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   BGH, 01.12.1992 - 1 StR 633/92   

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https://dejure.org/1992,2182
BGH, 01.12.1992 - 1 StR 633/92 (https://dejure.org/1992,2182)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1992 - 1 StR 633/92 (https://dejure.org/1992,2182)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - 1 StR 633/92 (https://dejure.org/1992,2182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an Vernehmung eines Sachverständigen als Zeugen bei Bekundung von Zusatztatsachen - Beurteilung des psychischen Zustands eines Beschuldigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 245
  • StV 1993, 169
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 16.06.2000 - Ss 241/00

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen die Auferlegung eines Fahrverbotes von

    Die Bezugnahme auf die "Urteilsfeststellungen" ersetzt das notwendige Rügevorbringen schon deshalb nicht, weil sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass der Sachverständige über Tatsachen (nämlich Zusatztatsachen, vgl. BGH NStZ 1993, 245, 246) Auskunft gegeben hat, die nicht über das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden durften.
  • BGH, 23.02.2021 - 6 StR 431/20

    Vernehmung eines Sachverständigen (aussagepsychologisches Gutachten; Exploration;

    c) Im Übrigen neigt der Senat dazu, die im Rahmen der Exploration für ein aussagepsychologisches Gutachten erhobenen Tatsachen grundsätzlich als Befundtatsachen anzusehen, zu denen der Sachverständige in seiner nämlichen Funktion vernommen werden kann (vgl. in der Tendenz bereits BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 633/92, Rn. 7, NStZ 1993, 245 f.; vom 10. November 1998 - 5 StR 505/98, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 3).
  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 450/93

    Anforderungen an eine gefährliche Körperverletzung - Voraussetzungen für eine

    Dies gilt insbesondere für Tatsachen, die nicht vom Sachverständigen selbst, sondern von anderen festgestellt wurden (vgl. BGH NStZ 1993, 245 f).
  • BGH, 10.11.1998 - 5 StR 505/98

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Die hierzu gemachten Angaben B hat die Sachverständige aufgrund ihres besonderen Fachwissens, zu der auch die Fragetechnik und Beobachtungsgabe gehören, erlangt (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2; BGHR StPO § 79 Zusatztatsachen 1; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - 3 StR 141/94 -).
  • BGH, 06.10.1998 - 1 StR 494/98

    Verwerfung einer Revision - Vernehmung eines Sachverständigen

    Es kann ausgeschlossen werden, daß der Sachverständige, wäre er auch als Zeuge gehört und vereidigt worden, andere Angaben gemacht hätte (vgl. BGH NStZ 1993, 245 m. w. Nachw.).
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