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   BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12   

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BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12 (https://dejure.org/2013,15519)
BGH, Entscheidung vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12 (https://dejure.org/2013,15519)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 1 StR 626/12 (https://dejure.org/2013,15519)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 53 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1a StPO
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers); Beihilfe (Tatmehrheit); Absehen von der Aufhebung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; verfassungskonforme Auslegung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 27 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 266a Abs 1 StGB
    Strafbarkeit eines Baukolonnenführers wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern sowie Strafbarkeit eines Mitwirkenden wegen Beihilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Einstellung einer nicht von der zugelassenen Anklage umfassten Tat und Kolonnenführer als Arbeitgeber vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

  • rewis.io

    Strafbarkeit eines Baukolonnenführers wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt bei Beschäftigung von Schwarzarbeitern sowie Strafbarkeit eines Mitwirkenden wegen Beihilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstellung einer nicht von der zugelassenen Anklage umfassten Tat und Kolonnenführer als Arbeitgeber vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3595
  • NStZ 2013, 587
  • NStZ 2014, 699
  • NStZ-RR 2013, 278
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.01.1987 - 2 StR 692/86

    Geringes Gewicht eines zur Begründung für die Annahme eines minder schweren

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Den Straftaten der Angeklagten kam angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter zu, so dass bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1).
  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 29; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Den Straftaten der Angeklagten kam angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter zu, so dass bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1).
  • BGH, 29.11.2011 - 1 StR 459/11

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen; besonders schwerer Fall);

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Den Straftaten der Angeklagten kam angesichts ihrer zeitlichen und sachlichen Verschränkung Seriencharakter zu, so dass bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151; Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHR StGB § 46 Begründung 1).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach dieser Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05, BVerfGE 118, 212) sind hier gegeben.
  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, wistra 2010, 29; Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528).
  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

    Auszug aus BGH, 05.06.2013 - 1 StR 626/12
    Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erschöpfte sich die Hilfeleistung der Angeklagten nicht im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Betriebes ("uneigentliches Organisationsdelikt", vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11, wistra 2011, 344; und vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 343; Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184, und vom 11. Dezember 1997 - 4 StR 323/97, BGHR StGB § 263 Täterschaft 1).
  • OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 1 Ws 179/13

    Zur Strafbarkeit nach § 266a StGB bei Beschäftigung von Pflegekräften auf der

    Die Bestimmung der Arbeitgeberstellung richtet sich nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV), das seinerseits an das Arbeitsrecht anknüpft (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 266a Rn. 4; BGH NStZ-RR 2013, 278).
  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

    Entscheidend sind hierbei allein die tatsächlichen Gegebenheiten (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278).
  • BGH, 16.01.2019 - 5 StR 249/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;

    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18; siehe auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 1 Ss 14/15 zur Arbeitgebereigenschaft in einem von einem faktischen Betriebsinhaber geleiteten Einzelunternehmen).
  • LG Kiel, 29.08.2018 - 3 KLs 7/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung:

    Maßgeblich sind für die rechtliche Bewertung die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 StR 76/15, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 StR 295/11).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2013: Dort ist der Bundesgerichtshof zu der Bewertung gekommen, dass nicht der dortige Angeklagte, sondern dessen Kolonnenführer als Arbeitgeber im Sinne von § 266a StGB anzusehen waren, weil diese nach den Feststellungen im überprüften Urteil dafür Sorge zu tragen hatten, dass die für die Durchführung der Aufträge benötigten Arbeiter zur Verfügung standen; sie planten und überwachten auch die Durchführung der Bauarbeiten (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6).

    H... K... und möglicherweise andere Vermittler haben demgegenüber lediglich Arbeitskräfte an die H... N... GmbH vermittelt, ohne selbst nennenswert Einfluss auf deren Tätigkeiten zu haben (insoweit grundlegend anders: BGH, Urteil vom 05.06.2013 - 1 StR 626/12, Rn. 6).

  • BGH, 18.07.2019 - 5 StR 649/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Arbeitgeber; Arbeitnehmer;

    Ob jemand bei Tätigkeiten, die sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbständigkeit ausgeübt werden können, abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. BSGE 119, 216, 218; 123, 50, 54; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12, NStZ-RR 2013, 278; vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 4; vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5, und vom 13. Dezember 2018 - 5 StR 275/18, aaO).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Entscheidend ist die Eingliederung in den Betrieb und ein Weisungsrecht des Arbeitgebers (arg. e. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 626/12 -, juris, Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Oder, 09.03.2020 - 23 Wi KLs 1/18
    Zur Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnissen und selbstständigen Tätigkeiten kommt es vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse, erst dann auf die vertraglichen Vereinbarungen und Bezeichnungen an (BGH NStZ-RR 2013, 278; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 266a, Rz. 4 und 4 a. m.w.N.).
  • LG Münster, 16.12.2020 - 12 KLs 2/20
    Entscheidend sind hierbei die tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15; BGH, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 1 StR 626/12).
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