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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16   

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https://dejure.org/2017,10041
BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,10041)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,10041)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,10041)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 30 StGB; § 12 StGB; § 176 Abs. 1 StGB; § 184h Nr. 1 StGB; § 20 StGB; § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO
    Versuchte Anstiftung (Einordnung der beabsichtigten Tat als Verbrechen: entscheidende Strafbarkeit des Haupttäters); sexueller Missbrauch von Kindern (Begriff der sexuellen Handlung an einem Kind: Erheblichkeit der sexualbezogenen Handlung; hier: Ausziehen des Kindes); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 StGB, § 28 Abs 2 StGB, § 30 Abs 1 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176 Abs 4 Nr 2 StGB
    Sexueller Missbrauch von Kindern: Ausziehen eines Kindes; Selbstvornahme einer sexuellen Handlung durch das Kind; Versuch der Anstiftung

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 176 Abs. 1 StGB, § 184g Nr. 1 StGB, § 184h Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 176a Abs. 1 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 28 Abs. 2 StGB, § 12 Abs. 1 StGB, § 30 StGB, § 49a StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 184b StGB, § 20 StGB, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind; Erforderlichkeit eines körperlichen Kontakts; Strafrechtliche Beurteilung des Drehens auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten; Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Ausziehen eines Kindes; Selbstvornahme einer sexuellen Handlung durch das Kind; Versuch der Anstiftung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme einer sexuellen Handlung an einem Kind; Erforderlichkeit eines körperlichen Kontakts; Strafrechtliche Beurteilung des Drehens auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Geschädigten; Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Sexueller Missbrauch von Kindern: Ausziehen eines Kindes; Selbstvornahme einer sexuellen Handlung durch das Kind; Versuch der Anstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verminderte Schuldfähigkeit - und ihre mehrstufige Prüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versuchte Anstiftung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Posing-Fotos - und die Toleranz des Bundesgerichtshofs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ausziehen eines Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein sexueller Missbrauch von Kindern bei bloßem Ausziehen eines Kindes - Ausziehen eines Kindes stellt keine sexuelle Handlung am Körper des Kindes dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 140
  • NStZ-RR 2017, 362
  • NStZ-RR 2017, 367
  • StV 2018, 212
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.06.2016 - 3 StR 72/16

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Ausziehen eines Kindes als sexuelle Handlung

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 - 5 StR 279/91, NStE Nr. 8 zu § 178 StGB; Urteil vom 24. November 1993 - 3 StR 517/93, juris Rn. 17).

    Solche Berührungen von geringer Intensität erfüllen aber das Erheblichkeitsmerkmal des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39).

    Die Anweisungen der Mutter an ihr Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung in Form des nach unten Schiebens der Unterhose und zum Ziehen am Penis (UA S. 13) stellen grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung dar, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 und vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366).

  • BGH, 04.02.2009 - 2 StR 165/08

    Verurteilung wegen geplanter Spielmanipulation in der Regionalliga Süd ist

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    a) Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174 und vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308).

    Für sie spricht vor allem auch der Wortlaut und der Strafgrund des § 30 StGB, der nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174).

  • BGH, 12.08.1954 - 1 StR 148/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    a) Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an (BGH, Urteile vom 4. Februar 2009 - 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174 und vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308).

    Von diesen durch die Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. August 1954 - 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308) bereits zu § 49a StGB aF entwickelten Grundsätzen abzurücken, besteht auch für die Nachfolgeregelung des § 30 StGB keine Veranlassung.

