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Rechtsprechung
   BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18   

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https://dejure.org/2019,43706
BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,43706)
BGH, Entscheidung vom 21.11.2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,43706)
BGH, Entscheidung vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,43706)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 28 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 49 Abs. 1 StGB, § 465 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Milderung des Strafrahmens wegen Handelns als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
    Milderung des Strafrahmens wegen Handelns als Gehilfe eines Dritten zu einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch den steuererklärungspflichtigen Haupttäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.03.2018 - 1 StR 461/17

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Verwerfung

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18
    Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - 1 StR 461/17 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18
    Der Senat habe zu diesem sachlichrechtlichen Einwand keine Ausführungen gemacht, obwohl dies nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 12 ff.) geboten gewesen wäre, weil die steuerliche Erklärungspflicht jedenfalls bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstelle.
  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 197/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18
    Vorliegend bedurfte es Ausführungen des Senats zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 1 StGB durch das Landgericht schon deshalb nicht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB dann nicht vorzunehmen ist, wenn das Tatgericht allein wegen des Fehlens des strafbarkeitsbegründeten persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 1 StR 197/19 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.05.2014 - 1 StR 82/14

    Unbegründete Anhörungsrüge; Begründungspflicht für letztinstanzliche

    Auszug aus BGH, 21.11.2019 - 1 StR 563/18
    Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 23.11.2022 - 5 StR 184/22

    Verwerfung der Revision durch Beschluss (Mitteilung der Gründe für die Revision

    Das gilt auch dann, wenn - erstmals - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18; vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18).
  • BGH, 28.11.2023 - 1 StR 311/23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge eines Verurteilten

    Das gilt auch dann, wenn - erstmals - in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4; vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18 Rn. 3).
  • BGH, 02.03.2023 - 5 StR 503/22

    Rechtliches Gehör (kein Anspruch auf Begründung der Verwerfung der Revision)

    Denn der Beschwerdeführer hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft; er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet werden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2022 - 5 StR 184/22, NStZ-RR 2023, 26; vom 21. November 2019 - 1 StR 563/18).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18   

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https://dejure.org/2019,38110
BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,38110)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,38110)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 1 StR 563/18 (https://dejure.org/2019,38110)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18
    Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13 Rn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a).
  • BGH, 29.04.2014 - 2 StR 636/13

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18
    Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13 Rn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 329/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer zwischenzeitlichen

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18
    Einer Einbeziehung der dafür verhängten Einzelstrafen steht indes die Zäsurwirkung der unerledigten - und vom Landgericht zu Recht im Rahmen von § 55 StGB herangezogenen - Entscheidung des Landgerichts Kleve vom 21. November 2013 entgegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 329/12 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 10.01.2012 - 3 StR 370/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; schwere andere seelische

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18
    Deren Obergrenze ergibt sich wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe abzüglich der zu Unrecht aufgelösten Gesamtstrafe aus dem früheren Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13 Rn. 5 f.; vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11 Rn. 4 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 Rn. 4; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 2a).
  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (abzuurteilende Taten wurden zwischen zwei

    Der Senat, der von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO keinen Gebrauch macht, weist für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: Die aus den rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. August 2017 die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung nicht übersteigt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 17.08.2023 - 2 StR 200/23

    Konkurrenzliche Bewertung von mehreren Taten des Handeltreibens mit

    Diese darf wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der zu Unrecht aufgelösten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Januar 2021 die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt sieben Jahren - mithin sechs Jahre und sechs Monate - nicht übersteigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. April 2014 - 2 StR 636/13; vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NJW 1991, 1763; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 563/18; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 29).
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