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   BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84   

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https://dejure.org/1984,2625
BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84 (https://dejure.org/1984,2625)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1984 - 1 StR 597/84 (https://dejure.org/1984,2625)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84 (https://dejure.org/1984,2625)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung und der im Zorn verübten Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 216
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.02.1981 - 1 StR 834/80

    Störung der Totenruhe - Zerteilen einer Leiche - Messerstich in den Bauch einer

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84
    Richtig ist allerdings, daß die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten - nicht nach der möglicherweise besonderen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Täters - zu beantworten ist (BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) und daß dabei auf den Lebenskreis der Beteiligten abzustellen ist (BGH a.a.O.; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 - bei Holtz MDR 1981, 631 m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84
    Die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB setzt keine Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn verübten Tat voraus (BGH LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214; NStZ 1982, 27).
  • BGH, 17.02.1983 - 4 StR 27/83

    Verminderte Schuldfähigkeit wegen wiederholter Beschimpfung mit den Ausdrücken

    Auszug aus BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84
    Richtig ist allerdings, daß die Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, nach objektiven Gesichtspunkten - nicht nach der möglicherweise besonderen Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit des Täters - zu beantworten ist (BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) und daß dabei auf den Lebenskreis der Beteiligten abzustellen ist (BGH a.a.O.; Senatsbeschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80 - bei Holtz MDR 1981, 631 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84, NStZ 1985, 216 und vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631; Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582).
  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 43/87

    Schwere Beleidigung bei psychischer Erkrankung des Opfers

    Die Frage ist bisher wenig (für den Fall des betrunkenen Opfers) und in nicht genau gleicher rechtlicher Zielsetzung gestellt worden (vgl. BGH NStZ 1985, 216; BGH, Urt. vom 7. April 1976 - 2 StR 41/76; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 5).

    Auf ihre Beantwortung kommt es jedoch deshalb nicht entscheidend an, weil auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs die "konkreten Beziehungen, wie sie zwischen Täter und Opfer bestanden haben, ... zu beachten" sind (Jähnke a.a.O. Rdn. 6); weil auch in diesem Fall "bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen ist" (BGH StV 1981, 234; BGH NStZ 1985, 216), um so "den Stellenwert der Provokation im Lebenskreis der Beteiligten für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können" (Eser in Festschrift für Middendorff S. 69).

  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Maßgebend ist dafür der konkrete Geschehensablauf unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Lebenskreis der Beteiligten, der konkreten Beziehung zwischen Täter und Opfer sowie der tatauslösenden Situation (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 10 Rn. 15; vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84 und vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04; Urteile vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10 ff. und vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, BGHR StGB § 213 Strafzumessung 3 Rn. 20).
  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung

    Dabei ist vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87]; NStZ 1985, 216; StV 1981, 234), um so den Stellenwert der Provokation für die Motivationsgenese des Täters objektiv beurteilen zu können (BGH NJW 1987, 3143, 3144 [BGH 12.05.1987 - 1 StR 43/87] unter Hinweis auf Eser in Festschrift für Middendorff, S. 69).
  • BGH, 10.10.1989 - 1 StR 239/89

    Beleidigung - Maßgebliche Umstände - Wahrheitsgehalt

    Ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände zu entscheiden (BGH GA 1970, 214; BGH, Urt. vom 17. März 1977 - 4 StR 665/76 - bei Holtz MDR 1977, 638; BGH NStZ 1982, 27; 1985, 216, 217; BGH StV 1981, 234; 1983, 198; 198, 199; BGHR StGB § 213 1.
  • BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87

    Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des

    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den objektiven Verhältnissen, die zwischen Täter und Opfer bestanden haben (vgl. BGH NStZ 1981, 300, 301; 1985, 216, 217; BGH bei Holtz MDR 1981, 631), die von der getöteten Ehefrau gegenüber dem Angeklagten gebrauchten Schimpfworte als schwere Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB aufgefaßt werden können.
  • BGH, 20.03.1985 - 2 StR 76/85

    Vorliegen eines die Steruerungsfähigkeit der Angeklagtern erheblich vermindernden

    Die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB setzt aber eine solche Verhältnismäßigkeit nicht voraus (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84).
  • BGH, 10.09.1985 - 2 StR 454/85

    Anforderungen an einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB -

    Wurde der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine vom späteren Tatopfer begonnene Tätlichkeit im Sinne einer körperlichen Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, dann darf eine Strafrahmenverschiebung nach § 226 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die im Zorn verübte Körperverletzung und ihre schweren Folgen stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dem die Tat auslösenden körperlichen Angriff des Tatopfers; (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1984 - 1 StR 597/84; BGH NStZ 1982, 27; BGE LM Nr. 4 zu § 213 StGB; GA 1970, 214).
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