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   BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13   

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https://dejure.org/2013,13933
BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13 (https://dejure.org/2013,13933)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2013 - 1 StR 71/13 (https://dejure.org/2013,13933)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 (https://dejure.org/2013,13933)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung und Darlegung im Urteil; Gefährlichkeitsprognose: Suizidgefahr des Angeklagten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Hierzu hat das Tatgericht festzustellen, warum die festgestellte Störung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese, einem Eingangsmerkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12, und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352).

    Allein die psychiatrische Diagnose ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352).

  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Der Senat weist darauf hin, dass für den Fall der erneuten Festsetzung einer Geldstrafe für diese auch dann eine Tagessatzhöhe festzulegen ist, wenn aus Einzelfreiheitsstrafen und einer Einzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96).
  • BGH, 10.12.2009 - 4 StR 435/09

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Unterbringung der Beschuldigten in einem

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Die nun zur Entscheidung berufene Strafkammer wird zudem bei erneuter Feststellung eines Zustands im Sinne des § 63 StGB zu berücksichtigen haben, dass die für die Anordnung der Maßregel erforderliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nur dann auf Selbsttötungsbestrebungen gestützt werden kann, wenn damit Folgen für Dritte verbunden sind (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 435/09, NStZ-RR 2010, 105).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Dass die durch die Störung verursachte Inaktivität sich "in Form negativer Energie" in Aggression umgewandelt habe, ist nicht geeignet, in nachprüfbarer Weise darzulegen, worin der Zustand des Angeklagten besteht und welche seiner Auswirkungen die Anordnung der gravierenden, unter Umständen lebenslangen Maßregel nach § 63 StGB gebieten (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307).
  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, und vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 jew. mwN).
  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 504/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Fehlen der

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf lediglich angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, und vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 jew. mwN).
  • BGH, 06.03.2013 - 1 StR 654/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auszug aus BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13
    Hierzu hat das Tatgericht festzustellen, warum die festgestellte Störung unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese, einem Eingangsmerkmal von § 20 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 1 StR 654/12, und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352).
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    (bb) Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zwar für das Vorliegen einer die Tat überdauernden Störung insbesondere maßgebend ist, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

    Hierfür sind vielmehr - wie oben dargelegt - der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend (BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13, juris Rn. 6; vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 534/13, BGHR StGB § 20 Wahnvorstellungen 1, juris Rn. 4; vom 8. Januar 2014 - 2 StR 514/13, juris Rn. 8; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58).

    Für die Bewertung der Schwere einer krankhaften seelischen Störung ist vielmehr insbesondere maßgebend, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten Delikte zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13, juris Rn. 6; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, NStZ 2005, 57, 58).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2014 - 3d A 1614/11

    Entfernung eines Justizbeamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund der Entwendung

    Dabei ist nicht allein zu bedenken, dass die Erkrankung und die zusätzlichen Gesichtspunkte seine Arbeitsleistungen und sein soziales Handlungsvermögen im Dienst nicht bemerkbar einschränkten, vgl. zu diesen Kriterien etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 -, juris Rn. 6 m.w.N., sondern auch, dass bei der konkreten Tat - dem Diebstahl eines dienstlich zugänglichen Laptops zur privaten eigenen Nutzung - eine vom "Normalfall" abweichende Auswirkung auf die Fähigkeit, den Tatanreizen zu widerstehen, ferner liegt als bei anderen Delikten.
  • BGH, 19.12.2013 - 2 StR 534/13

    Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352).
  • BGH, 01.12.2015 - 4 StR 481/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Hierzu hat der Tatrichter festzustellen, welche psychische Störung unter welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352; und vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13).
  • BGH, 08.01.2014 - 2 StR 514/13

    Strafzumessung (übermäßige Strafschärfung trotz verminderter Schuldfähigkeit

    Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 1 StR 71/13 und vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352).
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