Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,155
BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51 (https://dejure.org/1951,155)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1951 - 1 StR 54/51 (https://dejure.org/1951,155)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1951 - 1 StR 54/51 (https://dejure.org/1951,155)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,155) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Maßstäbe für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers gemäß § 20a Strafgesetzbuch (StGB) - Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB - Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Feststellung des Inhalts eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (215)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.04.1934 - 2 D 333/34

    Zur Anwendung des Art. 5 Nr. 2 des Ges. gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Der Senat folgt insoweit der Meinung des RG (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214),betont jedoch, dass es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muss.

    Das Merkmal der Gefährlichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dann bejaht worden, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259und 356; 74, 217).

  • RG, 15.05.1936 - 4 D 316/36

    Enthält die Feststellung, daß der wegen Diebstahls i. R. und Paßvergehens

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Der Senat folgt insoweit der Meinung des RG (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214),betont jedoch, dass es sich bei den begangenen wie bei den zu erwartenden Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln muss.

    Das Merkmal der Gefährlichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dann bejaht worden, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259und 356; 74, 217).

  • BGH, 28.11.1950 - 2 StR 50/50

    Ermittlung des Inhalts einer fremdsprachigen Urkunde durch das Gericht;

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Auch der Bundesgerichtshof hat schon in diesem Sinne entschieden (Urt. vom 28.11.1950 - 2 StR 50/50 -).
  • RG, 03.07.1894 - 2081/94

    1. Inwieweit darf in der Hauptverhandlung der Inhalt von Schriftstücken statt

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Vorsitzende, statt ein solches verlesbares Schriftstück wörtlich zu verlesen, seinen Inhalt in anderer Weise feststellen und bekannt geben kann, wenn und solange nicht einer der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt (vgl. RGSt 3, 141 und 282; 26, 32; 35, 198).
  • RG, 15.04.1902 - 1232/02

    Unter welcher Voraussetzung darf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Dazu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Vorsitzende, statt ein solches verlesbares Schriftstück wörtlich zu verlesen, seinen Inhalt in anderer Weise feststellen und bekannt geben kann, wenn und solange nicht einer der Prozessbeteiligten die Verlesung beantragt (vgl. RGSt 3, 141 und 282; 26, 32; 35, 198).
  • RG, 06.06.1940 - 5 D 87/40

    1. Zur Tragweite des § 51 Abs. 2 StGB. 2. Zum Begriffe des gefährlichen

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Das Merkmal der Gefährlichkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dann bejaht worden, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Täter auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. RGSt 68, 149, 156; 70, 214; 72, 259und 356; 74, 217).
  • RG, 16.02.1894 - 4751/93

    1. Hat der Vorsitzende die Befugnis, in der Hauptverhandlung aus nicht verlesenen

    Auszug aus BGH, 04.04.1951 - 1 StR 54/51
    Die Revision macht auch nicht geltend, der Vorsitzende habe, statt das Gutachten sachlich richtig bekanntzugeben, nur seine persönliche Meinung über Inhalt und Tragweite des Gutachtens wiedergegeben, so dass seine Auffassung vom Inhalt des Schriftstücks an die Stelle des Urteils getreten wäre, das sich das Gericht auf Grund der Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks selbst hätte bilden müssen (vgl. RGSt 25, 125 und die schon angeführte Entscheidung 35, 198).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Daher durfte sich der Staatsschutzsenat mit der Verlesung des schriftlichen Gutachtens begnügen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 4. April 1951 - 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 829/92, BGHR StPO § 256 Abs. 1 Aufklärungspflicht 1; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 4, 72 mwN).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft durch seine aus dem Hang entspringenden Straftaten den Rechtsfrieden in dem vorstehend dargestellten Sinne erheblich stören wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.1951 - 1 StR 54/51 - BeckRS 1951, 31399770; BGH, Urteil vom 26.08.1987 - 3 StR 305/87 - BeckRS 1987, 31098811).
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der

    Im Kern kommt es also darauf an, ob eine solche Vernehmung Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist, die (auch sonst) von § 256 StPO unberührt bleibt (vgl. schon BGH, Urteil vom 4. April 1951 - 1 StR 54/51, BGHSt 1, 94, 96; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 829/92, BGHR, StPO § 256 Abs. 1 Aufklärungspflicht 1; BGH, Beschluss vom 24. April 1979 - 5 StR 513/78, bei Pfeiffer NStZ 1981, 93, 95 ; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 2 mit Hinweis auf Nr. 111 Abs. 3 Satz 2 RiStBV).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht