Rechtsprechung
BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 14c Abs. 2 UStG; § 15 UstG; § 267 Abs. 5 StPO
Umsatzsteuerhinterziehung (Steuerhinterziehung bei unberechtigtem Steuernachweis; Vorsteuerabzug); Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (Feststellungen zur Bewertung der Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 370 Abs 1 AO, § 27 StGB, § 14c Abs 2 S 2 UStG
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nach Geschäften mit Altgold - Wolters Kluwer
Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung
- rewis.io
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung nach Geschäften mit Altgold
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2
Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Würzburg, 30.07.2013 - 5 KLs 751 Js 6662/11
- BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.01.2008 - 5 StR 200/07
Unzureichende Tatsachengrundlage für eine Körperverletzung (bloße Vermutung; …
Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Ein Freispruch darf nur erfolgen, wenn vollständige und fehlerfrei getroffene Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00; BGHSt 46, 53, 61; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 200/07, NStZ-RR 2008, 273). - BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00
Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln
Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Ein Freispruch darf nur erfolgen, wenn vollständige und fehlerfrei getroffene Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00; BGHSt 46, 53, 61; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 5 StR 200/07, NStZ-RR 2008, 273). - BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12
Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen …
Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die G. in den Monaten September bis Dezember 2010 gegenüber zwei Scheideanstalten Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) von Altgold vorgenommen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218). - FG Niedersachsen, 09.10.2013 - 5 K 319/12
Anfallen einer Steuerschuld für den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer in …
Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 579/13
Damit mag der Angeklagte in der Umsatzsteuervoranmeldung zwar über den Rechtsgrund der Steuerschuld getäuscht haben, indem er "steuerpflichtige Umsätze" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angemeldet hat, obwohl "andere Steuerbeträge" gemäß § 14c UStG zu erklären waren (vgl. auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 5 K 319/12).
- BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14
Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des …
cc) Der Umstand, dass für diese Steuerbeträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen ein falscher Rechtsgrund angegeben wurde, nämlich "steuerpflichtige Umsätze' i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anstatt "andere Umsätze' gemäß § 14c UStG, führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 579/13, wistra 2014, 144). - BGH, 15.01.2014 - 1 StR 648/13
Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen: Zeitpunkt der Voranmeldepflicht bei …
aa) Nachdem der Angeklagte für angebliche Lieferungen von Altgold, die er nicht ausgeführt hatte, zum Schein mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellte Rechnungen unterschrieben oder entsprechende Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) quittiert hatte, war er gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 18 Abs. 4a, 4b UStG verpflichtet, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 5 StR 624/97, wistra 1998, 225; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 579/13 mwN).