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   BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15   

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https://dejure.org/2016,24319
BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15 (https://dejure.org/2016,24319)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15 (https://dejure.org/2016,24319)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15 (https://dejure.org/2016,24319)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 34 StGB; § 3 Abs. 2 BtMG; § 64 StGB
    Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff, abschließende Lösung der Konfliktlage durch bestehendes Verfahren, hier: schmerzlindernde Eigenbehandlung mit Betäubungsmitteln; Begriff der Gefahr); Anordnung der Unterbringung in einer ...

  • lexetius.com

    StGB § 34

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 StGB, § 3 Abs 2 BtMG, § 29 BtMG, §§ 29 ff BtMG
    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung bei Erwerb zur Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 34 StGB, § 35 StGB, § 315 Abs. 3 StGB, § 54 StGB, § 3 Abs. 2 BtMG, § 64 StGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 BtMG, § 34, § 353 Abs. 2 StPO, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten durch Notstand; Gegenwärtigkeit der Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit; Entfallen der Erforderlichkeit der Notstandshandlung bei der Möglichkeit der ...

  • rewis.io

    Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung bei Erwerb zur Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 34
    BtM zur Eigenbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 34
    Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten durch Notstand; Gegenwärtigkeit der Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit; Entfallen der Erforderlichkeit der Notstandshandlung bei der Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de

    Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten durch Notstand; Gegenwärtigkeit der Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit; Entfallen der Erforderlichkeit der Notstandshandlung bei der Möglichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unerlaubte Eigenbehandlung mit BtM - i.d.R. kein Notstand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Drogen als Schmerzmittel

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Therapeutisches Heroin nicht in Eigenregie beschaffen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Heroinkonsum zur Eigenbehandlung von erheblichen Schmerzen nicht durch Notstand gerechtfertigt - Schmerzlinderung durch andere Maßnahmen als Heroineinnahme möglich

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Notstand, wenn Gefahr durch mögliche staatliche Hilfe abwendbar ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 202
  • NJW 2016, 2818
  • StV 2017, 310
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.04.2016 - 3 C 10.14

    Cannabis; Medizinalhanf; Eigenanbau; Erlaubnis; Multiple Sklerose;

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Diesem Gedanken folgend ist in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Ausschlusses einer Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Cannabis durch § 34 StGB zutreffend auf die Möglichkeit einer Genehmigung des Einsatzes von Cannabis zum Zweck der schmerzlindernden Eigenbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG abgestellt worden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.; zur Möglichkeit einer solchen Genehmigung BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 354 ff. und vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 12 ff.).

    Das Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG dient dazu, im Einzelfall unter Abwägung der Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes einerseits und dem möglichen Nutzen andererseits zu entscheiden, ob eine Erlaubnis für den Umgang mit einem Betäubungsmittel erteilt werden kann (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360) oder bei Ermessensreduzierung auf Null sogar muss (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 37).

    Der Nutzen kann dabei bei schweren Erkrankungen auch bereits in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 14).

    Bezüglich der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten mit selbst angebautem Cannabis hat das Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen (Linderung der Beschwerden des Betroffenen; Fehlen eines gleich wirksamen und für ihn erschwinglichen Medikaments) das für die Genehmigung zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sogar verpflichtet, dem Kläger des Ausgangsverfahrens eine solche gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14).

    Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Angeklagte vorliegen oder dem zwingende Versagungsgründe aus § 5 Abs. 1 BtMG entgegenstehen (dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 26 ff.), wäre gerade im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen.

    Die Angeklagte hat die Möglichkeit eines nach den Vorgaben des Betäubungsmittelstrafrechts ausnahmsweise erlaubten Umgangs mit ansonsten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln gar nicht in Betracht gezogen, sondern hat seit 2013 von vornherein auf Heroin, dessen konkrete Wirkstoffkonzentration und Zusammensetzung sie nicht kontrollieren konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 31), als Mittel der Schmerzbekämpfung gesetzt (UA S. 6).

  • BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 17.04

    Erwerb von Betäubungsmitteln; Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Diesem Gedanken folgend ist in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Ausschlusses einer Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Cannabis durch § 34 StGB zutreffend auf die Möglichkeit einer Genehmigung des Einsatzes von Cannabis zum Zweck der schmerzlindernden Eigenbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG abgestellt worden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.; zur Möglichkeit einer solchen Genehmigung BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 354 ff. und vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 12 ff.).

    Das Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BtMG dient dazu, im Einzelfall unter Abwägung der Gefahren des Betäubungsmitteleinsatzes einerseits und dem möglichen Nutzen andererseits zu entscheiden, ob eine Erlaubnis für den Umgang mit einem Betäubungsmittel erteilt werden kann (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360) oder bei Ermessensreduzierung auf Null sogar muss (BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 37).

