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   BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16   

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https://dejure.org/2017,16789
BGH, 08.03.2017 - 1 StR 540/16 (https://dejure.org/2017,16789)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 (https://dejure.org/2017,16789)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2017 - 1 StR 540/16 (https://dejure.org/2017,16789)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 266 Abs. 1 StGB
    Betrug durch Unterlassen (erforderliche vermögensbezogene Aufklärungspflicht: Informationspflicht des Geschäftsführers einer Fondgesellschaft über Vermögensentnahmen gegenüber seinen Anlegern, hier: bei laufenden Einzahlungen der Anleger in sog. blind pools, ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 266 StGB
    Betrug und Untreue: Nichtaufklärung von Fondsanlegern über vermögensrelevante Tatsachen; Bestimmung der Vermögensnachteile

  • IWW

    § 266 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 266 Abs. 2, § 247 StGB, §§ 263, 13 Abs. 1 StGB, § 13 Abs. 1 StGB, § 242 BGB, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 111i Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft; Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern als an den Fondsgesellschaften ...

  • rewis.io

    Betrug und Untreue: Nichtaufklärung von Fondsanlegern über vermögensrelevante Tatsachen; Bestimmung der Vermögensnachteile

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schädigung des Vermögens einer Kommanditgesellschaft; Begründung einer Aufklärungspflicht bezüglich vermögensrelevanter Tatsachen nach vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz); Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Anlegern als an den Fondsgesellschaften ...

  • datenbank.nwb.de

    Betrug und Untreue: Nichtaufklärung von Fondsanlegern über vermögensrelevante Tatsachen; Bestimmung der Vermögensnachteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufklärungspflichten aus Ingerenz - über eigene Straftaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untreue - und der Vermögensnachteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untreue in der Fondsgesellschaft - und die Nachteile der Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

    Denn jedenfalls muss die Pflichtwidrigkeit in der Verletzung eines Gebotes bestehen, das gerade dem Schutz des konkret gefährdeten Rechtsguts zu dienen bestimmt ist (BGH, Urteile vom 6. Juli 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 f. und vom 4. Dezember 2007 - 5 StR 324/07, NStZ 2008, 276, 277; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 440; Schönke/Schröder/Bosch, aaO, § 13 Rn. 35a).
  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Die Revision des AG gegen das Strafurteil vom 26.04.2016 ist inzwischen mit Beschluss des BGH vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 - (= NStZ-RR 2017, 213) als unbegründet verworfen worden; mit Beschluss vom gleichen Tag hat der BGH auch die Revisionen im Strafverfahren gegen die anderen Tatbeteiligten verworfen (BGH 1 StR 466/16 = BGH WM 2017, 1047).

    Nach den Feststellungen und der darauf aufbauenden Einordnung der Strafkammer sind zahlreiche Anleger (zusätzlich) dadurch betrügerisch geschädigt worden, dass sie "auch nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen" (so die Sachverhaltswiedergabe in BGH 1 StR 540/16 bei Rn.19) vom AG weiterhin in Unkenntnis über die massiven Vermögensschädigungen zu Lasten der Fondsgesellschaften gelassen worden waren und infolge dieser vom AG nach Ingerenzgrundsätzen bewirkten Täuschung durch Unterlassung ihre Ratenzahlungen jeweils fortgesetzt hatten.

    Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die Einordnung in der das Strafverfahren gegen die übrigen Tatbeteiligten abschließenden Grundsatzentscheidung BGH WM 2017, 1047 (dort Rn. 25ff.) Bezug, auf die insoweit auch der die Re vision des AG verwerfende Beschluss verweist (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 31).

    b) Es bleibt dahingestellt, ob die Garantenstellung und eine sich daraus ergebende Aufklärungspflicht des AG zugleich aus dem Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Anlegern und den Fondsgesellschaften in Verbindung mit der Stellung des AG als "Vertretungsorgan der Gesellschaften" hergeleitet werden kann (so die tragende bzw. vorrangige Begründung von BGH 1 StR 540/16, = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 25, 27-29).

    Im Rückblick hatten die Geschädigten diese nachfolgenden Ratenleistungen deshalb "buchstäblich zum Fenster hinausgeworfen" (vgl. Strafurteil, dort S. 102, 103; zustimmend BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, Rn. 34 und BGH WM 2017 a.a.O., Rn. 35 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum Vermögensschaden bei Anlagebetrügereien).

    b) Eine weitergehende Beschränkung des Haftungsumfangs ist auch nicht unter dem Blickwinkel geboten, dass sich, wie bereits erwähnt, die Untreuehandlungen des AG und die periodischen Ratenzahlungen der Anleger bis Ende 2011 zeitlich überlagert hatten (missverständlich deshalb - aber damit zugleich einem zusätzlichen Erörterungsbedarf zum zumessungserheblichen Schuldumfang vorbeugend - die Sachverhaltsdarstellung in BGH 1 StR 540/16 = NStZ-RR 2017, 213, dort Rn. 5, 19: "... Leistungen periodisch einzahlender Anleger nach dem jeweiligen Abschluss der Untreuehandlungen ...").

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 109 f. Rn. 33; Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 438 Rn. 14 und vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 304 Rn. 41 jew. mwN).
  • BGH, 19.09.2018 - 1 StR 194/18

    BGH hebt Verurteilung von Pforzheimer Oberbürgermeisterin und Stadtkämmerin wegen

    Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 109 f. Rn. 33; Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 438 Rn. 14 und vom 13. September 2010 - 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 304 Rn. 41 jeweils mwN).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 14/22

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit bei mehreren

    Der Angeklagte Re. war als Geschäftsführer der Komplementärin der I. vermögensbetreuungspflichtig gegenüber dem Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH und der I. selbst (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 - 5 StR 395/19 Rn. 10; Beschluss vom 8. März 2017 - 1 StR 540/16 Rn. 13 mwN).
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