Rechtsprechung
BGH, 10.01.2012 - 1 StR 580/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 263 StGB; § 22 StGB; § 39 StGB; § 56 StGB; § 267 StPO
Versuchter Prozessbetrug; Strafaussetzung zur Bewährung (besondere Gründe: mangelndes Geständnis; Selbstbelastungsfreiheit); Gesamtstrafenbildung in vollen Jahren und Monaten; Abfassung der Urteilsgründe (überflüssige Ausführungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 56 Abs 2 StGB
Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: Nichtannahme besonderer Umstände bei fehlendem Geständnis; hypothetische Erwägungen in den Urteilsgründen - Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Berücksichtigung der zu Tage getretenen ungewöhnlich hohen kriminellen Energie bei Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung
- rewis.io
Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung: Nichtannahme besonderer Umstände bei fehlendem Geständnis; hypothetische Erwägungen in den Urteilsgründen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 39; StGB § 54; StGB § 56 Abs. 2
Zulässigkeit der Berücksichtigung der zu Tage getretenen ungewöhnlich hohen kriminellen Energie bei Versagung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Strafzumessung: Finger weg von "hypothetischen Überlegungen”
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 27.06.2011 - 2 KLs 305 Js 9359/08
- BGH, 10.01.2012 - 1 StR 580/11
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2012, 202
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 396/11
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage; Vergewaltigung); sexueller Missbrauch von …
a) Nach der - auch vom 1. Strafsenat im Beschluss vom 12. Januar 2011 (1 StR 580/11, NStZ 2011, 455 f.) nicht in Frage gestellten - neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter anderem, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist; diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer dahin entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters, also Körperverletzungsoder gar Tötungshandlungen, einen - ihm 10 11 12 grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02, NStZ 2003, 533, 534; vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 193/08, NStZ 2009, 263; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, NStZ-RR 2011, 311, 312, jeweils mwN; anders noch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255 ff.).