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   BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88   

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https://dejure.org/1989,1819
BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88 (https://dejure.org/1989,1819)
BGH, Entscheidung vom 17.01.1989 - 1 StR 730/88 (https://dejure.org/1989,1819)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88 (https://dejure.org/1989,1819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und Geldstrafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JR 1989, 425
  • JR 89, 425
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88
    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88
    Denn auch das Verhältnis der beiden Sanktionsmittel zueinander richtet sich nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen (BGH JR 1986, 70; Dreher/Tröndle a.a.O. m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88
    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88
    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    Ob beim Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1).
  • BGH, 22.07.1999 - 4 StR 90/99

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Äußerlich verkehrsgerechtes

    Die Nichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.) bedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58-1 1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR 1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Denn die Freiheitsstrafe ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber der Geldstrafe kein geringeres Übel (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88 - JR 1989, 425 f.), sondern regelmäßig die schwerere Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 - wistra 1998, 58; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 38 Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Zur Anwendbarkeit von § 53 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Bildung der Gesamtstrafe die Regel, das gesonderte Bestehenlassen der Geldstrafe hingegen die Ausnahme ist (vgl. BGH VRS 43, 422 = bei Dallinger MDR 73, 17; BGH GA 87, 80; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; ebenso BayObLG MDR 82, 770, OLG Koblenz GA 78, 188, KG NStZ 03, 208, 209, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 53 Rdnr. 6; zu den Gegenansichten siehe zusammenfassend Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl., S. 727, 728).

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Zwar verweist auch das KG (NStZ 03, 208, 209) - unter Berufung auf: BGH NStZ-RR 1998, 207; wistra 1998, 58; 1994, 61; JR 1989, 425, 426 - darauf, dass die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen müssten nachzuprüfen, ob dem Tatrichter die Möglichkeit des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB bewusst war und warum er davon keinen Gebrauch gemacht habe; der Tatrichter müsse daher - wenigstens im Urteilszusammenhang - erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst war.

    Die Gründe der bei KG a.a.O. letztzitierten Entscheidung BGH JR 89, 425, 426 ergeben hierfür jedoch nichts; dort ist zwar in der Sache von dem gebundenen Ermessen des Tatrichters, nicht aber von einer hierauf bezogenen Darstellungspflicht in dessen Urteil die Rede.

    BGH JR 89, 425, 426 spricht von dem gebundenen Ermessen ebenfalls nur in materiell-rechtlicher Hinsicht, vermeidet aber ansonsten eine Begründungspflicht.

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16

    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe

    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

    Ebenso wie er eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Anlaß nehmen kann, von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen (BGHR StGB § 53 II Einbeziehung 1), darf er nach tatrichterlichem Ermessen die Einbeziehung auch unterlassen, wenn es ihm nur so ermöglicht wird, die abgeurteilten Taten schuldangemessen zu ahnden und dabei eine neben einer gesonderten Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65 ff.).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 388/07

    Rechtfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel bezüglich einer

    Diese Möglichkeit musste schon deshalb ausdrücklich erörtert werden, weil nahe liegt, dass bei der gesonderten Festsetzung einer Geldstrafe die danach zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe - aus Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, sechs Monaten sowie (einbezogen) fünfmal einem Monat und dreimal drei Monaten - noch zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können und deswegen die Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; Nichteinbeziehung 2).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 170/89

    Gesonderte Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe - Bildung einer

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 51 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG im Falle der Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für vorsätzliche Tat(en) - auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einer Geldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236 [BVerwG 21.12.1976 - II WD 9/76]; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. NWLBG § 51 Rdn. 11) - die schwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2; BGH StV 1986, 58; vgl. BGH StV 1988, 147; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 53 Rdn. 20).
  • BGH, 30.06.2011 - 3 StR 117/11

    Betrug; lückenhafte Beweiswürdigung (Widerlegung einer Einlassung des

    Vor allem aber hat der Tatrichter seine Entscheidung, ob er nach dieser Vorschrift gesondert auf Geldstrafe erkennt, danach zu treffen, welche Ahndung der Taten er insgesamt für schuldangemessen hält (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1998 - 1 StR 132/98, StV 1999, 598; Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 169/90, NJW 1990, 2897; Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1).
  • BGH, 01.09.1989 - 2 StR 387/89

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von bis zu sechs

    Insbesondere im Hinblick darauf, daß eine solche niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe eher hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (BGHR StGB § 53 Abs. 2, Einbeziehung 1; Einbeziehung, nachteilige 1, 2).
  • LG Duisburg, 28.11.2017 - 32 Qs 76/17

    Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über den Antrag der

  • BGH, 25.01.1991 - 2 StR 642/90

    Nachteile für den Angeklagten bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

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