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   BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12   

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https://dejure.org/2012,11140
BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12 (https://dejure.org/2012,11140)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2012 - 1 StR 6/12 (https://dejure.org/2012,11140)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2012 - 1 StR 6/12 (https://dejure.org/2012,11140)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 209a StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 74b GVG
    Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren: Willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit durch eine Jugendschutzkammer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Willkürliche Bejahung der Zuständigkeit der Jugendschutzkammer aufgrund der Vorlage der Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung

  • rewis.io

    Sachliche Zuständigkeit in Strafverfahren: Willkürliche Annahme ihrer Zuständigkeit durch eine Jugendschutzkammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Willkürliche Bejahung der Zuständigkeit der Jugendschutzkammer aufgrund der Vorlage der Sache durch das Beschwerdegericht zur Eröffnungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zuständigkeit der Jugendschutzkammer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 165
  • NJW 2012, 2455
  • NStZ 2012, 401
  • NStZ-RR 2014, 131
  • JR 2012, 467
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 662/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1996, 1336; BVerfGE 87, 273, 278 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.).

    Bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes kann von Willkür dann nicht gesprochen werden, wenn sich ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG NJW 1996, 1336; BVerfGE 87, 273, 279).

    Zwar kann eine Entscheidung im Einzelfall willkürlich sein, wenn sie jeder Begründung entbehrt (vgl. BVerfG NJW 1995, 2911 f.; NJW 1996, 1336); dies gilt jedoch nur dann, wenn sich die Gründe nicht schon aus den für die Verfahrensbeteiligten erkennbaren Besonderheiten des Falles ergeben (vgl. BVerfG NJW 1996, 1336).

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1996, 1336; BVerfGE 87, 273, 278 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.).

    Bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes kann von Willkür dann nicht gesprochen werden, wenn sich ein Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG NJW 1996, 1336; BVerfGE 87, 273, 279).

  • BGH, 08.12.1992 - 1 StR 594/92

    Revisionsrechtliche Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1996, 1336; BVerfGE 87, 273, 278 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.).

    Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607 f.).

  • BGH, 28.12.2011 - 2 StR 411/11

    Unzulässige erneute Anordnung einer Maßregel und der Einziehung (Rechtskraft)

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der grundsätzlichen Bedenken begegnen würde, da bei rechtzeitig erhobener Sachrüge nur in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung zur formgerechten Erhebung von Verfahrensrügen gewährt wird (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 411/11), kommt es hier nicht an.
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Vielmehr kann, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, der Inhalt früherer Einlassungen zulässigerweise auch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97; BayObLG, Beschluss vom 22. März 1999 - 5 St RR 35/99; Kuckein in KK, aaO § 344 Rn. 58 mwN).
  • BayObLG, 22.03.1999 - 5St RR 35/99
    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Vielmehr kann, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, der Inhalt früherer Einlassungen zulässigerweise auch durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97; BayObLG, Beschluss vom 22. März 1999 - 5 St RR 35/99; Kuckein in KK, aaO § 344 Rn. 58 mwN).
  • OLG Frankfurt, 14.02.1986 - 1 Ws 27/85

    Keine Rücknahme der öffentlichen Klage nach Zustellung des Eröffnungs- bzw.

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Vielmehr wird hier eine Prüfungskompetenz ausdrücklich angenommen; lediglich über den weiteren Verfahrensgang, namentlich über die zu treffende Entscheidung des Beschwerdegerichts, besteht Uneinigkeit (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Februar 1986 - 1 Ws 27/85, MDR 1986, 605 f.; Stuckenberg aaO, § 210 Rn. 29; Schneider aaO, § 210 Rn. 11; Julius in Heidelberger Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 210 Rn. 12; Reinhart in Radtke/Hohmann, StPO, 1. Aufl., § 210 Rn. 7; Meyer-Goßner JR 1986, 471 ff.).
  • BayObLG, 07.11.1986 - 3 St ObWs 1/86