  • BGH, 17.12.1997 - 3 StR 567/97

    Sichverschaffen von pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Die Anweisungen der Mutter an ihr Kind zur Vornahme einer sexuellen Handlung in Form des nach unten Schiebens der Unterhose und zum Ziehen am Penis (UA S. 13) stellen grundsätzlich eine nicht unerhebliche sexuelle Handlung dar, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 und vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366).
  • BGH, 13.09.2001 - 3 StR 269/01

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Strafzumessung (einschlägige

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Obwohl das Landgericht bei allen Fällen auf Grund der Vorahndung des Angeklagten die Qualifikation des § 176a Abs. 1 StGB (Wiederholungstaten) bejaht hat, wurde im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die "einschlägige Vorstrafe und die damit verbundene sechseinhalbjährige Haftstrafe' (UA S. 33) nochmals strafschärfend berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 344/03, NStZ-RR 2004, 71 und vom 13. September 2001 - 3 StR 269/01, NStZ 2002, 198).
  • BGH, 26.08.2003 - 1 StR 344/03

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Rückfalltäter;

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Obwohl das Landgericht bei allen Fällen auf Grund der Vorahndung des Angeklagten die Qualifikation des § 176a Abs. 1 StGB (Wiederholungstaten) bejaht hat, wurde im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB die "einschlägige Vorstrafe und die damit verbundene sechseinhalbjährige Haftstrafe' (UA S. 33) nochmals strafschärfend berücksichtigt (BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 StR 344/03, NStZ-RR 2004, 71 und vom 13. September 2001 - 3 StR 269/01, NStZ 2002, 198).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN).
  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 23.02.2017 - 1 StR 627/16
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146), um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

  • BGH, 17.07.1991 - 5 StR 279/91

    VErgewaltigung - Versuch - Rücktritt vom Versuch - Herunterziehen von Kleidung -

  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 392/84

    Rücktrittsvoraussetzungen bei sexueller Nötigung

  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 346/88

    Sexuelle Handlung - Umarmung - Küssen - Entkleiden - Penis - Geöffnete Hose -

  • BGH, 24.11.1993 - 3 StR 517/93

    Sozialprognose - Tatumstände - Bestreiten - Urteil - Beweisergebnis - Überzeugung

  • BGH, 19.04.1990 - 3 StR 87/90

    Sexuelle Nötigung - Sexuelle Handlung - Niederwerfen des Opfers - Herunterreißen

  • BGH, 13.07.1983 - 3 StR 255/83

    Voraussetzungen für die Einordnung von nach dem äußeren Erscheinungsbild

  • BGH, 06.06.2017 - 2 StR 452/16

    Begriff der sexuellen Handlung (Sexualbezug; Erheblichkeit; gewaltsames

    a) Der Senat kann insoweit offen lassen, ob der Ansicht zu folgen ist, dass dies nur für Fälle gilt, in denen das Entfernen der Bekleidung mit einer sexuellen Handlung an dem Körper des Tatopfers verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16 zu § 176 Abs. 1 StGB, NStZ-RR 2017, 140, 141; Beschluss vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490; Beschluss vom 17. September 1992 - 4 StR 416/92, NStZ 1993, 78) oder das Entfernen der Kleidung vom Körper des Tatopfers jedenfalls mit einem nicht nur flüchtigen körperlichen Kontakt verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 f.; Urteil vom 17. August 1988 - 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 - 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 - 5 StR 279/91, juris Rn. 3; Urteil vom 24. November 1993 - 3 StR 517/93, juris Rn. 17; siehe auch BGH, Urteil vom 4. August 2011 - 3 StR 120/11, NStZ 2012, 49 f.; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - 1 StR 580/69, NJW 1970, 1465, 1466; differenzierend auch MüKo StGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184h Rn. 21 a.E.).
  • BGH, 01.02.2022 - 4 StR 404/21

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Bestimmen; Vornahme einer sexuellen Handlung:

    Denn das bloße Entfernen der Kleidung stellt nicht den körperlichen Kontakt her, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB aF erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 141/23

    Bestimmen des Geschädigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen an sich und zum

    Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung an dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist; das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB aF erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72/16, StV 2017, 39 f.; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16, NStZ-RR 2017, 140, 141 mwN; vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404/21, juris Rn. 8).
  • BGH, 23.08.2022 - 3 StR 197/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Kindern;

