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   BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11   

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https://dejure.org/2011,3852
BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11 (https://dejure.org/2011,3852)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2011 - 1 StR 71/11 (https://dejure.org/2011,3852)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 (https://dejure.org/2011,3852)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 472 StPO, § 63 StGB, § 66 StGB, § 72 Abs 2 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zusätzliche Sicherungsverwahrung; Erstattung der Auslagen des Nebenklägers bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eines Sexualstraftäters

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zusätzliche Sicherungsverwahrung; Erstattung der Auslagen des Nebenklägers bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und zusätzliche Sicherungsverwahrung; Erstattung der Auslagen des Nebenklägers bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eines Sexualstraftäters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2012, 83
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt den Erfolg einer Therapie nicht zwingend voraus (BGH, Beschluss vom 28. April 1995 - 2 StR 134/95, NStZ 1995, 588; Schönke/Schröder-Stree StGB, 27. Aufl., § 63 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung -

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Das Landgericht hat durchaus gesehen, dass gemäß § 72 Abs. 2 StGB die kumulative Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Sicherungsverwahrung möglich ist, weil erstere gegenüber letzterer "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" ist (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, NStZ 1998, 35 mwN).
  • BGH, 29.09.2004 - 2 StR 178/04

    Aufklärungspflicht (unerreichbarer Zeuge); Überzeugungsbildung; Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft haben die Nebenkläger die ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2004 - 2 StR 178/04).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sicherungsverwahrung ultima-ratio-Charakter zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. Rn. 112, NJW 2011, 1931, 1938).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Gefahr ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533 und Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10).
  • BGH, 08.07.2010 - 4 StR 210/10

    Konkurrenzen beim bewaffneten Handeltreiben; unerlaubte Erwerb von

    Auszug aus BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Gefahr ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01, NStZ 2002, 533 und Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10).
  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Denn bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) und - wegen einer psychischen Störung, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet - für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist, wenn der für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang zu bestimmten Straftaten auf den psychischen Defekt zurückzuführen ist, grundsätzlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 1999/97 -, NStZ 1998, S. 35 ; BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 - juris, Rn. 15; ebenso, mit Verweis auf den ultima-ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung, BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 -, juris, Rn. 21).
  • BGH, 22.05.2019 - 1 StR 651/18

    Verminderte Schuldunfähigkeit (fakultative Strafmilderung: Ermessen des

    Auch aus diesem Grund ist - und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit - der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen (BGH, Urteile vom 27. November 1996 - 3 StR 317/96, BGHSt 42, 306, 308 und vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 21; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 530/06 Rn. 7).
  • LG Deggendorf, 22.02.2018 - 1 KLs 4 Js 15941/16

    Sicherungsverwahrung neben Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die zusätzliche Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 72 Abs. 2 StGB) kommt neben der Unterbringung nach § 63 StGB nur dann in Betracht, wenn nach Wegfall des von § 63 StGB vorausgesetzten Zustands die Gefährlichkeit des Täters aufgrund eines aus anderen Gründen gegebenen Hanges zu erheblichen Straftaten fortbesteht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11).
  • OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 4 Ws 355/17

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Verteilung der Verfahrenskosten und

    Soweit die Staatsanwaltschaft erfolglos zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt hat, hat die Nebenklägerin die ihr insoweit erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen selbst zu tragen (OLG Hamm, Beschluss vom 10. April 1978 - 4 Ws 127/78 -, juris; BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 -, juris Rn. 24 mwN; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 1983 - 1 Ws 458/82 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 1 Ws 219/90 -, juris; KK-StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 11).
  • BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt namentlich zwei Ziele: Zum einen soll der Betroffene erfolgreich behandelt werden; zum anderen soll die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer erheblicher Taten geschützt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708/12 Rn. 41; BGH, Urteile vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 Rn. 23 und vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 Rn. 21; Beschlüsse vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14 Rn. 9, 12 und vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02 Rn. 13).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
    Danach dient die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unabhängig von der verhängten Strafe dem Schutz der Allgemeinheit, während im Gegensatz dazu die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch auf Heilung abzielt (so auch BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 - juris Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2002, a.a.O.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 63 Rn. 2, 50); bei der Maßregel nach § 63 StGB handelt es sich somit im Vergleich zu einer Maßregel nach § 66 StGB um ein anderes Übel (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rn. 26; BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - juris; Beschluss vom 22. März 2007 - 4 StR 56/07 - juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 72 Rn. 8) und somit um ein anders gewichtetes Sonderopfer.
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