    Der Nutzen kann dabei bei schweren Erkrankungen auch bereits in einer Verbesserung des subjektiven Befindens liegen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 360; siehe auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 14).

    Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung muss die zuständige Behörde die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 355 f. mwN).

  • OLG Braunschweig, 16.05.2013 - 1 Ss 20/13

    Strafbarkeit wegen versuchter Datenveränderung durch Herausreißen einer

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Diesem Gedanken folgend ist in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich des Ausschlusses einer Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Cannabis durch § 34 StGB zutreffend auf die Möglichkeit einer Genehmigung des Einsatzes von Cannabis zum Zweck der schmerzlindernden Eigenbehandlung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG abgestellt worden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.; zur Möglichkeit einer solchen Genehmigung BVerwG, Urteile vom 19. Mai 2005 - 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 354 ff. und vom 6. April 2016 - 3 C 10.14, juris Rn. 12 ff.).

    Weitergehender Feststellungen - wie sie gelegentlich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 34 StGB bei unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken verlangt werden (etwa KG, Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 Ss 36/07, NJW 2007, 2425; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.) - bedurfte es daher nicht.

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07

    Betäubungsmittelrecht: Notstandslage bei Betäubungsmittelkonsum im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Weitergehender Feststellungen - wie sie gelegentlich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 34 StGB bei unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken verlangt werden (etwa KG, Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 Ss 36/07, NJW 2007, 2425; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.) - bedurfte es daher nicht.
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Das Landgericht hat zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend den Hang im Sinne von § 64 StGB dahingehend verstanden, dass es sich dabei um eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, handelt (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, NStZ-RR 2014, 271 mwN).
  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    aa) Eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB (ebenso wie von § 35 StGB) ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 258 (bzgl. § 35 StGB); siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 (bzgl. der "Gemeingefahr' in § 315 Abs. 3 StGB aF); in der Sache ebenso Fischer, StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 4; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 34 Rn. 60 jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92

    Kein entschuldigendes Überschreiten der Notwehrgrenzen, bei Abwehr eines

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    (a) So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Erforderlichkeit der Notstandshandlung entfällt, wenn zur Gefahrabwehr staatliche bzw. "obrigkeitliche' Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356/92, BGHSt 39, 133, 137; Fischer aaO § 34 Rn. 9a; vgl. auch Erb in Münchener Kommentar zum StGB aaO § 34 Rn. 94).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Denn dies ist stets dann der Fall, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - 1 StR 165/88, NJW 1989, 176; Fischer aaO § 34 Rn. 7; Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 34 Rn. 17 jeweils mwN).
  • BGH, 15.02.1963 - 4 StR 404/62

    Überquerung von Bahngleisen bei geöffneter Bahnschranke - Begriff der "Gefahr" -

    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    aa) Eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB (ebenso wie von § 35 StGB) ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255, 258 (bzgl. § 35 StGB); siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 15. Februar 1963 - 4 StR 404/62, BGHSt 18, 271, 272 (bzgl. der "Gemeingefahr' in § 315 Abs. 3 StGB aF); in der Sache ebenso Fischer, StGB, 63. Aufl., § 34 Rn. 4; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 34 Rn. 60 jeweils mwN).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 172/51
    Auszug aus BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
    Notwendige Voraussetzung für deren Rechtfertigung über § 34 StGB ist, dass diese unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die durch die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter und Interessen, relativ mildeste Mittel erweist (vgl. bereits BGH, Urteil vom 25. März 1952 - 1 StR 172/51, BGHSt 2, 242, 245 f. (zu § 54 StGB aF); Fischer aaO § 34 Rn. 9; Erb in Münchener Kommentar zum StGB, aaO, § 34 Rn. 87; Perron in Schönke/Schröder aaO § 34 Rn. 18 jeweils mwN; siehe auch Rinio, Betrifft JUSTIZ 2009, 83).
  • BVerfG, 20.01.2000 - 2 BvR 2382/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zu

  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn bei mehreren in Betracht kommenden und gleich geeigneten Handlungsalternativen das relativ mildeste Mittel gewählt worden ist (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2005 - III-5 Ss 63/05- 33/05 I, NJW 2006, 630 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645, 3646; Matt/Renzikowski-Engländer, 2. Aufl. 2020, § 34, Rn. 21; Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 34, Rn. 13; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 51. Aufl. 2021, Rn. 467).

    Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der strafrechtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum die Erforderlichkeit einer Tat dann grundsätzlich verneint wird, wenn staatliche Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 3.2.1993 - 3 StR 356/92, NJW 1993, 1869, 1870; BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB, 5. Aufl. 2021, § 34, Rn. 13; Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 8, Rn. 27; Rengier, Strafrecht AT, 14. Aufl. 2022, § 19, Rn. 23) oder wenn die Lösung der von § 34 StGB "vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist" (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; vgl. auch u.a. OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2013 - 1 Ss 20/13, BeckRS 2013, 18047; Schönke/Schröder-Perron, 30. Aufl. 2019, § 34, Rn. 41) und dass in diesen Grundsätzen gerade auch der prinzipielle Vorrang staatlicher, von demokratischer Legitimation getragener und auf der Basis rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verfahren erfolgender Gefahrenabwehrmaßnahmen im weiteren Sinne seinen Ausdruck findet.