    Zwar tragen die Feststellungen im Fall B. III. 2. der Urteilsgründe mangels Körperkontakts zwischen Angeklagtem und Tatopfer keine Strafbarkeit gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020, sondern nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung vom 3. März 2020 bzw. vom 30. November 2020 (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2020 - 2 StR 501/19, NStZ 2020, 408 Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - 1 StR 627/16, NStZ-RR 2017, 140 f.; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 2; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 54. Ed. § 176 Rn. 54).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,19350
BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,19350)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,19350)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,19350)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 465 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenvorstellung gegen Revisionsentscheidungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2016 - 1 StR 579/15

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
  • BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13

    Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13

    Unstatthafte Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 114/14

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 mwN).
  • BGH, 22.05.2015 - 1 StR 121/15

    Unzulässige Anhörungsrüge (Auslegung)

    Auszug aus BGH, 09.05.2017 - 1 StR 627/16
    Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
  • BGH, 26.02.2019 - KRB 51/16

    Anhörungsrüge eines Nebenbetroffenen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, Rn. 6).
  • BGH, 12.03.2019 - 1 StR 356/18

    Anhörungsrüge

    Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (Senatsbeschlüsse vom 19. November 2014 - 1 StR 114/14 und vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16).
  • BGH, 26.02.2019 - KRB 58/16
    Dies kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, Rn. 6).
  • BGH, 27.02.2019 - 2 StR 439/18

    Verwerfung der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann außerhalb des Anhörungsrügeverfahrens vom Revisionsgericht weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. Senat aaO NStZ 2005, 462, 463; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16).
  • BGH, 05.03.2018 - 1 StR 279/17

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auch als Anhörungsrüge (zur fehlenden Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen verfahrenserledigende Entscheidungen des Revisionsgerichts BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16 Rn. 2 mwN) ist das Begehren des Verurteilten unbegründet.
  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 385/18

    Anhörungsrüge

    Mit diesem Vorbringen kann er im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 07.11.2018 - 2 StR 345/11

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der erneuten inhaltlichen Nachprüfung des Urteils aufgrund des Rechtsmittels ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 1 StR 627/16).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27210
BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,27210)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,27210)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - 1 StR 627/16 (https://dejure.org/2017,27210)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Weiterbehandlung einer Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Weiterbehandlung einer Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Unzulässigkeit der Weiterbehandlung einer Beschwerde als Gegendarstellung/Gegenvorstellung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gegenvorstellung gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.2011 - 1 StR 399/11

    Unstatthafte und unbegründete erneute Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
    Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).

    Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11 mwN).

  • BGH, 25.06.2013 - 1 StR 137/13

    Gegenvorstellung gegen Kostenbescheid; Erinnerung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BGH, 30.04.2014 - 2 StR 391/13

    Unstatthafte Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
    Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft, weil diese grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 - 2 StR 391/13 und vom 25. Juni 2013 - 1 StR 137/13).
  • BVerfG, 26.04.2011 - 2 BvR 597/11

    Offensichtlich unzulässige "zweite" Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 Abs 1

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - 1 StR 627/16
    Sollte mit dem Schreiben vom 7. Mai 2017 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2017, mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag auch unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 - 1 StR 399/11).
  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 1 Ss OWi 72/20

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft nach § 356a StPO

    Der - kumulativ - als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf ist nach alledem offensichtlich unzulässig (oben II.1.), weil außerhalb der formalisierten, fristabhängigen Rechtsbehelfe zur Behebung von Verletzungen rechtlichen Gehörs hierfür jedenfalls in Revision und Rechtsbeschwerde keinerlei Raum ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 StR 627/16, BeckRS 2017, 119065 Tz. 2; KG, NStZ-RR 2013, 218; KK-Gericke aaO., § 349 Rn. 49).
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