strafkammer für den Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung angenommen (UA S. 14 f.) - eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingangsmerkmal des 'Schwachsinns' unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 -, m.w.N.).

    Die Urteilsausführungen hinsichtlich der Diagnose des Schwachsinns sind auch insoweit wenig aussagekräftig, als dass nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachverständige zu seiner Diagnose gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 -1 StR 55/17 -).

  • BGH, 21.10.2020 - 4 StR 151/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auswirkung der Aufhebung der

    Die Frage, ob eine festgestellte Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstörenden Charakter jeder einzelnen Tat so erhöht, dass sie alle als erheblich empfunden werden, kann nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände beantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 1 StR 523/17, NStZ-RR 2018, 239 f.; BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 5 StR 609/16, NStZ-RR 2017, 171).
  • LG Essen, 10.06.2021 - 27 KLs 11/21

    Unterbringung

    Dies ist erst ab einem Betrag in Höhe von etwa EUR 5.000,00 der Fall (BT-Drs. 18/7744, 21; BGH, Urteil vom 26.04.2017, Az. 2 StR 47/17; BGH, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 1 StR 523/17; Ziegler in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 49. Ed., Stand. 01.02.2021, § 63 StGB, Rn. 14).

    Insbesondere ist ergänzend auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der potentiellen Opferkreise abzustellen, jedenfalls soweit bei diesen besondere Empfindlichkeiten oder Unempfindlichkeiten vorliegen und der Täter sich zielgerichtet gerade gegen wirtschaftlich besonders Schwache oder Starke richtet (BT-Drs. 18/7744, 21 mit Literaturhinweisen; BGH, Beschluss vom 23.01.2018, Az. 1 StR 523/17).

  • BGH, 10.08.2022 - 1 StR 234/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Ungeachtet der Verfahrensvoraussetzungen hierfür (§ 303c StGB) bedürfte deren Erheblichkeit mit Blick auf einen Richtwert von 5.000 EUR für das Tatbestandsmerkmal des "schweren wirtschaftlichen Schadens" (BT-Drucks. 18/7244 S. 20 f.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 1 StR 523/17 Rn. 2 f.) der umfassenden tatgerichtlichen Würdigung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
  • BGH, 18.05.2021 - 6 StR 191/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Beurteilung der

    Dies setzt die Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26; Beschlüsse vom 23. Januar 2018 - 1 StR 523/17, NStZ-RR 2018, 239; vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19).
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