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   BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99   

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BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99 (https://dejure.org/2000,1806)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2000 - 1 StR 607/99 (https://dejure.org/2000,1806)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2000 - 1 StR 607/99 (https://dejure.org/2000,1806)
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Unterbringung in Entziehungsanstalt gegen Rechtsmittelverzicht

§ 302 StPO, Annahme von ausnahmsweiser Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt auch bei verfahrensfehlerhafter Verständigung im Strafverfahren eine unzulässige Willensbeeinflussung voraus

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 386
  • StV 2000, 237
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.1992 - 1 StR 766/91

    Abgabe eines Rechtsmittelverzichts wegen der Abgabe von Versprechungen die nicht

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99
    Zur Frage, wie sich verfahrensrechtliche Mängel einer Absprache auf einen damit zusammenhängenden Rechtsmittelverzicht auswirken, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. Juli 1997 (NStZ 1997, 2691; ebenso BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12) entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts.
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99
    Der 5. Strafsenat (NJW 1999, 2449, 2452) hat einen Rechtsmittelverzicht für unwirksam erklärt, weil die Führung der Verständigungsgespräche unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensgrundsätze einen Dissens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über die Reichweite des Angebots der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte, der vom Angeklagten schwer durchschaubar war und bei ihm unrealistische Erwartungen erweckte.
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 08.03.2000 - 1 StR 607/99
    Ob die angeführten Entscheidungen des 4. und 5. Strafsenats mit der Grundsatzentscheidung des 2. Strafsenats in allen Punkten übereinstimmen, ist angezweifelt worden (Weigend StV 2000, 63; Rieß NStZ 2000, 96), kann aber hier dahinstehen, denn im zu entscheidenden Fall liegt weder ein einen möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens noch eine Verletzung seiner Verteidigungsinteressen vor.
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Der 1. Strafsenat hat sich dem 2. Strafsenat angeschlossen und den unzulässig versprochenen Rechtsmittelverzicht nur dann für unwirksam gehalten, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbeeinträchtigung bei der Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat (BGH, Beschl. vom 8. März 2000 - 1 StR 607/99 = NStZ 2000, 386).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Soweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im Fall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausgegangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 (unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91); Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; Beschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 - 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) und des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) angefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird.
  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

    Er muß deshalb die Möglichkeit haben, einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zu erklären, wenn er mit dem Urteil zufrieden ist oder jedenfalls das Verfahren beendet sehen will (Senat NStZ 2000, 386, 387).

    Ist das Ergebnis einer Verständigung zuvor zwischen den Verfahrensbeteiligten erörtert worden, befindet sich der Angeklagte im Beistand eines Verteidigers, mit dem er sich auch nach Urteilsverkündung nochmals wenigstens kurz besprechen konnte, und sind andere die Willensentschließungsfreiheit wirklich beeinträchtigende Umstände nicht feststellbar, so besteht unter dem Gesichtspunkt der freien Willensentschließung kein Grund, die frei abgegebene Verzichtserklärung nur deshalb rechtlich zu mißbilligen und ihr die Wirksamkeit zu versagen, weil zuvor die Hinweise in BGHSt 43, 195 zur Absprache nicht eingehalten worden sind (so schon Senat NStZ 2000, 386, 387).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich freilich zuletzt - ohne ausdrückliche Erörterung insoweit - eine Veränderung im Begriffsgebrauch vollzogen: weg vom Erfordernis des schwerwiegenden Willensmangels, hin zum Kriterium der unzulässigen Willensbeeinflussung (so auch Senat NStZ 2000, 386, 387; vgl. demgegenüber noch Beschl. vom 21. Januar 1997 - 1 StR 732/96 = NStZ-RR 1997, 173: "in besonderen Fällen schwerwiegender Willensmängel"; siehe auch Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR 112/01: Abstellen auf die Verhandlungsfähigkeit und die Erkennbarkeit der Bedeutung der Erklärung, die nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen sei; ebenso Beschl. vom 10. Mai 2001 - 1 StR 120/01).

  • BGH, 24.08.2016 - 1 StR 301/16

    Rechtsmittelverzicht (Wirksamkeit: Voraussetzungen der prozessualen

    Ausschlaggebend ist bei Prozesshandlungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln die Fähigkeit, die verfahrensrechtliche Bedeutung einer Rechtsmittelrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2000 - 1 StR 607/99, NStZ 2000, 386, 387; vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258 und vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 f.).
  • BGH, 18.02.2004 - 5 StR 566/03

    Aufhebung des tatrichterlichen Beschlusses über die Verwerfung der Revision;

    Eine Verpflichtung dazu hätte sich bei den hier vorliegenden besonderen Umständen auf Grund der Fürsorgepflicht (vgl. BGHSt 45, 51, 57; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 32; Meyer StV 2004, 41, 44) und des Gebots ergeben, dem Angeklagten die jederzeitige Möglichkeit zu einer geordneten und effektiven Verteidigung zu gewähren (vgl. BGHSt 45, 51, 57; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 21).
  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

    Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (BGH NStZ 2000, 386).
  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

    Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Absprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108).
  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 386/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unzulässiger Absprache (Vereinbarung eines

    Ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich selbst dann wirksam, wenn die zugrundeliegende Absprache unzulässig war (vgl. u. a. BGH NStZ 1997, 611; 2000, 386, BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00 -).
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 247/01

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht (Trotz Erklärung auf Grund

    Im übrigen würde auch eine unzulässige Absprache über einen Rechtsmittelverzicht die Wirksamkeit eines daraufhin erklärten Verzichts grundsätzlich nicht berühren (vgl. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386; Senatsbeschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

    Soweit in den Schriftsätzen dieser Verteidiger eine Absprache über das Verfahrensergebnis anklingt, ohne daß sich die Revisionsführer darauf berufen, ist - worauf auch der Generalbundesanwalt hinweist - festzuhalten, daß auch ein absprachegemäß erklärter Rechtsmittelverzicht dessen Wirksamkeit nicht berührt (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 611; BGH NStZ 2000, 386).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

  • BGH, 02.08.2001 - 1 StR 290/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch

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