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   BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80   

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https://dejure.org/1980,13129
BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80 (https://dejure.org/1980,13129)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1980 - 1 StR 56/80 (https://dejure.org/1980,13129)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1980 - 1 StR 56/80 (https://dejure.org/1980,13129)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen von Uneinsichtigkeit auf das Strafmaß - Rechtliche Wirkungen eines auf die Erhaltung rechtswidrig erlangter Vorteile gerichteten Prozessverhaltens

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80
    Bei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf gerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile seiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso kann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76).

    Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht, um einen zuverlässigen Schluß auf den Willen zur Sicherung rechtswidriger Vermögensvorteile und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ziehen zu können, damit auseinandersetzen müssen, ob das von ihm mißbilligte Prozeßverhalten des Angeklagten nicht auf andere Gründe als die angenommenen zurückzuführen ist, etwa auf die Furcht vor den nachteiligen Folgen einer Verurteilung, was bei der Persönlichkeit des Angeklagten jedenfalls nicht fernliegt (vgl. BGH NJW 1955, 1158).

  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 137/76

    Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Strafgesetzbuch (StGB) - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80
    Dabei wird zu beachten sein, daß sich Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in der Regel nicht scharf voneinander trennen lassen und daher eine Gesamtbewertung erfordern (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413).
  • BGH, 16.11.1976 - 4 StR 127/76

    Zweifelsfragen bei der Besetzung eines Gerichts mit Schöffen - Umfang der

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80
    Bei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf gerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile seiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso kann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76).
  • BGH, 20.12.1973 - 4 StR 565/73

    Angabe der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände in einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80
    Dabei wird zu beachten sein, daß sich Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in der Regel nicht scharf voneinander trennen lassen und daher eine Gesamtbewertung erfordern (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1976, 1413).
  • BGH, 23.04.1974 - 5 StR 41/74

    Entscheidung eines Richters nach pflichtgemäßem Ermessen über die Wiederholung

    Auszug aus BGH, 10.06.1980 - 1 StR 56/80
    Bei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf gerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile seiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso kann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76).
  • BGH, 25.03.1981 - 3 StR 61/81

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Einsatz eines V-Mannes -

    Ein Verhalten des Täters nach der Tat, insbesondere im Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn, kann strafschärfend nur wirken, wenn es trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche hinweist oder andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit zuläßt (vgl. zur fehlenden Unrechtseinsicht oder Reue: BGHSt 1, 103, 104 f; 1, 105, 106 f; BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 4 StR 127/76; Beschluß vom 13. Juli 1977 - 3 StR 226/77; Beschluß vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78; Beschluß vom 9. Mai 1979 - 2 StR 198/79; Beschluß vom 10. Juni 1980 - 1 StR 56/80; zur Unterlassung des leugnenden Angeklagten, den durch die Tat angerichteten Schaden wiedergutzumachen: BGHSt 5, 238 f [BGH 08.01.1954 - 2 StR 602/53]; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 567/76; zur Benennung von Zeugen: BGH MDR 1980, 240; Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 442/79; zur Beseitigung von Tatspuren: BGH NJW 1971, 1758; BGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77; Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80; zur Flucht eines Angeklagten: BGH, Beschluß vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77; Beschluß vom 24. November 1978 - 2 StR 616/78.
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