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   BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20   

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https://dejure.org/2021,33416
BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,33416)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2021 - 1 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,33416)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 1 StR 528/20 (https://dejure.org/2021,33416)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 15a InsO
    Betrug (Vermögensschaden wegen Wertlosigkeit von Zahlungsansprüchen: kein ausreichender Nachweis durch eine wirtschaftskriminalistisch belegte Zahlungsunfähigkeit des Schuldners)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB
    Kapitalanlagebetrug: Ermittlung des Vermögensschadens; Bewertung des Rückzahlungsanspruchs im Zeitpunkt der Vermögensverfügung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erforderliche Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche für die Feststellung eines Vermögensschadens beim Betrug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erforderliche Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes der Rückzahlungsansprüche für die Feststellung eines Vermögensschadens beim Betrug

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Vermögensschaden bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich - wie auch sonst beim Vermögensvergleich - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 Rn. 8 mwN) und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich - wie auch sonst beim Vermögensvergleich - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 Rn. 8 mwN) und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.

    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).

  • BGH, 02.02.2016 - 1 StR 437/15

    Betrugstatbestand: Hingabe eines durch eine Grundschuld gesicherten Darlehens als

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 - 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 5 StR 510/13

    Betrug (Schaden bei Risikogeschäften: wirtschaftliche Bestimmung, Darstellung im

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 29.01.2013 - 2 StR 422/12

    Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug (Gefährdungsschaden;

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17

    Begriff und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzstrafrecht

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Diese - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO anerkannte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 Rn. 16 mwN und vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 15) - Vorgehensweise greift jedoch zu kurz.
  • BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10

    Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 26.11.2015 - 3 StR 247/15

    Vermögensschaden der Bank bei Kreditvergabe an nicht kreditwürdige Personen

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Ein etwaiger Wert dieser Forderung bestimmt sich - wie auch sonst beim Vermögensvergleich - nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15 Rn. 8 mwN) und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.) konkret festzustellen und zu beziffern.
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Erforderlich für die konkrete Feststellung des Werts der Rückzahlungsansprüche (nebst Zinsforderungen) im Zeitpunkt der Vermögensverfügungen sind vielmehr das vorhandene Unternehmensvermögen und die zu prognostizierende Unternehmensentwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20), die - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - nach wirtschaftswissenschaftlichen Bewertungsverfahren beziffert und in den Urteilsgründen dargelegt werden müssen (vgl. BVerfGE 126, 170, 224 f., 230 f.; 130, 1, 47 f.; BGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 Rn. 22 und vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 Rn. 10; Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 5 StR 510/13 Rn. 20; vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10 Rn. 12 und vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 Rn. 16).
  • BGH, 21.08.2013 - 1 StR 665/12

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Bestimmung nach

    Auszug aus BGH, 19.05.2021 - 1 StR 528/20
    Diese - im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO anerkannte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2018 - 5 StR 538/17 Rn. 16 mwN und vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 Rn. 15) - Vorgehensweise greift jedoch zu kurz.
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 251/18

    Betrug (täuschungsbedingte Auszahlung eines Kredits; Vermögensschaden;

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