Rechtsprechung
BGH, 21.10.2008 - 1 StR 536/08 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,9612) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 203 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Verfahrensrüge auf Grund von wahrheitswidrigen Behauptungen; Verletzung von Privatgeheimnissen (Widerruf eines Einverständnisses) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtsfehlerrüge eines Angeklagten i.R.e. Revision
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 53 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 203
Keine Schweigepflicht bei Gerichtsgutachten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.09.1992 - 1 StR 442/92
Verfahrensmangel wegen falscher Übersetzung des Anklagesatzes - Begründung der …
Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 1 StR 536/08
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2008 bemerkt der Senat: 1. Soweit die Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. F. und Rechtsanwältin C. offenbar die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wie folgt begründen (RB S. 29): "Des weiteren ist die 'Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO' weder bei der Zustellung des schriftlichen Exemplars (§ 201 Abs. 1 StPO) noch bei der Verlesung des Anklagesatzes nicht ordnungsgemäß übersetzt gewesen (BGH StV 1993, 2 = BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 1)", ist diese Behauptung ausweislich der Sachakten (SA II S. 413, 422) offensichtlich wahrheitswidrig (hinsichtlich der doppelten Verneinung geht der Senat von einem Schreibversehen aus). - BGH, 06.12.2001 - 1 StR 468/01
Aussetzung der Maßregel zur Bewährung; Zeugnisverweigerungsrecht des …
Auszug aus BGH, 21.10.2008 - 1 StR 536/08
Unabhängig davon, ob das erklärte Einverständnis in diesem Fall vor oder während der Erstattung des Gutachtens überhaupt noch wirksam widerrufen werden kann, wird jedenfalls für das im Auftrag des Gerichts oder der Ermittlungsbehörden erstattete Gutachten die sonst erforderliche Zustimmung zur Preisgabe von Geheimnissen durch die damit einhergehende gesetzliche Duldungspflicht ersetzt, weil hier das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts vorgeht (BGH NStZ 2002, 214, 215;… BeckOK-StPO/Huber § 53 StPO Rdn. 18).