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   BGH, 04.12.1990 - 1 StR 577/90   

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https://dejure.org/1990,6458
BGH, 04.12.1990 - 1 StR 577/90 (https://dejure.org/1990,6458)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1990 - 1 StR 577/90 (https://dejure.org/1990,6458)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1990 - 1 StR 577/90 (https://dejure.org/1990,6458)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründung eines minder schweren Falles nach § 213 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1991, 105
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 04.12.1990 - 1 StR 577/90
    Dabei hat sie nicht bedacht, daß § 213 1. Alt. StGB auch dann anwendbar sein kann, wenn die tatauslösende Mißhandlung für sich allein betrachtet zwar keine schwere Unbill darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt (st. Rspr., BGH MDR 1961, 1027; BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH GA 1970, 214).
  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können lediglich solche dem späteren Täter zugefügten Misshandlungen die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 213 Alt. 1 StGB begründen, die nach ihrem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet sind, die "Jähtat als verständliche Reaktion" auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 StR 37/95, NJW 1995, 1910, 1911; BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 - 5 StR 213/95, NStZ 1996, 33; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 1996 - 5 StR 214/96, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 5; aber auch Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3).

    Wie die Revision und der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hervorheben, kann § 213 Alt. 1 StGB auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die tatauslösende Misshandlung für sich allein genommen, zwar keine "schwere Unbill" darstellt, sie aber gleichsam nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt (Senat, Urteil vom 4. Dezember 1990 - 1 StR 577/90, StV 1991, 105 f. mwN; siehe auch bzgl. einer vorangegangenen Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340 mwN; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 228/14 Rn. 5).

  • BGH, 11.06.1996 - 1 StR 300/96

    Anforderungen an einen minder schweren Fall des Totschlages - Aussage des Opfers

    Deshalb können die Voraussetzungen des § 213 StGB auch dann erfüllt sein, wenn zwar das Verhalten des Tatopfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung war, dennoch aber den Täter zum Zorn reizte und auf der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer ganzen Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR 1979, 456; BGH StV 1991, 105).
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