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   BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89   

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https://dejure.org/1989,1423
BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89 (https://dejure.org/1989,1423)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1989 - 1 StR 613/89 (https://dejure.org/1989,1423)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89 (https://dejure.org/1989,1423)
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Geldbombe

§ 249 StGB, "Gewalt" liegt nicht vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Erörterung der Gewalt im Rahmen eines versuchten Raubes - Qualifizierung einer Tat, bei der der Täter dem Opfer eine Geldbombe, die es unter der Achsel trug, mit einem Ruck entreißen wollte als versuchter Diebstahl oder versuchter Raub - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 249

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1990, 262
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1988 - 5 StR 165/88

    Änderung des Schuldspruchs von Raub in Diebstahl - Strafrechtliche Beurteilung

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.06.1988 - 1 StR 53/88

    Definition der Gewalt gegen eine Person

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden" (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 19.04.1963 - 4 StR 92/63

    Handtasche - § 249 StGB, 'Gewalt': geringe Kraftentfaltung ist ausreichend

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Zwar hat der Bundesgerichtshof es in früheren Entscheidungen als Raub bewertet, wenn der Täter "überraschend zu (greift), um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vorhandenen Haltung entsprechend Widerstand zu leisten", wenn er "durch seine körperliche Handlung (verursacht), daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird" (BGHSt 18, 329 m.w.Nachw.).
  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.07.1983 - 5 StR 405/83

    Anforderungen an den Kraftaufwand bei der Wegnahme im Rahmen des Raubes -

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne von § 249 StGB liege vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; BGH, Beschl. vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83; jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.11.1985 - 1 StR 516/85

    Zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub

    Auszug aus BGH, 12.12.1989 - 1 StR 613/89
    Sie muß daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen; vom Opfer muß sie als körperlicher Zwang empfunden werden" (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 2; ebenso BGH NStZ 1986, 218).
  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Auch kann angesichts der - wenngleich ebenfalls inhaltlich nur knapp wiedergegebenen - Geständnisse noch ausgeschlossen werden, dass die Angeklagten im Flur so überraschend schnell und listig zugriffen, dass sie nur dem Tragen der Tabletten dienende Kraft überwinden mussten (dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 4; Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - 3 StR 568/88, juris Rn. 3 f.; vom 4. Juni 1991 - 5 StR 192/91, juris Rn. 3; vom 12. November 1985 - 1 StR 516/85, NStZ 1986, 218).
  • BGH, 18.09.2019 - 1 StR 129/19

    Raub (Begriff der Gewalt: körperliche Einwirkung auf das Tatopfer; hier: keine

    bb) Darüber hinaus ist das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild - so wie es das Landgericht festgestellt hat - nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 05.03.2024 - 6 StR 579/23
    (1) Die dem Schuldspruch zugrundeliegende Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte B.   dem Geschädigten dessen Mobiltelefon nicht durch List und Schnelligkeit wegnehmen konnte, sondern in einem solchen Maße Kraft einsetzen musste, dass die Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 - 1 StR 613/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 4; Beschluss vom 27. Juli 1999 - 4 StR 328/99), wird von den Urteilsgründen nicht getragen.
  • BGH, 13.03.2002 - 1 StR 47/02

    Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat

    a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 03.11.1992 - 1 StR 543/92

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an

    Die allein durch das Überraschungsmoment, also Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme, insbesondere das überraschende Wegreißen eines Gegenstandes ohne besondere Kraftanwendung, stellt deshalb keinen Raub dar (BGHSt 18, 329, 330, 331; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.07.1999 - 4 StR 328/99

    Diebstahl; Wegnahme; Raub; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt;

    Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen das Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 249 Rdn. 4 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

    Die Beschreibung des Tathergangs (UA S. 6), die sich darin erschöpft, daß der Angeklagte dem Zeugen H. die Lederjacke aus der Hand riß, als dieser sie gerade anziehen wollte, läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte dabei mit Gewalt einen Widerstand des Zeugen gebrochen hat oder ob er diesem die Lederjacke lediglich überraschend aus der Hand genommen hat, ohne daß der Zeuge sich der Wegnahme durch nachdrückliches Festhalten oder sonstigen Widerstand hat widersetzen können (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4).
  • BGH, 27.08.1991 - 5 StR 297/91

    Anwendung von Gewalt in Form des Entreissens einer am Körper getragenen

    Trotz der Knappheit der Feststellungen kann angesichts dessen, daß die Frau die Herausgabe ihrer am Körper getragenen Handtasche trotz wiederholter Forderungen verweigerte, ausgeschlossen werden, daß der Mittäter dem Opfer die Tasche etwa unter bloßer Ausnutzung des Überraschungseffektes entriß, was eine Anwendung von Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB nicht begründen würde (BGH NStZ 1986, 218; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2, 4).
  • LG Essen, 18.08.2005 - 10 S 156/05

    Erbringung von Versicherungsleistungen aus § 5 Nr. 2 VHB wegen Raubes bei Prägung

    Keine Wegnahme "mit Gewalt" im Sinne des § 249 StGB liegt jedoch dann vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Bild der Tat prägen ( BGH Urteil vom 12.12.1989 - AZ: 1 StR 613/89 - mwN ).
  • AG Düsseldorf, 26.04.2004 - 43 C 5879/03

    Raubüberfall i.R. eines von einer Hausratversicherung gedeckten

    Keine Wegnahme mit Gewalt liegt vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit das Tatbild prägen (BGH 1 StR 613/89 - Urteil vom 12.12.1989; Tröndle/Fischer § 249 Rn. 4).
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