    Prüfung; Entscheidungsbefugnis; Beschwerdegericht; Sofortige Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Bei einer Beschwerde gegen die Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung (§ 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO) soll dem Beschwerdegericht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Eröffnung, namentlich des hinreichenden Tatverdachts, grundsätzlich untersagt sein (vgl. KG NStZ-RR 2005, 26 mwN; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; aA jedoch BayObLG NJW 1987, 511; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 210 Rn. 22; Meyer-Goßner aaO, § 210 Rn. 2).
  • BVerfG, 30.06.1999 - 2 BvR 1067/99

    Zur Bestimmung einer anderen Strafkammer für die Durchführung des Hauptverfahrens

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 3 StPO, der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 2 BvR 1067/99 mwN), gibt das Beschwerdegericht lediglich "der Beschwerde statt" und kann - zusätzlich - das Hauptverfahren vor einem anderen, dem Ausgangsgericht gleichgeordneten Gericht eröffnen.
  • KG, 27.09.2004 - 5 Ws 255/04

    Strafverfahren wegen progressiver Kundenwerbung: Vorliegen tatbestandlicher

    Auszug aus BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
    Bei einer Beschwerde gegen die Eröffnung vor einem Gericht niederer Ordnung (§ 210 Abs. 2, 2. Alt. StPO) soll dem Beschwerdegericht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Eröffnung, namentlich des hinreichenden Tatverdachts, grundsätzlich untersagt sein (vgl. KG NStZ-RR 2005, 26 mwN; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; aA jedoch BayObLG NJW 1987, 511; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 210 Rn. 22; Meyer-Goßner aaO, § 210 Rn. 2).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

  • BGH, 27.02.1992 - 4 StR 23/92

    Entzug des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht höherer Ordnung nach Vorlage

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

  • BGH, 10.01.1957 - 2 StR 575/56

    Berücksichtigung eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit in der

  • OLG Saarbrücken, 30.10.2001 - 1 Ws 151/01

    Voraussetzungen für das Vorliegen der besonderen Bedeutung der Sache im Rahmen

  • BVerfG, 19.07.1995 - 1 BvR 1506/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz

  • OLG Jena, 02.06.2015 - 1 Ws 111/15

    Sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Entscheidung des Beschwerdegerichts

    a) Ungeachtet des Meinungsstreites hinsichtlich der Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen des Beschwerdegerichts im Rahmen von Entscheidungen über Beschwerden der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO - namentlich in den Fällen, in denen (wie hier) die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung als des in der Anklage bezeichneten Gerichts im Raum steht (vgl. zum Meinungsstand: KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11) -, geht der Senat im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.03.2012, 1 StR 6/12, NStZ 2012, 401f. = JR 2012, 467f. m. Anm. Stuckenberg) davon aus, dass sich bei einer gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gerichteten Beschwerde (§ 210 Abs. 2 1. Alt. StPO) die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch auf die (sachliche) Zuständigkeit erstreckt.

    2.a) Für die weitere Verfahrensweise bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden - Ablehnung der Eröffnung durch unzuständigen, gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung verpflichteten Spruchkörper - werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Übersicht bei KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11; vgl. auch BGH NStZ 2012, 401f.).Teilweise wird angenommen, dass sich das Beschwerdegericht in derartigen Konstellationen darauf beschränken müsse, die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das von der Staatsanwaltschaft angegangene Gericht zurückzuverweisen (Meyer-Goßner, JR 1986, 471, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 210 Rdnr. 2a; Radtke/Hohmann-Reinhart, StPO, § 210 Rdnr. 7).

    Der Senat folgt der weiteren, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdigen und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2012 (NStZ 2012, 401f.) ausdrücklich als "naheliegend" bestätigten Auffassung, nach der das Beschwerdegericht in einem solchen Fall befugt ist, die Sache unter Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft zu Recht angefochtenen Entscheidung unmittelbar dem für zuständig befundenen, (im Verhältnis zu dem angegangenen) "ranghöheren" Gericht zur Entscheidung über die Eröffnung vorzulegen.