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 16a D 22.1589

    Polizeibeamter, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Unerlaubte Einfuhr von

    Zumal durch den in § 3 Abs. 2 BtMG enthaltenen Befreiungsvorbehalt zum Tatzeitpunkt angemessene Lösungen im Einzelfall möglich gewesen wären (zur Rechtfertigung des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln zum Zwecke der Eigenbehandlung: vgl. BGH, B.v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 - juris Rn. 13).
  • OLG Schleswig, 09.08.2023 - 1 ORs 4 Ss 7/23

    Revision gegen Baumbesetzer-Freispruch

    Gefahr ist ein Zustand, bei dem es nach den konkreten tatsächlichen Umständen wahrscheinlich ist, dass es zum Eintritt eines schädigenden Ereignisses kommt (BGHSt 61, 202, 205; SSW/Rosenau, StGB, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 8; SK-StGB/Hoyer, StGB, 10. Auf. 2023, § 34 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 05.10.2023 - 1 ORs 27/23

    Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zur Eigenbehandlung; rechtfertigender

    Im rechtlichen Ausgangspunkt nimmt das Landgericht allerdings zutreffend an, dass beim Umgang mit Betäubungsmitteln, die zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen konsumiert werden, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403, BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; Beschluss vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16, NStZ 2018, 226; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, zit. n. juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 Ss 20/13, BeckRS 2013, 18047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645; KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2007, (3) 1 Ss 36/07 (20/07), zit. n. juris; LG Potsdam, Urteil vom 06.10.2016 - 27 Ns 54/16, BeckRS 2016, 135654.

    Neben dem Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit (vgl. hierzu BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818; BGH, a.a.O., NStZ 2018, 226, 227; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645, 3646) ist notwendige Voraussetzung für eine Rechtfertigung über § 34 StGB, dass die Notstandshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrenabwehr geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die durch die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter und Interessen, relativ mildeste Mittel erweist (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818, 2819; vgl. auch Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 34 Rn. 3; Erb, in: MüKo, StGB, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 115).

    Das Betäubungsmittelgesetz nehme insoweit eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließe, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolge (BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818; NStZ 2018, 226, 227).

    Jedenfalls dann, wenn der legale Weg nicht beschritten wurde, kommt eine Rechtfertigung grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818 f.; OLG Braunschweig a.a.O., BeckRS 2013, 18047; Patzak, a.a.O.).

    Es bedarf mithin keiner inzidenten Rechtmäßigkeitsüberprüfung (vgl. BGH, a.a.O., NJW 2016, 2818, 2819; NStZ 2018, 226, 227).

  • BGH, 13.09.2017 - 2 StR 238/16

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (keine Rechtfertigung des Umgangs mit

    Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht im Sinne des § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818 Rn. 13).

    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 05.06.2018 - 2 Ss 12/18

    Gerechtfertigter Besitz von Cannabis nach § 34 StGB nur im Umfang des notwendigen

    Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht im Sinne des § 34 StGB erforderlich, wenn die Lösung der Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut innerhalb des Rechtsregimes des Betäubungsmittelrechts gefunden werden kann, weil die Möglichkeit einer Erlaubnis des Einsatzes zur Selbstmedikation gemäß § 3 Abs. 2 BtMG besteht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818 Rn. 13).

    Denn das Betäubungsmittelgesetz nimmt eine abschließende Bewertung für den zulässigen Umgang mit Betäubungsmitteln vor, die den Zugriff auf § 34 StGB im Grundsatz ausschließt, auch wenn ein ansonsten unerlaubter Umgang mit erfassten Stoffen zu therapeutischen Zwecken erfolgt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2015 - 1 StR 613/15, aaO, Rn. 14; BGH, Urteil vom 13. September 2017 - 2 StR 238/16 -, Rn. 22-24, juris; Hervorhebung durch Unterzeichner).

  • BGH, 08.02.2022 - 6 StR 11/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Selbstmedikation)

    Dabei schließt der Konsum eines Betäubungsmittels zum Zweck der "Selbstmedikation" physischer oder psychischer Leiden die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 2 StR 543/11 Rn. 5; vom 28. Juni 2016 - 1 StR 613/15 Rn. 29).
  • LG Arnsberg, 16.04.2021 - 4 KLs 22/20
    Im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung handelt es sich vorliegend auch nicht um eine "atypische" Konstellation, die im Regelungskomplex des Betäubungsmittelgesetzes keine Berücksichtigung gefunden hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15).
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