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   BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19   

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BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19 (https://dejure.org/2020,12706)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2020 - 1 StR 615/19 (https://dejure.org/2020,12706)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2020 - 1 StR 615/19 (https://dejure.org/2020,12706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 55 StGB, § 460 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 55 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abzuurteilende Taten wurden zwischen zwei Vorverurteilungen begangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Bildung einer Gesamtstrafe aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Abzuurteilende Taten wurden zwischen zwei Vorverurteilungen begangen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Verschlechterungsverbot bei nachträglicher Gesamtstrafe

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachträgliche Gesamtstrafe bei Tat zwischen zwei gesamtstrafefähigen Vorverurteilungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zwischen zwei Verurteilungen begangene weitere Tat

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 36
  • StV 2021, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Eine gegebene Gesamtstrafenlage wird auch nicht dadurch beseitigt, dass nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 5 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1).

    Ihre spätere Erledigung ist für die gesamtstrafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 6 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 StR 342/16 Rn. 21 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13 Rn. 2 f., BGHR StPO § 460 Anwendung 1).

    Durch die fehlerhafte Verhängung von zwei (Gesamt-)Freiheitsstrafen unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. August 2017 ist der Angeklagte beschwert (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 2 StR 157/19 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 7).

    Der Senat, der von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO keinen Gebrauch macht, weist für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: Die aus den rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. August 2017 die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung nicht übersteigt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 8, jeweils mwN).

  • BGH, 29.05.2019 - 2 StR 157/19

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe; Aufrechterhaltung der

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Durch die fehlerhafte Verhängung von zwei (Gesamt-)Freiheitsstrafen unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. August 2017 ist der Angeklagte beschwert (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 2 StR 157/19 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 7).

    Zugleich ist wegen des selbständigen Fortbestands der fehlerhaft einbezogenen Bewährungsstrafe die auf § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anrechnungsentscheidung aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 2 StR 157/19 Rn. 6 (zu § 55 Abs. 2 StGB)).

  • BGH, 15.09.2010 - 5 StR 325/10

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (überkomplizierte Regelung; Zäsurwirkung;

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Eine gegebene Gesamtstrafenlage wird auch nicht dadurch beseitigt, dass nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 5 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1).

    Ihre spätere Erledigung ist für die gesamtstrafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 6 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 StR 342/16 Rn. 21 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13 Rn. 2 f., BGHR StPO § 460 Anwendung 1).

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 17.11.2015 - 4 StR 276/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung der ersten Verurteilung bei

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 17.05.2017 - 2 StR 342/16

    Diebstahl (irrtumsbedingte Gewahrsamslockerung, Abgrenzung zum Betrug; nicht

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Ihre spätere Erledigung ist für die gesamtstrafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 6 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 StR 342/16 Rn. 21 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13 Rn. 2 f., BGHR StPO § 460 Anwendung 1).
  • BGH, 08.10.2019 - 1 StR 563/18

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Der Senat, der von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO keinen Gebrauch macht, weist für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin: Die aus den rechtskräftigen Einzelstrafen zu bildende neue Gesamtstrafe darf wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. August 2017 die Summe aus der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung nicht übersteigt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 - 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 8, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ? 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ? 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - 3 StR 161/13

    Rechtsfehlerhafte Einbeziehung in eine Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 01.04.2020 - 1 StR 615/19
    Ihre spätere Erledigung ist für die gesamtstrafenrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 6 mwN und vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 StR 342/16 Rn. 21 f.; Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13 Rn. 2 f., BGHR StPO § 460 Anwendung 1).
  • BGH, 21.11.2023 - 5 StR 330/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19, NStZ 2021, 36).
  • BGH, 05.07.2023 - 4 StR 183/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Maßgeblichkeit des Vollstreckungsstands der

    Vielmehr ist der früheren Vorverurteilung eine Zäsurwirkung beizumessen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19 Rn. 4; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 5).

    Eine spätere Erledigung der Geldstrafe ist hingegen - wie im Rahmen von § 460 StPO - unerheblich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 4 StR 1/20 Rn. 2).

  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Nur bezüglich der Taten bis einschließlich Juni 2011, die mit Ablauf des 28. Juni 2011 beendet waren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 1 StR 58/19, BGHSt 65, 136), steht sicher fest, dass insoweit Gesamtstrafenfähigkeit mit dem weiteren - (erst) seit dem 17. November 2017 und damit nach dem 8. November 2017 erledigten - Urteil des Amtsgerichts D.      vom 29. Juni 2011 bestand, die dauerhaft eine Einbeziehung der vorherigen Taten sperrt, auch wenn aus den beiden früheren Urteilen des Amtsgerichts keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23 Rn. 6; vom 25. Februar 2021 - 3 StR 204/20 Rn. 12; vom 1. April 2020 - 1 StR 615/19 Rn. 6 und vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13 Rn. 6; je mwN).
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