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   BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19   

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https://dejure.org/2020,23271
BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19 (https://dejure.org/2020,23271)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 StR 555/19 (https://dejure.org/2020,23271)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 (https://dejure.org/2020,23271)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Hinterziehung von Umsatzsteuern mittels Schein- und Abdeckrechnungen; Förderung mehrerer Taten durch eine Beihilfehandlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe nicht angemeldeter Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Hinterziehung von Umsatzsteuern mittels Schein- und Abdeckrechnungen; Förderung mehrerer Taten durch eine Beihilfehandlung; Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 348
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19
    In Fällen, in denen sich die geschuldete Umsatzsteuer nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung ergibt, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Nichtfestsetzung der Steuer insoweit nicht zu einem Vermögensvorteil, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen dann nicht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 11).

    Die Regelung in § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG, die das Entstehen der Steuerschuld nicht an einen tatsächlichen Waren oder Leistungsumsatz knüpft, sondern allein an den mangels Leistungsaustauschs unberechtigten Steuerausweis, hat eine Sonderstellung im Steuersystem, weil sie - anders als andere Besteuerungstatbestände - nicht primär der Erhebung von Steuern dient, sondern vielmehr dem Zweck, einer Gefährdung des Steueraufkommens durch Missbrauch der Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs vorzubeugen und das Steueraufkommen zu sichern (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 22 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19).

    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 ff. mwN; Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23 für die Hinterziehung von Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19
    Dies ergibt sich daraus, dass die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 22 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19).
  • BGH, 31.03.2020 - 1 StR 403/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Verkürzung von Verbrauchssteuern); gewerbsmäßiger

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19
    Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 StR 403/19 Rn. 12 ff. mwN; Urteil vom 12. Februar 2020 - 1 StR 344/19 Rn. 23 für die Hinterziehung von Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben).
  • BGH, 25.07.2019 - 1 StR 230/19

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 14.05.2020 - 1 StR 555/19
    Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 1 StR 230/19, NStZ-RR 2019, 347 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

    Ein tatsächlicher Vermögensvorteil tritt deshalb in den von § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG erfassten Fällen gerade nicht bereits mit dem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrags (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) beim Täter ein (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 11 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 12 jeweils mwN).

    d) Soweit der Täter die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer aber unberechtigt als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) geltend macht und dadurch in Höhe der eingetretenen Steuerverkürzung die Zahllast vermindert hat, ist demgegenüber ein Vermögensvorteil bei ihm grundsätzlich eingetreten (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 13), der im Rahmen der Einziehung abgeschöpft werden kann.

  • BGH, 04.11.2020 - 2 StR 32/20

    Marktmanipulation (Erfassung vollständig oder teilweise manipulierter

    Die Einziehung knüpft an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil an (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19, Rn. 10 mwN).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

    Zudem ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte über einen dem Haftungsbetrag entsprechenden Vermögenszuwachs verfügte (vgl. für die Hinterziehung von Umsatz- und Verbrauchsteuern sowie Einfuhrabgaben: BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 10 mwN; vom 21. August 2019 - 1 StR 225/19 Rn. 23 und vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18 Rn. 16; Urteile vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 Rn. 11 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 20).
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 22/23

    Umsatzsteuerhinterziehung (Einziehung: keine ersparten Aufwendungen bei bloßem

    Dies gilt umfassend, also auch insoweit, als sie mit den unberechtigt aus Eingangsscheinrechnungen gezogenen Vorsteuerbeträgen ihre sich allein aus § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ergebenden Zahllasten sogleich wieder vermindern (BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 8-10; anders noch BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2020 - 1 StR 555/19 Rn. 13 und vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 4, 12 aE, 14 ff.; vgl. auch Wulf, Stbg 2020, 223, 228 f.).
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