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   BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18   

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https://dejure.org/2019,16270
BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18 (https://dejure.org/2019,16270)
BGH, Entscheidung vom 26.03.2019 - 1 StR 684/18 (https://dejure.org/2019,16270)
BGH, Entscheidung vom 26. März 2019 - 1 StR 684/18 (https://dejure.org/2019,16270)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Schuldunfähigkeit (zweistufige Prüfung: erforderliche Darstellung im Urteil; Naheliegen einer Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens bei Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 20 StGB, § 21 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer vollen Schuldfähigkeit bei einem versuchten Totschlags in einer Haftanstalt; Prüfung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer vollen Schuldfähigkeit bei einem versuchten Totschlags in einer Haftanstalt; Prüfung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen...

  • rewis.io

    Schwere seelische Abartigkeit als Indiz für Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 20 ; StGB § 21
    Annahme einer vollen Schuldfähigkeit bei einem versuchten Totschlags in einer Haftanstalt; Prüfung des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schuldfähigkeit - und ihre mehrstufige Prüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 238
  • StV 2021, 84 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 446/17

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Abgrenzung);

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17, StV 2019, 232; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7).
  • BGH, 01.07.2015 - 2 StR 137/15

    Verminderte Schuldfähigkeit (zweistufige Prüfung des fehlenden Hemmungsvermögens)

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17, StV 2019, 232; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Indem das Landgericht eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16 Rn. 34 und vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 16.05.1991 - 4 StR 204/91

    Schuldfähigkeit - Verminderung - Seelische Störung - Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20).
  • BGH, 06.05.1997 - 1 StR 17/97

    Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten der Nebenklägerin und der

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20).
  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Wird aber eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 und vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31 sowie Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 StR 204/91, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 20).
  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Indem das Landgericht eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal schwere andere seelische Abartigkeit des § 20 StGB zu fassen, musste es davon ausgehen, dass die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 StR 362/16 Rn. 34 und vom 27. Januar 2017 - 1 StR 532/16 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17, StV 2019, 232; Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320; Beschlüsse vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520 und vom 14. Juli 2016 - 1 StR 285/16 Rn. 7).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 417/12

    Nachstellung (unbefugtes Nachstellen; schwerwiegende Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 26.03.2019 - 1 StR 684/18
    Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146 und vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).
  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.10.2019 - 14 LB 1/18

    Aberkennung des Ruhegehaltes wegen außerdienstlicher Straftaten

    Es muss eine psychische Störung vorliegen, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 StR 684/18 -, Rn. 10, juris; Störung mit ausreichendem Schweregrad).
  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 WD 2.22

    Dienstgradherabsetzung unter Verkürzung der Frist zur Wiederbeförderung wegen

    Maßgebend ist insoweit, ob die Störung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Betroffenen vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 StR 684/18 - NStZ-RR 2019, 238 Rn. 15).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 77/20

    Schuldfähigkeit (Bejahung schwerer anderer seelischer Störung: Naheliegen einer

    (1) Indem das Landgericht eine Störung angenommen hat, deren Schweregrad ausreichend ist, um sie unter das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne eines Eingangsmerkmals von § 20 StGB zu fassen, musste es in Betracht ziehen, dass diese Störung auch Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 StR 684/18, NStZ-RR 2019, 238, 239 mwN).
  • LG Essen, 18.11.2020 - 32 KLs 15/20

    Brandstiftung

    Wird - wie hier - eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt wegen der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens nahe (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 238, 239 m.w.N.).
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