  • BGH, 29.04.2015 - 2 StR 405/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    Eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung darf sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen nicht so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165, 167).
  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Rspr. des Kammergerichts, vgl. KG NStZ-RR 2005, 26; Senat NStZ-RR 2018, 91, OLGSt StPO § 210 Nr. 4 sowie Beschlüsse vom 17. April 2020 ? 4 Ws 24/20 -, 20. Januar 2020 - 4 Ws 87/19 -, 23. April 2018 - 4 Ws 51/18 - und 3. März 2000 - 4 Ws 46/00 - [juris]; ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 6. November 2017 - 2 Ws 686/17 - [juris]; OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; OLG Hamburg wistra 2003, 38; NStZ 2005, 654; OLG Naumburg ZfSch 2001, 137; Wenske in MüKo-StPO, § 210 Rn. 41; offengelassen von BGHSt 57, 165 = NJW 2012, 2455; OLG Jena NStZ 2016, 375; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 1 Ws 232/13 - [juris]).
  • LG Zweibrücken, 15.06.2012 - 1 KLs 4153 Js 2169/11

    Strafverfahren - Zuständigkeit in Jugendschutzsachen

    Der Umstand, dass drei der vier Opfer inzwischen Erwachsene sind, kann bei dieser Betrachtungsweise vernachlässigt werden (vgl. BGH, Beschluss v. 7.3.12, Az: 1 StR 6/12 Rn. 16 + 17, zitiert nach Juris).
  • OLG Jena, 15.09.2015 - 1 Ws 182/15

    Strafverfahren: Zuständigkeit der großen Strafkammer beim Tatvorwurf der

    Ob dem Beschwerdegericht durch ein solches Rechtsmittel die umfassende Prüfung der angeklagten Tat in ihrer Gesamtheit (einschließlich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eröffnet ist (KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 210, Rdnr. 10, m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 210 Rdnr. 2) oder nur die Prüfung der im Eröffnungsbeschluss getroffenen Zuständigkeitsbestimmung (KG Berlin, Beschl. v. 05.06.2000, Az. 1 AR 561/00 - 3 Ws 231/00; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 04.03.2005, Az. 2 Ws 22/05; offen gelassen in BGHSt 57, 165; Senat, Beschl. v. 10.07.2013, Az. 1 Ws 232/13, jeweils bei juris), muss vorliegend nicht entschieden werden, da der Senat sich insoweit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung anschließt, wie sie Anklageschrift und angefochtener Beschluss übereinstimmend zugrunde legen.
  • BGH, 15.12.2020 - 4 StR 445/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 ? 1 StR 504/00 mwN; Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 6/12, BGHSt 57, 165; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 6 Rn. 6).
  • OLG Jena, 10.07.2013 - 1 Ws 232/13

    Strafverfahren: Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer Strafkammer höherer

    Ob das Beschwerdegericht auch auf ein solches Rechtsmittel hin die angeklagte Tat in ihrer Gesamtheit einschließlich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Anträge der Staatsanwaltschaft umfassend prüfen darf bzw. muss (so BayObLG NJW 1987, 511; OLG Köln NJW 1970, 260; KK-Schneider, a.a.O., § 210 Rn. 10; LR-Rieß, StPO, 25. Aufl., § 210 Rn. 22; Meyer-Goßner, a.a.O., § 210 Rn. 2 jeweils m.w.N.) - und in der Folge die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem zuständigen Gericht höherer Ordnung als beantragt anordnen kann - oder hierzu regelmäßig nicht befugt ist (so OLG Saarbrücken wistra 2002, 118; KG Berlin NStZ-RR 2005, 26), muss vorliegend nicht entschieden werden (ebenfalls offen gelassen in: BGHSt 57, 165).
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