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   BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97   

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https://dejure.org/1997,2866
BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
BGH, Entscheidung vom 13.11.1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
BGH, Entscheidung vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 (https://dejure.org/1997,2866)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beweisantrags - Begründung einer Revision im Fall der Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags durch das Tatgericht - Darlegungsanforderungen an die Aufklärungsrüge - Abgrenzung zwischen einem Beweisantrag und einem ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244

  • rechtsportal.de

    StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 209
  • StV 1998, 174
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Der zugrunde liegende Hilfsbeweisantrag, der für den Fall einer Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe gestellt war, ist allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGHSt 40, 287 ff. [BGH 21.10.1994 - 2 StR 328/94] vorgetragen hat, deshalb unzulässig, weil er sich gegen den Schuldspruch gerichtet hat.

    Einem solchen Beweisantrag haftet, anders als in dem in BGHSt 40, 287 ff. [BGH 21.10.1994 - 2 StR 328/94] entschiedenen Fall, kein "Mangel an Ernstlichkeit" (aaO, 289) an.

  • BGH, 04.10.1957 - 2 StR 366/57
    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Nach ihrer eigenen Einlassung hat die Angeklagte das (nicht notwendigerweise ernstgemeinte, vgl. BGHSt 10, 388 [BGH 04.10.1957 - 2 StR 366/57]) Erbieten eines anderen, zu einem Mord anzustiften, angenommen und sich damit gemäß § 30 Abs. 2 StGB i.V.m. §§ 26, 211 StGB schuldig gemacht.
  • BGH, 15.10.1996 - 1 StR 591/96

    Rechtliche Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB -

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    An die - wie die Revision insoweit mit dem Hinweis auf das Verbot der Beweisantizipation (ständ. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 46) zutreffend vorträgt - fehlerhafte Begründung der Strafkammer ist der Senat nicht gebunden, da durch diesen Fehler das Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht beeinflußt sein kann (ständ. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 1996 - 1 StR 591/96 und 21. Oktober 1997 - 1 StR 597/97; w. Nachw. bei Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 86).
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag ohne Einholung der Entscheidung des zuständigen Innenministers und - worauf die Revision zutreffend hinweist - daher fehlerhaft (vgl. BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.) (auch) mit der Begründung zurückgewiesen, die Polizei gebe zum Schutz des "A. " den Namen des Arbeitgebers nicht preis.
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88

    Strafbarkeit wegen Mordes - Voraussetzungen für das Vorliegen eines niedrigen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 15.05.1996 - 1 StR 131/96

    Rüge einer unterlassenen Nachforschung über den Aufenthaltsort eines wichtigen

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Daß die Zurückweisung des Beweisermittlungsantrags dabei in der Form der Bescheidung eines (Hilfs-)Beweisantrags erfolgte, ändert daran nichts (BGH StV 1996, 581 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Bei einem solchen Antrag handelt es sich dann - mangels bestimmter Beweisbehauptung - nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 30, 131, 142 [BGH 26.05.1981 - 1 StR 48/81]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 8 jew. m.w.Nachw.), mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel (hier: Ermöglichung von Schlüssen auf Interessenlage und Glaubwürdigkeit von "A. " ) gerichtet sein (zur Unterscheidung zwischen Beweisbehauptung und Beweisziel vgl. nur BGHSt 39, 251, 253 f.).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

    Auszug aus BGH, 13.11.1997 - 1 StR 627/97
    Das Vorbringen, die Strafkammer habe nicht geklärt, ob "A. " auch schon für das Bundeskriminalamt als V-Mann tätig war und ob er tatsächlich nur einmal 1987 als V-Mann für das Bayerische Landeskriminalamt tätig war, enthält nicht die für eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge erforderliche bestimmte Beweisbehauptung ( § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 81 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Soll eine begehrte Beweisaufnahme erst ergeben, welche der als möglich hingestellten, sich gegenseitig aber ausschließenden Tatsachen vorliegen, fehlt es an einer für einen Beweisantrag erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung, mögen auch beide Behauptungen nach dem Willen des Antragstellers auf das gleiche Ziel gerichtet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97).
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Sind mehrere, sich gegenseitig ausschließende Tatsachen in das Wissen eines Zeugen gestellt, fehlt auch bei einem einheitlichen Beweisziel eine bestimmte Tatsachenbehauptung (BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN).

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Zurückweisung dieser Anträge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97 mwN) ist weder ausdrücklich noch der Sache nach in zulässiger Form geltend gemacht.

  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Sie lassen zunächst außer Acht, dass die Behauptung einander sich ausschließender Tatsachen bereits für sich genommen einen hinreichenden Grund darstellen kann, einen Beweisantrag lediglich als Beweisermittlungsbegehren zu behandeln (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210).
  • BGH, 23.10.2012 - 1 StR 261/12

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Soweit der Antrag allerdings dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, es solle bewiesen werden, dass das Schloss zu stark beschädigt gewesen sei, als dass man aus dem Betätigen des Schlosses auf die Zugehörigkeit des hierzu benutzten Schlüssels schließen könne, lag in Ermangelung einer hinreichend bestimmten Beweistatsache schon kein Beweisantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1997 - 1 StR 627/97, NStZ 1998, 209, 210).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 308/01

    Verfahrensrüge; Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen

    Es kann dahinstehen, ob das Verlangen auf Beweiserhebung sich nur als Vorwand und Druckmittel darstellt, um das Gericht zu einem 'Handel' über die Rechtsfolge, eine zur Bewährung auszusetzende Strafe, zu motivieren, was unzulässig ist (vgl. BGHSt 40, 287 ff.), oder aber - was nahe liegt - auf einen Umstand abzielt, der geeignet ist, die Tat in einem milderen Licht und die Strafaussetzung als möglich erscheinen zu lassen (vgl. BGH NStZ 1998, 209, 210).
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